Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 14.1.2002 Seite 1 bis 20

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem)

203013

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-Gem)

Vom 19. Dezember 2001

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPmD-Gem) vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1999 (GV. NRW. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Kandidat ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit „ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist.“

2. § 28 wird wie folgt neu gefasst:

§ 28
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Kandidat ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.

(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 8 durch das Studieninstitut.

(4) Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

3. In der Anlage 3 (zu § 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2) erhält der Abschnitt „2 Ergebnis der theoretischen Ausbildung im Unterrichtsfach:“ folgende neue Aufzählung der Unterrichtsfächer:

„2.1

Staats- und Europarecht

2.2

Allgemeines Verwaltungsrecht

2.3

Kommunalrecht

2.4

Recht der Gefahrenabwehr

2.5

Sozialrecht

2.6

Bürgerliches Recht

2.7

Beamtenrecht

2.8

Arbeits- und Tarifrecht

2.9

Verwaltungsorganisation

2.10

Technikunterstützte Informationsverarbeitung
(sofern unterrichtet)

2.11

Volkswirtschaftslehre

2.12

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung

2.13

Kosten- und Leistungsrechnung

2.14

Kaufmännische Buchführung

2.15

Kommunale Abgaben

2.16

Kommunale Hauswirtschaft“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 7