Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 14.1.2002 Seite 1 bis 20

Änderung der Satzung für den Lippeverband
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Änderung der Satzung für den Lippeverband

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Änderung
der Satzung für den Lippeverband

Vom 20. Dezember 2001

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 i. V. mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Lippeverband (LippeVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), am 20. Dezember 2001 beschlossen, die Satzung für den Lippeverband vom 29. Januar 1991 (GV. NRW. S. 30) wie folgt zu ändern:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 2 wird die Angabe „15.000 DM“ durch die Angabe „7.500 Euro“ ersetzt,

b) in Nummer 2, 1. Spiegelstrich wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt,

c) in Nummer 2, 2. Spiegelstrich wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt,

d) in Nummer 2, 3. Spiegelstrich wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt,

e) in Nummer 2, 4. Spiegelstrich wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „10 Millionen DM“ durch die Angabe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

3. In § 12 wird die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe „2,5 Millionen Euro“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 Buchstabe a) wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt,

b) in Absatz 2 Buchstabe b) wird die Angabe „50.000 bis 200.000 DM“ durch die Angabe „25.000 bis 100.000 Euro“ ersetzt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1, 1. Spiegelstrich wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt,

b) in Absatz 1, 2. Spiegelstrich wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500 Euro“ ersetzt.

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Lippeverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2001 - Az. IV - 6 - 53.44.01 - gemäß § 11 Abs. 2 LippeVG genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 LippeVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 LippeVG bekanntgemacht.

Essen, den 20. Dezember 2001

Der Vorsitzende des Vorstandes

Dr. S t e m p l e w s k i

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs.2 des Gesetzes über den Lippeverband - LippeVG - vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Lippeverbandes am 20. Dezember 2001 unter TOP 7 beschlossene „Änderung der Satzung für den Lippeverband“ für den Lippeverband.

Düsseldorf, den 20. Dezember 2001

Im Auftrag

V a l e n t i

GV. NRW. 2002 S. 8