Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 17 vom 11.7.2002 Seite 257 bis 282
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.) |
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Desinfektorinnen und
Desinfektoren
(APO-Desinf.)
Vom 14. Juni 2002
Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 1
Aufgaben
Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken im Auftrag von Ärztinnen und Ärzten oder anderen befugten Fachpersonen durch Beratung und Durchführung von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen an der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und der Verhütung sowie Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen und Krankheiten mit.
§ 2
Zuständigkeit
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung.
§ 3
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildung wird an Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren durchgeführt, die staatlich anerkannt sind.
(2) Eine Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren ist staatlich anzuerkennen, wenn sie
1. von einer Biologin, einem Biologen, einer Ärztin, einem Arzt oder einer
Leitungskraft mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation geleitet wird,
2. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht
nach Anlage 1 verfügt,
3. je Lehrgang für die praktische Ausbildung nach dem Unterrichtsplan über
mindestens 20 Ausbildungsplätze unter Anleitung verfügt,
4. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im
Unterrichtsplan und in der Lehrgangsordnung nachweist,
5. über die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und die
sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Voraussetzungen
und
6. über einen Kooperationsvertrag mit einem Labor verfügt.
§ 4
Dauer und Gestaltung der Lehrgänge
(1) Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 140 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30 Stunden gemäß Anlage 1. Die praktische und die mündliche Prüfung umfassen zusammen nicht mehr als 10 Stunden.
(2) Der Unterricht wird nach einem von der Leitung der Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren auf der Grundlage der Anlage 1 entwickelten Lehrplan erteilt.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer
1. einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und
2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
(2) Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
§ 6
Zulassung
(1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen
1. Ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine
entsprechende Urkunde,
3. Nachweise der Voraussetzungen nach § 5,
4. für Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Sonderregelung nach § 15 der
Nachweis der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester,
-pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger oder eine Bescheinigung der Kranken-
oder Kinderkrankenpflegeschule, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber im
letzten Ausbildungsjahr befindet,
5. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre Dienststelle ein. Diese bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nr. 2 und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nachzuweisen sind, sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Lehranstalt.
2. Abschnitt
Prüfung
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Lehranstalt abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Lehranstalt abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des Prüflings entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Prüfung abgenommen werden soll.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksregierung als vorsitzendes
Mitglied,
2. der Leitung der Lehranstalt,
3. einer oder einem an der Lehranstalt als Lehrkraft tätigen staatlich
geprüften Desinfektorin
oder Desinfektor,
4. einer an der Lehranstalt tätigen ärztlichen Lehrkraft.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Die Bezirksregierung bestellt das vorsitzende Mitglied und die Vertretung sowie auf Vorschlag der Leitung der Lehranstalt die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretung.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder deren Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zu Beginn der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 8
Einteilung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der Lehranstalt aus und bewahrt sie in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Lehranstalt den Zeitpunkt der Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Prüflinge.
§ 9
Praktische und mündliche Prüfung
(1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind an einem Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
(2) Die praktische und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf die im Lehrplan enthaltenen Fächer.
(3) In der praktischen und in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung soll für einen Prüfling etwa 30 Minuten dauern.
§ 10
Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3 = befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
§ 11
Gesamtergebnis, Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
(3) Über den Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(4) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.
(5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 12
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt es den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden
(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsteil die Note „ungenügend“. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
§ 13
Täuschung
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss. Dieser kann je nach Schwere die Wiederholung eines oder beider Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären
(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nachträglich bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden erklären.
§ 14
Wiederholung der Prüfung
Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie ohne erneute Teilnahme an einem Lehrgang einmal wiederholen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin.
§ 15
Sonderregelung
(1) Für die Ausbildung in der Desinfektion können Lehrgänge von zwei Wochen Dauer einschließlich Prüfung für Krankenschwestern, -pfleger und Kinderkrankenschwestern, -pfleger sowie für Kranken- und Kinderkrankenpflegeschüler im letzten Ausbildungsjahr durchgeführt werden.
(2) Die Ausbildung richtet sich nach einem von der Leitung der Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren aufzustellenden Lehrplan. Dabei ist der Ausbildungsstand der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 und § 5 entsprechend.
3. Abschnitt
Fortbildung
§ 16
Fortbildung
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Lehranstalten teilzunehmen.
(2) Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse, insbesondere unter Einbeziehung von umweltschädlichen, toxikologischen und ökologischen Einflüssen.
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.
(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt der Bezirksregierung.
4. Abschnitt
Staatliche Anerkennung
§ 17
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
(1) Als Desinfektorin oder Desinfektor ist von der Bezirksregierung auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und keine Gründe vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergeben.
(2) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet die Bezirksregierung.
(4) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt.
5. Abschnitt
§ 18
Übergangsregelung
(1) Eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beenden.
(2) Eine in Nordrhein-Westfalen erteilte staatliche Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor gilt weiter.
§ 19
In- und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen (APO-Desinf.) vom 9. August 1988 (GV. NRW. S. 136), geändert durch Verordnung vom 18. März 1993 (GV. NRW. S. 136), außer Kraft.
Düsseldorf, den 14. Juni 2002
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit des Landes
Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2002 S. 259