Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 11 vom 28.5.2002 Seite 145 bis 158

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG)
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zugehörige Anlagen :
Tabellezu§6Absatz8
Tabellezu§8Absatz1
Tabellezu§9Absatz1Nummer2
 

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG)

223

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)

Vom 22. April 2002

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 4. März 2002 (GV. NRW. S. 102) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der vom 1. August 2002 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

- der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88) sowie

- den Änderungsverordnungen vom 31. März 1998 (GV. NRW. S. 214), vom 6. März 1999 (GV. NRW. S. 74), vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 254), vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187) und vom 4. März 2002 (GV. NRW. S. 102)

ergibt.

Düsseldorf, den 22. April 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)

in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 2002

Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

§ 1
Wöchentliche Unterrichtsstunden
der Schülerinnen und Schüler

(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:

1. Allgemeinbildende Schulen

Klasse 1

19 bis 20

Klasse 2

21 bis 22

Klasse 3

23 bis 24

Klasse 4

24 bis 25

Klasse 5

27 bis 29

Klasse 6

28 bis 30

Klassen 7 und 8

29 bis 31

Klassen 9 und 10
(In den Klassen 5 bis 10 insgesamt 179)

30 bis 32

Jahrgangsstufe 11

30 bis 33

Jahrgangsstufen 12 und 13

28 bis 31

2. Berufskolleg

Berufsschule

9 bis 12

Berufsfachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

29 bis 33

Fachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

31 bis 35

Fachoberschule Klasse 11

12

Fachoberschule Klasse 12

32

Fachoberschule Klasse 12 B
(Teilzeit)


13

Fachoberschulklasse 13

36.

(2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 26b SchVG, den vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.

§ 2
Wöchentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1. Grundschule

27

2. Hauptschule

27

3. Realschule

27

4. Gymnasium

24,5

5. Gesamtschule

24,5

6. Berufskolleg

24,5

7. Sonderschule

26,5

8. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

24

b) Abendgymnasium

21

c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

21

9. Studienkolleg für ausländische Studierende

21.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 7 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.

(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,

1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 1 Stunde,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 0,5 Stunden,

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben.

(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von

1. 50 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 2 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1 Stunde,

2. 70 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden,

3. 90 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 4 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 3 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 2 Stunden.

Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.

(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Abs. 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1) verfügen:

Primarstufe:

Grundschule

0,2

Sekundarstufe I:

Hauptschule

0,6

Realschule

0,5

Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)

0,5

Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10)

0,5

Sekundarstufe II:

Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13)

1,2

Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13)

1,2

Berufskolleg:

Berufsschule (einschl. Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und Berufsgrundschuljahr)

0,5

Fachschule

1

Berufsfachschule, Fachoberschule

1,2

Sonderschule (alle Typen)

0,4

Weiterbildungskolleg

1

Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.

(6) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium fest.

(7) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als zwei Stunden verringert wird.

§ 3
Pflichtstunden-Bandbreite

(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.

(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 4
Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden
(Vorgriffsstunden)

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.

(2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.

§ 5
Wöchentliche Pflichtstunden
der Schulleiterinnen und Schulleiter
(Schulleitungspauschale)

(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl ihrer Grundstellen (§ 7 Abs. 1) und des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) berechnete Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale) zur Verfügung. Sie beträgt

- für Schulen mit bis zu zehn Stellen

vier Wochenstunden,

- für Schulen mit mehr als zehn Stellen

fünf Wochenstunden,

zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 35. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Hauptschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um 0,1 Wochenstunden je Stelle. An Gesamtschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale mit Rücksicht auf die besonderen Differenzierungsaufgaben zusätzlich um 0,25 Wochenstunden je Stelle.

(2) An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um zwei Wochenstunden je Schule.

§ 6
Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen sind.

(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.

(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn die vom Schulträger gemäß § 9 SchVG gebildeten Schulbezirke den Besuch einer anderen Schule derselben Schulart ausschließen. In der Hauptschule kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

Für die Bildung der Gruppen im Schulkindergarten beträgt der Richtwert 16, der Höchstwert 20 und der Mindestwert 10.

(5) In der Realschule und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gelten folgende Bandbreiten:

a) bis dreizügig

26 bis 30

Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler überschritten werden. Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

b) ab vierzügig

27 bis 29

Diese Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler über oder unterschritten werden. Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung an einer Realschule oder einem Gymnasium erforderlich ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Überschreitung oder Unterschreitung um eine weitere Schülerin oder einen weiteren Schüler zulassen.

(6) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Können an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

(7) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule, höhere Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 diesen Wert nicht unterschreitet.

(8) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:

siehe Tabelle zu § 6 Absatz 8

§ 7
Errechnung der Lehrerstellen

(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation „Schüler je Stelle“ (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen. Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr.

(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden Stellenzahl kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestimmen, dass bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen - höchstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden.

(4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind (Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.

§ 8
Relationen „Schüler je Stelle“

(1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

siehe Tabelle zu § 8 Absatz 1

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche, Schulkindergärten und bei Sonderschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf zusätzliche Stellen zuweisen:

1. Der Ganztagsstellenzuschlag beträgt in der Grundschule, in der Sekundarstufe I sowie für die Sonderschulen für Lernbehinderte 20 vom Hundert, für die übrigen Sonderschulen 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.

2. Für den durch Fördermaßnahmen zugunsten ausländischer und ausgesiedelter Schülerinnen und Schüler entstehenden Mehrbedarf betragen die zusätzlichen Relationen „Schüler je Stelle“:

siehe Tabelle zu § 9 Absatz 1

Aus diesen zusätzlichen Relationen ist auch der Mehrbedarf für Beratungs- und Koordinierungsaufgaben abzudecken.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

4. für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler.

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für einen Vertretungspool Grundschule und einen Vertretungspool Sekundarstufe I,

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Studienseminar tätig sind,

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden,

4. Entlastungsstunden, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter anstelle von Leistungsprämien vergeben werden.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung, Curriculumentwicklung, Schulversuche, Fachberatung in der Schulaufsicht, Beratung zur Suchtvorbeugung, Beratung für den Schulsport, Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, Mitarbeit in Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien sowie in kommunalen Bildstellen und Medienzentren.

(3) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Sonderschulen zuweisen zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung.

§ 11
Unterrichtseinsatz
von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern

Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes insgesamt 15 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet. Dies gilt für den eigenverantwortlichen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Primarstufe, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Januar 1998, sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der übrigen Lehrämter, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Januar 1999 beginnen.

§ 12
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.

(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen.

(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.

§ 13
In-Kraft-Treten

(1) (In-Kraft-Treten)1)

(2) §§ 8 bis 10 treten am 31. Juli 2003 außer Kraft.

1) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 1973 (GV. NRW. S. 304). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88) ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnungen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. August 2002 an geltende Fassung der Verordnung..

GV. NRW. 2002 S. 148