Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 11 vom 28.5.2002 Seite 145 bis 158

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)

Vom 25. April 2002

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetzes - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693),

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GV. NRW. S. 26),

wird für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG treffen die Dienstvorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.

(2) Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:

1. die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

2. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,

3. die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen und der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen/Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) hinsichtlich der im Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

4. die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,

5. die Bezirksregierungen hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten, die als Vertreterinnen und Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingesetzt sind sowie die Bezirksregierung Detmold hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten des Rentamtes Büren.

(3) Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 6 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.

(4) Das Finanzministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

§ 2
Das Beamtenverhältnis
betreffende Entscheidungen

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 zuständig für:

1. Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 8 bis 14a LBG sowie §§ 25, 25a LBG,

2. Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 30 bis 50 LBG, § 92 Abs. 3 und 4 LBG; die den Oberfinanzdirektionen nachgeordneten Behörden sowie die der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW nachgeordneten Niederlassungen sind zuständig für Entscheidungen gem. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 3 LBG,

3. mit dem Verlust der Beamtenrechte im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 51 bis 54 LBG,

4. die Festsetzung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 23 LBG,

5. die Übernahme gemäß § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

6. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 28 Abs. 3 LBG und § 130 Abs. 1 BRRG,

7. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 130 Abs. 2 BRRG.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

1. für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung,

2. in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll.

(3) Soweit die Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, entscheidet das Finanzministerium.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs für nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 zuständig:

1. die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 29 LBG, § 123 BRRG,

2. die Versetzung innerhalb des Landesdienstes gemäß § 28 Abs. 1 LBG,

3. die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst gemäß § 28 Abs. 4 LBG, § 123 BRRG,

4. die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes gemäß § 123a BRRG.

(2) Die Einrichtungen sind für die Abordnung ihrer Beamtinnen und Beamten zu Fortbildungsveranstaltungen zuständig.

(3) Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind auf die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW anzuwenden.

(4) In anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen ist das Finanzministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatz 1 zuständig; dies gilt auch für den Fall, daß die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppe angehören.

§ 4
Besoldungsnebengebiete

(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zuständig

1. in den Fällen des § 3 sowie des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 BUKG die Behörde oder Einrichtung, die befugt ist, die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme zu treffen; soweit eine den Oberfinanzdirektionen nachgeordnete Behörde oder Einrichtung die Entscheidung über die dienstliche Maßnahme trifft, ist die Oberfinanzdirektion zuständig,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 BUKG, wenn die Zusage unabhängig von einer dienstlichen Maßnahme im Sinne der Nr. 1 beantragt wird, die Behörde, die für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zuständig ist (Abs. 2 Nr. 1).

(2) Die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters jeweils zuständige Behörde hat zu entscheiden:

1. über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,

2. über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung gemäß § 11 Abs. 1 BUKG und über die Gewährung von Schulbeihilfen,

3. über die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4. über die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen mit Ausnahme der Bewilligung von Trennungsentschädigungen für die Leiterinnen und Leiter der dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlass der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung.

(3) Für ihre Niederlassungen hat die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW über Maßnahmen nach Absatz 2 zu entscheiden.

(4) Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen sind die Oberfinanzdirektionen jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig; im übrigen gilt § 1 dieser Verordnung.

§ 5
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Oberfinanzdirektionen sind hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für

1. das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 63 LBG,

2. die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte des mittleren und gehobenen Dienstes,

3. die Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG,

4. die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 84 LBG,

5. die Entscheidungen gemäß § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 99 LBG auf das Land übergegangen sind,

7. die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 101 Abs. 2 LBG, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt, sowie für Beurlaubungen gemäß § 101 Abs. 3 LBG,

8. die Beurteilungen gemäß § 104 Abs. 1 LBG,

9. die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 104 Abs. 2 LBG,

10. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 3 Nr. 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,

11. die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG).

(2) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 9

(3) Das Finanzministerium ist zuständig:

1. für Angelegenheiten des § 15 Abs. 1 BBesG, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 übertragen worden ist,

2. für die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des mittleren oder des gehobenen Dienstes nach § 6 Abs. 4 StBAG,

3. für die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters nach Abschnitt V der Verwaltungsverordnung zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters (SMBl. NRW. 20307),

4. für die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.

§ 6
Widerspruchsverfahren,
Vertretung des Landes bei Klagen

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW entscheiden über beamtenrechtliche Widersprüche, soweit sie selbst oder eine ihnen nachgeordnete Behörde oder Niederlassung die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben oder für die beantragte Maßnahme zuständig sind. Über beamtenrechtliche Widersprüche im Geschäftsbereich der Einrichtungen entscheidet das Finanzministerium.

(2) Die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übernimmt die jeweils nach Absatz 1 für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren zuständige Behörde oder die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW. Dies gilt nicht für beamtenrechtliche Klagen im Geschäftsbereich der Einrichtungen, insoweit vertritt die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion das Land.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom 20. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2001 (GV. NRW. S. 186), außer Kraft.

Düsseldorf, den 25. April 2002

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2002 S. 146