Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 12 vom 29.5.2002 Seite 159 bis 170

Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt
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Norm
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Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt

2000
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Gesetz
zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt

Vom 30. April 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung

Artikel 2

Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)

Artikel 3

Gesetz zur Regelung der Übergangszeit bei der Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Artikel 5

Änderung der Kreisordnung

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet

Artikel 7

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

Artikel 8

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Artikel 9

Gesetz zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen bei der Gemeindeprüfungsanstalt

Artikel 10

Änderung des Landestierkörperbeseitungsgesetzes

Artikel 11

Änderung der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser - Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung

Artikel 12

Änderung der Eigenbetriebsverordnung

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Artikel 14

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15

Aufhebung von Verordnungen

Artikel 16

In-Kraft-Treten

2023

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird wie folgt geändert:

1. § 102 erhält folgende Fassung.

㤠102
Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

(2) Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass das Rechnungsprüfungsamt des Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass das Rechnungsprüfungsamt des Kreises nur einzelne Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt. Soweit das Rechnungsprüfungsamt des Kreises die Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde bei der Erfüllung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises.

(3) Absatz 1 findet für kreisangehörige Gemeinden keine Anwendung, bei denen das Rechnungsprüfungsamt des Kreises gemäß Absatz 2 Satz 1 die örtliche Rechnungsprüfung wahrnimmt.“

2. § 105 erhält folgende Fassung:

㤠105
Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden sowie ihrer Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 3 Abs. 2) eingehalten und die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind,

2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt wurden.

3. Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Dies kann auch auf vergleichender Grundlage geschehen.

Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfberichts

1. der geprüften Gemeinde,

2. den Aufsichtsbehörden und

3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,

mit.

(5) Der Bürgermeister legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet den Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts sowie über das Ergebnis seiner Beratungen.

(6) Die Gemeinde hat zu den Beanstandungen des Prüfungsberichts gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde innerhalb einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

(7) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts

1. in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und

2. in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen auf Antrag beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.“

3. § 106 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Jahresabschlussprüfung obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt. Die Gemeindeprüfungsanstalt bedient sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in Einzelfällen eines hierzu befähigten eigenen Prüfers. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Die Gemeindeprüfungsanstalt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit der Gemeindeprüfungsanstalt einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. § 105 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.“

2000

Artikel 2

Gesetz
über die Gemeindeprüfungsanstalt
(Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)

§ 1
Errichtung

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt hat ihren Sitz in Herne. Sie kann Zweigstellen durch Satzung errichten und deren Zuständigkeit regeln.

(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung regeln.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei den Gemeinden und Kreisen nach Maßgabe des § 105 der Gemeindeordnung durch und ist zuständig für die Jahresabschlussprüfung bei deren wirtschaftlichen Unternehmen, die als Eigenbetriebe geführt werden, nach Maßgabe des § 106 der Gemeindeordnung sowie in den sonstigen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Fällen.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt bei anderen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Eigenbetrieben die überörtliche Prüfung und die Jahresabschlussprüfung durch, wenn ihr die Zuständigkeit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung des Innenministeriums übertragen worden ist. Wird durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder des Landesrechnungshofs berührt, bedarf sie des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde; vor der Übertragung ist die Gemeindeprüfungsanstalt zu hören.

(3) Das Innenministerium und die nachgeordneten Kommunalaufsichtsbehörden können die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Durchführung von Prüfungen im begründeten Einzelfall beauftragen. Darüber hinaus kann das Innenministerium die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Erstellung von Gutachten beauftragen, die insbesondere der Überprüfung und vergleichenden Bewertung, auch von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, dienen. Das Innenministerium kann bestimmen, dass die Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Satz 1 anderen Prüfungsaufgaben vorgehen.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts

1. in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und

2. in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen

auf Antrag beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeindeprüfungsanstalt der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter bedienen.

§ 3
Organe

Organe der Gemeindeprüfungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt.

§ 4
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten) und einem Vertreter des Innenministeriums. Die Sitze der ehrenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsrat werden je zu einem Drittel mit Vertretern der Mitglieder

1. des Städtetags Nordrhein-Westfalen,

2. des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und

3. des Landkreistags Nordrhein-Westfalen

besetzt. Für die ehrenamtlichen Verwaltungsräte werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Verwaltungsräte und die Stellvertreter werden von den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden nach Absatz 1 auf der Grundlage der Satzungen dieser Verbände entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle ehrenamtlichen Verwaltungsräte mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsräte durchzuführen ist. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter. Tritt ein Gewählter nicht in den Verwaltungsrat ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus, ist eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit nach Maßgabe des Satzes 1 durchzuführen; entsprechendes gilt für Stellvertreter.

(3) Die regelmäßigen Wahlen der ehrenamtlichen Verwaltungsräte und der Stellvertreter sind innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände teilen das Wahlergebnis unverzüglich nach der Wahl dem Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt mit.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats finden die für die Ratsmitglieder maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 31 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der zu prüfenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen betrifft, die sich aus deren Zugehörigkeit zum Kreis der durch die Gemeindeprüfungsanstalt zu Prüfenden ergeben, und wenn diese Verpflichtungen für alle der Prüfung unterliegenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreten unter Leitung des ältesten Mitglieds aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter.

(6) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.

(7) Auf den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden finden § 47 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 und von Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 3 und 4, § 49 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 und § 54 mit Ausnahme von Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.

§ 5
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Erlass von Satzungen,

2. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung der Jahresrechnung,

3. die Stellungnahme zur Übertragung weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2,

4. die Verfügung über Anstaltsvermögen, wenn sie für die Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, und

5. sonstige Angelegenheiten, wenn sie für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann dem Innenministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen, Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.

§ 6
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Beamter auf Zeit. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

(2) Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Präsident ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederbestellung anzunehmen, wenn die Entscheidung über die Wiederbestellung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit getroffen wurde. Lehnt der Präsident die Wiederbestellung ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Landesregierung.

(3) Der Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Er ist Beamter auf Lebenszeit.

(4) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Das Innenministerium nimmt für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und dessen Stellvertreter die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt auch die des Dienstvorgesetzten wahr. Die Stellen des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und seines Stellvertreters sind auszuschreiben, bei Wiederbestellung des Präsidenten kann hiervon abgesehen werden.

§ 7
Zuständigkeiten des Präsidenten

(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Aufgaben nach § 2 und im Übrigen für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zukommen. Er vertritt die Gemeindeprüfungsanstalt.

(2) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.

§ 8
Beschäftigte der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen.

(2) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt. Bei der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Angestellten handelt der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Beschäftigte, die Prüfungen vornehmen (Prüfer), sollen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen und die für ihre Tätigkeit erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Für die Prüfung des Baubereichs sind auch Beschäftigte mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst oder einer gleichwertigen Fachausbildung zugelassen.

(3) Die Prüfer sind bei Ausführung eines Prüfungsauftrags hinsichtlich ihrer Feststellungen, Wirtschaftsprüfer auch bei der Beurteilung dieser Feststellungen, an Weisungen nicht gebunden. Glaubt ein Prüfer, einen Auftrag nicht unbefangen erfüllen zu können, so hat er hierauf unter Darlegung der Verhältnisse hinzuweisen. Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt hat den Prüfer von der Amtshandlung zu befreien, wenn er die Befangenheit für begründet hält.

§ 9
Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und der Jahresrechnung sowie der Vorschriften über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. Das Innenministerium kann von der Verpflichtung zur Finanzplanung freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- und Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.

(2) Die Buchführung kann auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen.

(3) Die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt.

§ 10
Entgelte

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme der Prüfungen gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, Gebühren in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes.

(2) Für Gutachten gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 und für Beratungen gem. § 2 Abs. 4 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.

§ 11
Deckung des Aufwands

Das Land gewährt der Gemeindeprüfungsanstalt einen jährlichen Zuschuss zur Deckung des Aufwands, der nicht durch die Gebühren und Entgelte gem. § 10 sowie die sonstigen Einnahmen nach dem Haushaltsplan gedeckt ist. Der Zuschuss beträgt 2,91 Mio. Euro. Der Betrag verändert sich in den nachfolgenden Haushaltsjahren jeweils in dem Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 im abgelaufenen Haushaltsjahr verändert hat.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. §§ 118 bis 122, 124 und 125 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(2) Satzungen sind dem Innenministerium anzuzeigen. Sie sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

§ 13
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

2000

Artikel 3

Gesetz
zur Regelung der Übergangszeit
bei der Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt

§ 1
Bestellung eines Beauftragten
und Bildung eines Gründungsverwaltungsrats

(1) Zur Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt bestellt die Landesregierung einen Beauftragten. Ferner wird ein ehrenamtlicher Gründungsverwaltungsrat gebildet, der sich aus je einem Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und einem Vertreter des Innenministeriums zusammensetzt. Für das Verfahren des Gründungsverwaltungsrates gelten die Vorschriften über den Verwaltungsrat entsprechend.

(2) Der Beauftragte trifft alle zur Errichtung der Anstalt bis zum 1. Januar 2003 erforderlichen Entscheidungen. Soweit es sich um Entscheidungen handelt, für die gem. Art. 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 der Verwaltungsrat zuständig wäre, jedoch nur im Einvernehmen mit dem Gründungsverwaltungsrat.

(3) Vom 1. Januar 2003 bis zur Konstituierung des ersten Verwaltungsrates nimmt der Gründungsverwaltungsrat dessen Aufgaben wahr.

§ 2
Ernennung des ersten Präsidenten
der Gemeindeprüfungsanstalt

Der erste Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt wird im Einvernehmen mit dem Gründungsverwaltungsrat von der Landesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ernannt.

§ 3
Einberufung
der ersten Sitzung des Verwaltungsrats

Das Innenministerium beruft die erste Sitzung des Verwaltungsrats ein.

§ 4
Kosten

Kosten, die durch die Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 entstehen, trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Hierin enthaltene Ausgaben für Investitionen sind von der Gemeindeprüfungsanstalt in fünf Jahresraten zu erstatten.

202

Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird wie folgt geändert:

§ 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die überörtliche Prüfung ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.“

2021

Artikel 5

Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird wie folgt geändert:

§ 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die überörtliche Prüfung des Kreises und seiner Sondervermögen ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.“

2021

Artikel 6

Änderung des Gesetzes
über den Kommunalverband Ruhrgebiet

Das Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

§ 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die überörtliche Prüfung des Verbandes ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.“

2022

Artikel 7

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

Die Landschaftsverbandordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

§ 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.“

20320

Artikel 8

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Anlage 1 „Landesbesoldungsordnungen - LBesO -“ des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. Besoldungsordnung B 3 wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt“ eingefügt.

2. Besoldungsordnung B 5 wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt“ eingefügt.

20320

Artikel 9

Gesetz
zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen
bei der Gemeindeprüfungsanstalt

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1174), neugefasst durch Bekanntmachung vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3434), letzte Änderung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) hat der Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen:

Besondere Stellenobergrenzen für die Gemeindeprüfungsanstalt

Anstelle der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen besonderen Stellenobergrenzen darf die Gemeindeprüfungsanstalt im gehobenen Dienst folgende Stellenobergrenzen als höchstzulässige Anteile in den Besoldungsgruppen in Anspruch nehmen:

A 12

30 v.H.,

A 13

60 v.H.

7831

Artikel 10

Änderung
des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen - Landestierkörperbeseitigungsgesetz - (LTierKBG) vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Gemeindeprüfungsämter “ durch das Wort „Gemeindeprüfungsanstalt“ und werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

641

Artikel 11

Änderung der Verordnung
über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser

- Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) -

Die Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser - Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) - vom 12. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 1991 (GV. NRW. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Gemeindeprüfungsamtes des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

641

Artikel 12

Änderung der Eigenbetriebsverordnung

Die Eigenbetriebsverordnung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324) wird wie folgt geändert:

§ 26 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter „des Gemeindeprüfungsamtes des Regierungspräsidenten „ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

641

Artikel 13

Änderung der Verordnung
über die Durchführung des Jahresabschlussprüfung
bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9. März 1981 (GV. NRW. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1989 (GV. NRW. S. 465), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „Das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „Die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden in Satz 2 jeweils die Wörter „dem Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

c) In Absatz 1 werden in Satz 4, erster Halbsatz, die Wörter „Das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Die Gemeindeprüfungsanstalt“ und im zweiten Halbsatz die Wörter „dem Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

d) In Absatz 1 werden in Satz 5 die Wörter „des Gemeindeprüfungsamtes“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Gemeindeprüfungsamt “ durch die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt

d) Im Absatz 5 werden in Satz 1 die Wörter „das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

e) Im Absatz 5 werden in Satz 2 jeweils die Wörter „Das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „Die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Gemeindeprüfungsamtes“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Wörter „dem Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Wörter „Das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „Die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden in Satz 4 die Wörter „des Gemeindeprüfungsamtes“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Wörter „Das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „Die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

f) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Wörter „des Gemeindeprüfungsamtes“ durch die Wörter „der Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

g) In Absatz 6 werden die Wörter „das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „Das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „Die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Gemeindeprüfungsamt“ durch die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5
Zuständigkeit

Zuständig ist die Gemeindeprüfungsanstalt. Sie ist hinsichtlich der Beurteilung des Prüfungsstoffes von Weisungen unabhängig.“

Artikel 14

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 11, 12 und 13 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

202

Artikel 15

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe vom 1. Oktober 1980 (GV. NRW. S. 888).

2. Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet vom 26. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 866).

3. Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 15. Dezember 1982 (GV. NRW. 1983 S. 2)

4. Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 3. Januar 1983 (GV. NRW. S. 5).

5. Dritte Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 23. Mai 1995 (GV. NRW. S. 507).

Artikel 16

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 3 am 1. Januar 2003 in Kraft.

Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. April 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  Behrens

GV. NRW. 2002 S. 160