Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 13 vom 14.6.2002 Seite 171 bis 186

Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG)Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
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Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG)Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

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Verordnung
über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
nach der Verordnung (EG)Nr. 1493/1999 des Rates
über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Vom 12. Mai 2002

Aufgrund des § 8b des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Weinverordnung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26. Mai 1992 (GV. NRW. S. 214) wird verordnet:

§ 1
Rechtsgrundlagen der EU

Zur Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage erhalten Erzeuger, die Rebflächen in nordrhein-westfälischen Anbaugebieten bewirtschaften, Beihilfen für durchgeführte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Erzeuger

Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer Rebflächen, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind, bewirtschaftet.

§ 3
Beihilfefähige Maßnahmen

(1) Aufgrund des nach § 6 erstellten Plans sind förderfähig:

1. Vergrößerung der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung auf Flächen in Flach- und Steillagen,

2. Rodung von Zwischenzeilen in Flach- und Steillagen,

3. Rebsortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung oder unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten auf Flächen in Flach- und Steillagen,

4. Umstellung auf Vertikoerziehung in Flach- und Steillagen.

(2) Nicht gefördert werden:

1. die Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken,

2. die Rodung und Anpflanzung von Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A. hergestellt werden darf,

3. die Anpflanzung von Rebflächen, die außerhalb des geschlossenen Rebgeländes liegen.

§ 4
Mindestzeilenbreite

Rebflächen, die im Rahmen der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 angepflanzt werden, dürfen zur Vermeidung der Erhöhung des Produktionspotentials in Flachlagen eine Mindestzeilenbreite von 1,80 m und in Steillagen eine Mindestzeilenbreite von 1,60 m nicht unterschreiten.

§ 5
Mindestparzellengröße

(1) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die Mindestgröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Weinverordnung fünf Ar nicht unterschreiten. Diese Mindestgröße gilt für Parzellen in Flach- und Steillagen. Unter Flachlagen sind Rebparzellen mit einer Hangneigung bis zu 30% zu verstehen. Steillagen müssen eine Hangneigung von mehr als 30% aufweisen.

(2) Die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 gilt auch dann als erreicht, wenn der Erzeuger mehrere räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet (Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 erreichen.

§ 6
Plan zur Umstrukturierung und Umstellung

Für den nordrhein-westfälischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein (Bereich Siebengebirge), für das eine Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorliegt, wird ein Plan für die Umstrukturierung und Umstellung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt.

§ 7
Form der Beihlife

Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschalbetrag je Hektar gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Höhe von höchstens 50 v. H. der tatsächlich für die Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertragslosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Plan nach § 6.

§ 8
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Beihilfe für die Erzeuger des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein (Siebengebirge) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter in Bonn.

(2) Der Antrag ist bis zu dem durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Plan nach § 6 festgesetzten Zeitpunkt beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten in Bonn zu stellen, bei dem auch der Antrag erhältlich ist.

§ 9
Auszahlung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem die Maßnahme durchgeführt, d.h. abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.

(2) Die beantragten Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 müssen innerhalb einer im Plan nach § 6 festgesetzten Frist durchgeführt werden.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Mai 2002

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2002 S. 177