Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 59 vom 31.12.2003 Seite 807 bis 840

Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

2005
2021
20301
20320
2035
223
230
301
77
780
7815
7831
790
791
792

Gesetz
über die Errichtung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Dezember 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Errichtung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen

780

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
über die Errichtung von Landwirtschaftskammern
im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird durch Zusammenschluss der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als deren Rechtsnachfolgerin errichtet.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satzung bestimmt“ durch die Wörter „Satzungen geregelt“ ersetzt.

3. In der Überschrift vor § 2 werden nach dem Wort „Aufgaben“ ein Komma und das Wort „Landesbeauftragte“ eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „betreuen“ die Wörter „und im Rahmen ihrer Aufgaben den ländlichen Raum zu stärken“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

„a) die Wirtschaftlichkeit, die Umweltverträglichkeit und den Verbraucherschutz bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere Agrarumweltmaßnahmen, sowie den ökologischen Landbau zu fördern und auf eine flächenbezogene und artgerechte Tierhaltung hinzuwirken;

b) die nicht pflichtschulmäßige Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung des Berufsnachwuchses sowie die berufsbezogene Weiterbildung aller in der Landwirtschaft Tätigen durchzuführen und die Betriebe in ihrer nachhaltigen Entwicklung durch Beratung zu unterstützen;

c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen beruflichen und sozialen Belangen zu fördern;

d) in Fragen der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen sowie die Regionale Vermarktung zu fördern;“.

c) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe g wird das Wort „Beisitzer“ durch das Wort „Beisitzende“ ersetzt.

d) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe h wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

e) Es werden folgende Buchstaben i bis l eingefügt:

„i) zusätzliche Produktions-, Absatz- und Einkommenspotenziale insbesondere bei nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energien zu erschließen und die Erwerbsgrundlagen durch Schaffung mit der Landwirtschaft verbundener Einkommenskombinationen zu verbreitern;

j) die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz in die Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern;

k) auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Landwirtschaft hinzuwirken;

l) die internationale Zusammenarbeit in allen Bereichen der Landwirtschaft zu unterstützen."

f) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. die Direktoren der Landwirtschaftskammer für die Bereiche Landwirtschaft und höhere Forstbehörde sowie die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen nehmen gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte wahr (§ 18 und § 18a Abs. 1 Landwirtschaftskammergesetz, § 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes bzw. § 24 Abs. 5 Landwirtschaftskammergesetz, § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes).“

g) Absatz 4 wird gestrichen.

5. In § 3 Abs. 2 werden vor dem Wort „denselben“ die Wörter „dieselbe Unternehmerin oder“ eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „natürliche Personen, die als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter“ durch die Wörter „natürliche Personen, die im Eigentum, in Nutznießung oder in Pacht“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe b werden vor dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „Ehegattinnen oder“ und vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Konkurs“ durch die Wörter „das Insolvenzverfahren“ ersetzt. Die Wörter „einen Treuhänder“ werden durch das Wort „Treuhänderschaft“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Jeder Gewählte kann von dem Amte, zu dem er gewählt wurde“ durch die Wörter „Gewählte können von dem Amte, zu dem sie gewählt wurden“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Land- und Stadtkreise“ durch die Wörter „Kreise und kreisfreien Städte“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreise“ die Wörter „und kreisfreie Städte“ eingefügt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „bestimmt die Satzung“ durch die Wörter „bestimmen die Satzungen“ ersetzt.

9. In § 8 werden die Wörter „Wahlleiter ist“ durch die Wörter „Wahlleitung ist die Geschäftsführerin oder“ ersetzt.

10. § 8a erhält folgende Fassung:

„Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr zu bestellenden Beisitzenden. Für die Beisitzenden sind Stellvertretungen zu bestellen. Zwei Beisitzende und ihre Stellvertretungen müssen der Wahlgruppe 1, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und ihre oder seine Stellvertretung der Wahlgruppe 2 angehören.“

11. § 8b erhält folgende Fassung:

„(1) Für jeden Wahlbezirk ernennt die Wahlleitung einen oder, bei Bedarf, mehrere Wahlvorstände.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und einer Stellvertretung, die von der Wahlleitung durch mündliche oder schriftliche Erklärung zu verpflichten sind, drei Beisitzenden sowie drei Schriftführenden. Im Bedarfsfall können auch für die Beisitzenden und Schriftführenden Stellvertretungen bestellt werden. Beisitzende, Schriftführende und deren Stellvertretungen müssen im Wahlbezirk wahlberechtigt sein. Von den Beisitzenden, den Schriftführenden und deren Stellvertretungen müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.“

12. § 8d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „jeden Bewerber“ durch die Wörter „jede Bewerbung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Bewerbungen“ und die Wörter „im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt“ durch die Wörter „nach dem Verfahren Hare/Niemeyer“ ersetzt.

13. In § 9 werden die Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ ersetzt durch die Wörter „für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“.

14. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Hauptsatzung“ ersetzt.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe a werden vor dem Wort „Wissenschaftlern“ die Wörter „Wissenschaftlerinnen oder“ eingefügt und das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Buchstabe b werden vor dem Wort „Privatwaldbesitzer“ die Wörter „Privatwaldbesitzerinnen oder“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „vom Verband“ durch die Wörter „von den Verbänden“ sowie die Wörter „weiblichen Arbeitnehmern“ durch das Wort „Arbeitnehmerinnen“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:

„d) aus den Verbänden der Landjugend zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2.“

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und Satz 3 Buchstabe a wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.

b) Satz 3 b) erhält folgende Fassung:

„b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorinnen oder Direktoren und die Ausschüsse zu wählen,“.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satzung soll“ durch die Wörter „Satzungen sollen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „einen Vorsitzenden,“ durch die Wörter „eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder“ ersetzt.

d) In § 15 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG -) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.“

18. Die Überschrift vor § 16 erhält folgende Fassung:

„Die Präsidentin oder der Präsident“.

19. § 16 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Falle der Verhinderung wird sie oder er durch eine oder einen der beiden stellvertretenden Präsidentinnen oder Präsidenten nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretung werden für die Dauer von drei Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören; eine Stellvertretung ist landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Landwirtschaftskammer sein.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.“

20. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Hauptausschuss der Landwirtschaftkammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, ihren oder seinen beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und bis zu fünfzehn von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte Gewählten.“

b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„§ 12 LGG in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.“

c) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a bis c folgende Fassung:

„a) zwei Vertretungen von den Verbänden des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,

b) eine Vertretung des Privatwaldbesitzes,

c) zwei Vertreterinnen vom Verband der Landfrauen“.

d) In Absatz 3 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt und vor den Wörtern „dem Präsidenten“ werden die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

21. Die Überschrift vor § 18 erhält folgende Fassung:

„Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer“.

22. § 18 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von sechs Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer. Ihre oder seine Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat das Recht, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter (§ 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) obliegen. Sie oder er ist in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Ministerium verantwortlich. Die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind ihr oder ihm von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsverteilungsplan und der Organisationsplan sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Hauptausschuss bestellt eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(6) Bekanntmachungen der Direktorin oder des Direktors als Landesbeauftragte erfolgen in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer. Die Bekanntmachungen können auch durch einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer erfolgen. In diesem Falle hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte den vollständigen Inhalt der Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.“

23. Nach § 18 wird folgender § 18a neu eingefügt:

„§ 18a

(1) Für die Amtszeiten der bisherigen Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe wird die Landwirtschaftskammer übergangsweise durch zwei Direktoren geführt. Der bisherige Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland ist bis zum Ablauf seiner Amtszeit Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft, der bisherige Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe ist bis zum Ablauf seiner Amtszeit Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde. Die Direktoren vertreten sich gegenseitig. Der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.

(2) Scheidet einer der beiden Direktoren aus, gilt § 18.

(3) Für die Organisationsstruktur nach Absatz 1 gelten die Regelungen des § 18 mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.“

24. In der Überschrift vor § 19 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.

25. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen und Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen sind. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, die Bestimmung des Sitzes (Absatz 2 Buchstabe a der Zustimmung des Ministeriums.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satzung hat“ durch die Wörter „Satzungen haben“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Buchstabe f werden vor den Wörtern „des Präsidenten“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

d) In Absatz 2 Buchstabe l werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Arbeiter“ die Wörter „Arbeiterinnen und“ eingefügt.

e) In Absatz 3 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.

26. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten oder einem Stellvertreter“ durch die Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung“ ersetzt.

27. In § 21 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.“

28. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums (Aufsichtsbehörde).“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Vertreter“ durch die Wörter „Die Vertretung“ ersetzt.

29. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Vorsitzenden (Kreislandwirt) wählen,“ durch die Wörter „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen, die oder“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt und die Wörter „Bestätigung des Direktors“ durch die Wörter „Zustimmung der Direktorin oder des Direktors“ ersetzt.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreise (§ 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) obliegen. Sie oder er ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.“

30. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „den Vorsitzenden (Ortslandwirt),“ durch die Wörter „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt), die oder“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach dem bisherigen Satz folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte laden in turnusmäßigen Abständen die Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks ein, um sie über die Arbeit der Ortsstelle sowie aktuelle Fragen und Entwicklungen zu unterrichten. Das Nähere regeln die Satzungen.“

31. In § 28 werden die Wörter „Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Das Ministerium“ und die Wörter „Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

32. Nach § 28 wird folgender § 28a neu eingefügt:

„§ 28a

(1) Die Hauptversammlung und der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bestehen ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus den bisherigen Hauptversammlungen und Hauptausschüssen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe.

(2) Die Hauptversammlung tritt unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zusammen und fasst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder insbesondere folgende Beschlüsse:

a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

b) Erlass der Hauptsatzung,

c) Erlass der Satzung über die haushaltsrechtlichen Zuständigkeiten und über Rücklagen,

d) Erlass der Haushaltssatzung 2004 sowie Beschlussfassung über die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004.

Die Wahlzeiten der Präsidentin oder des Präsidenten, der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, der Mitglieder des Hauptausschusses und der Mitglieder der sonstigen Ausschüsse enden am 30. November 2005.

(3) Die von den bisher zuständigen Stellen beziehungsweise der zuständigen Behörde berufenen Mitglieder in den nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehenen Gremien sind ab dem 1. Januar 2004 bis zum Ablauf ihrer Amtszeit von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beziehungsweise vom Landesbeauftragten berufene Mitglieder dieser Gremien.

(4) Bis zum 31. Dezember 2005 gilt unbeschadet der Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in den Landesteilen Rheinland und Westfalen-Lippe das jeweilige Recht der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe fort, soweit nicht durch die zuständigen Entscheidungsträger Änderungen beschlossen werden.“

33. § 29 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von 4 Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Landtags danach über das Ergebnis der Überprüfung.

(2) Dieses Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.“

780

Artikel 2

Änderung des Umlagegesetzes

Das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 105), wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Landwirtschaftskammern des Landes“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Über die Höhe der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr grundsätzlich vor dessen Beginn von der Landwirtschaftskammer Beschluss zu fassen.“

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „jede“ durch das Wort „die“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Eigentümer und Pächter“ durch die Wörter „Eigentümerin oder Eigentümer und Pächterin oder Pächter“ ersetzt. In Satz 3 werden die Wörter „der Pächter“ durch die Wörter „die Pächterin oder der Pächter“ ersetzt.

5. In § 9 werden die Wörter „der Betriebsinhaber“ durch die Wörter „die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber“ ersetzt.

6. In § 14 werden die Wörter „zuständigen Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

790

Artikel 3

Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Text zu § 56 folgende Fassung:

„Höhere Forstbehörde“.

2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „sind die Forstausschüsse“ durch die Wörter „ist der Forstausschuss“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 3 Satz 3 und § 16 Satz 2 wird jeweils das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

4. § 56 erhält folgende Fassung:

„(1) Höhere Forstbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.

(2) Für die der höheren Forstbehörde im Rahmen der Bewirtschaftung des Staatswaldes obliegenden Aufgaben sowie für die Dienst- und Fachaufsicht über die staatlichen Forstämter werden der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. dem Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragtem Dienstkräfte des Landes zugewiesen.

(3) Die höhere Forstbehörde erstellt eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan, die durch das Ministerium zu genehmigen sind. Der Geschäftsverteilungsplan kann vorsehen, dass die zugewiesenen Dienstkräfte des Landes auch mit Aufgaben betraut werden, die in Absatz 2 nicht genannt sind, und dass Dienstkräfte der Landwirtschaftskammer Aufgaben im Rahmen der Bewirtschaftung des Staatswaldes übernehmen.

(4) Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für die höhere Forstbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Forstdienstes zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter. Dies gilt nicht im Fall des § 18a des Landwirtschaftskammergesetzes.“

5. § 57 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter und die Forstämter der Landwirtschaftskammer, bei denen diese Aufgabe von den Leiterinnen oder Leitern der Forstämter als Landesbeauftragte wahrgenommen werden. Für diese gilt § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Den staatlichen Forstämtern können Dienstkräfte der Landwirtschaftskammer, den Forstämtern der Landwirtschaftskammer Dienstkräfte des Landes zugewiesen werden.“

6. § 62 wird folgendermaßen geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Besteht bei der Landwirtschaftskammer ein Forstausschuss, so nimmt dieser die Aufgaben des Forstausschusses bei der höheren Forstbehörde wahr, sofern in ihm die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer angemessen vertreten sind.“

2. Absatz 3 und Absatz 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Der Forstausschuss ist mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder einzuberufen.

(4) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Forstausschusses, die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung zu den Sitzungen sowie die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben des Forstausschusses bei der höheren Forstbehörde durch den Forstausschuss der Landwirtschaftskammer.“

790

Artikel 3a

Umwandlung der Landesforstverwaltung
in einen Landesbetrieb
gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz

Zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt wird der Landesbetrieb Forst als Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz errichtet. Der Landesbetrieb Forst wird gebildet aus den bisherigen höheren Forstbehörden sowie den staatlichen Forstämtern und den Forstämtern der Landwirtschaftskammern. Dem Landesbetrieb werden sämtliche Aufgaben der in ihn eingehenden Dienststellen übertragen.

2005

Artikel 4

Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „das Landesversicherungsamt,“ die Wörter „die Direktorin / der Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft sowie der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragte,“ eingefügt.

2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „, die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte“ gestrichen.

3. In § 9 Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Staatlichen Forstämter und“ die Wörter „die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte“ durch die Wörter „die Forstämter der Landwirtschaftskammer, bei denen diese Aufgabe von den Leiterinnen oder Leitern der Forstämter als Landesbeauftragte wahrgenommen werden“ ersetzt. Nach den Wörtern „die Kreispolizeibehörden,“ werden die Wörter „die Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter „die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

20320

Artikel 5

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166, ber. 1996 S. 94, 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308), wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen - LBesO - (Teil 2) werden in der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter „Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe“ durch die Wörter „Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

20301

Artikel 6

Änderung des Gesetzes
über den Vorbereitungsdienst
für die Laufbahnen des gehobenen
und des höheren Forstdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

„Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden für den höheren Forstdienst das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für den gehobenen Forstdienst die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Wird die Zulassung nach § 3 beschränkt, entscheidet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.“

2. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses mit anderen Bundesländern ermächtigt. In der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

1. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2. Kostentragung,

3. Anerkennung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande NRW.

Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verwaltungsvereinbarung im Vorbereitungsdienst befinden, legen die Laufbahnprüfung noch vor dem in Absatz 2 benannten Prüfungsausschuss ab.“

3. In § 8 wird der bisherige Absatz 3 zum Absatz 4.

7831

Artikel 7

Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„die Landwirtschaftskammer sieben Mitglieder, von denen vier Mitglieder Tierhalter und zwei Mitglieder Mitarbeiter im Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sein müssen,“.

2035

Artikel 8

Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001(GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22), wird wie folgt geändert:

1. In § 87 Abs. 3 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

2. § 108 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Forstämter des Landes und der Landwirtschaftskammer sowie die höhere Forstbehörde.“

3. In § 108 Abs. 2 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ jeweils durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

4. § 109 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Beschäftigten des Landes bei den in § 108 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen wird bei der höheren Forstbehörde ein Bezirkspersonalrat gebildet. Zuständiger Hauptpersonalrat ist für diese Beschäftigten die beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Stufenvertretung.“

5. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit bei der Landwirtschaftskammer ein Gesamtpersonalrat besteht, ist dieser auch für die Beschäftigten der Landwirtschaftskammer bei den in § 108 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen zuständig. Anderenfalls werden seine Aufgaben für die genannten Beschäftigten von dem bei der Landwirtschaftskammer gebildeten Personalrat wahrgenommen.“

77

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über den Ruhrverband

Das Gesetz über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „Westfalen-Lippe oder der Landwirtschaftskammer Rheinland“ gestrichen.

301

Artikel 10

Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Bundesgesetzes
über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667)
im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1960 (GV. NRW. S. 462) wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter „der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

77

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über den Erftverband

Das Gesetz über den Erftverband (ErftVG) vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 wird das Wort „Rheinland“ gestrichen.

77

Artikel 12

Änderung des Gesetzes
über den Wasserverband Eifel-Rur

Das Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Rheinland“ gestrichen.

7815

Artikel 13

Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546)
und zur Anpassung von Vorschriften
des Landeskulturrechts und des
Rechts der Wasser- und Bodenverbände
an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz) vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „sind die höheren Forstbehörden“ durch die Wörter „ist die höhere Forstbehörde“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.

3. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Landwirtschaftskammer steht für zwei landwirtschaftliche Beisitzer und ihre Stellvertreter das Vorschlagsrecht zu.“

230

Artikel 14

Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter „der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

2. § 26 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „einen Vertreter der Landwirtschaftskammer,“.

791

Artikel 15

Änderung des Landschaftsgesetzes

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 72 Abs. 2 werden die Wörter „den Direktoren der Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter „der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. dem Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft“ ersetzt.

223

Artikel 16

Änderung des Schulfinanzgesetzes

Das Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

2021

Artikel 17

Änderung des Gesetzes
über den Kommunalverband Ruhrgebiet

Das Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter „der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

792

Artikel 18

Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994, (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 26 Abs. 3 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

77

Artikel 19

Änderung des Gesetzes
über den Wupperverband

Das Gesetz über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Rheinland“ gestrichen.

77

Artikel 20

Änderung des Gesetzes über den Aggerverband

Das Gesetz über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Rheinland“ gestrichen.

77

Artikel 21

Änderung des Gesetzes
über den Niersverband

Das Gesetz über den Niersverband (Niersverbandsgesetz - NiersVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Rheinland“ gestrichen.

77

Artikel 22

Änderung des Gesetzes
über die Linksniederrheinische
Entwässerungs-Genossenschaft

Das Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Rheinland“ gestrichen.

77

Artikel 23

Änderung des Gesetzes über den Lippeverband

Das Gesetz über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz - LippeVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Westfalen-Lippe“ gestrichen.

Artikel 24

Neubekanntmachung

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der in Artikel 1 bis 3 geänderten Gesetze in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen neu bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung beseitigen.

Artikel 25

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2003 S. 808