Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 11 vom 28.5.2002 Seite 145 bis 158
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen
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Bekanntmachung
des Staatsvertrags
zwischen dem Land Rheinland-Pfalz
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen
und Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
des Landes Rheinland-Pfalz zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 30. April 2002
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 25. April 2002 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Abkommens wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 30. April 2002
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Staatsvertrag
zwischen dem Land Rheinland-Pfalz
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen
und Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
des Landes Rheinland-Pfalz zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Rheinland-Pfalz haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Rheinland-Pfalz, die nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk).
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), finden entsprechende Anwendung.
Artikel 2
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.
(3) Mit Begründung der Pflichtmitgliedschaft gemäß Artikel 1 endet eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Pflichtmitgliedschaft gemäß Artikel 1 mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begründet wird. Ein Mitglied, das bei Beendigung einer gemäß Artikel 1 begründeten Pflichtmitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz erfüllt, wird Pflichtmitglied dieses Versorgungswerkes.
Artikel 3
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Rheinland-Pfalz nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.
Artikel 4
Das Versorgungswerk kann von den zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Artikel 5
(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Die Genehmigung der Satzung des Versorgungswerkes sowie deren Änderungen erfolgen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Rheinland-Pfalz angelegt werden.
Artikel 7
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens des Versorgungswerkes nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Lande Rheinland-Pfalz angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz herzustellen.
Artikel 8
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages.
Mainz, den 4. Januar 2002
Für das Land
Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern und für Sport
Walter Z u b e r
Düsseldorf, den 18. Januar 2002
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Peer S
t e i n b r ü c k
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