Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 16 vom 3.7.2002 Seite 241 bis 256
Bekanntmachung der Beitrittserklärung des Bundesministeriums der Finanzen zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung der Beitrittserklärung des Bundesministeriums der Finanzen zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001
205
Bekanntmachung
der Beitrittserklärung
des Bundesministeriums der Finanzen
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern
und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems
zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001
Vom 11. Juni 2002
Das Bundesministerium der Finanzen ist der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001 (Bekanntmachung vom 26. Oktober 2001, GV. NRW. S. 796) gemäß Artikel 9 beigetreten.
Die Beitrittserklärung wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 11. Juni 2002
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Beitrittserklärung
des Bundesministeriums der Finanzen
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern
und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems
zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt das Bundesministerium der Finanzen mit Wirkung vom 1. Mai 2002 den Beitritt zu der oben genannten Sicherheitskooperationsvereinbarung.
Die Regelungen der Vereinbarung finden sinngemäße Anwendung auf die Behörden der Zollverwaltung mit örtlicher Zuständigkeit im Land Nordrhein-Westfalen und ihren nachgeordneten Dienststellen.
Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der bestehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten.
Berlin, den 11. April 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans E i c h e l
GV. NRW. 2002 S. 242