Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 17 vom 11.7.2002 Seite 257 bis 282

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS)
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS)

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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
am Oberstufen-Kolleg
an der Universität Bielefeld
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 26 b SchVG - APO-OS)

Vom 20. Juni 2002

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1

Auftrag

§ 2

Dauer des Bildungsgangs

§ 3

Verkürzung der Ausbildung

§ 4

Auslandsaufenthalte

§ 5

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6

Information und Beratung

§ 7

Struktur der Ausbildung

§ 8

Fächer und Aufgabenfelder

§ 9

Studienfächer

§ 1o

Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse

§ 11

Projekte

§ 12

Basis- und Fremdsprachenkurse

§ 13

Praktika

§ 14

Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

§ 15

Brückenkurse

§ 16

Gliederung der Ausbildung

§ 17

Eingangsphase

§ 18

Übergang in die Hauptphase

§ 19

Hauptphase

§ 20

Leistungsnachweise

§ 21

Portfolio

§ 22

Besondere Lernleistung

§ 23

Leistungsbewertung

§ 24

Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase

§ 25

Abgangszeugnis, Fachhochschulreife (schulischer Teil)

§ 26

Gesamtqualifikation

§ 27

Abschlussprüfung

§ 28

Rücktritt, Versäumnis

§ 29

Krankheit und andere Hinderungsgründe

§ 30

Täuschung, Behinderung

§ 31

Prüfungsrat

§ 32

Prüfungskommissionen

§ 33

Prüfungsausschüsse

§ 34

Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht

§ 35

Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung

§ 36

Kolloquium

§ 37

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 38

Abschlussprüfung

§ 39

Schriftliche Prüfung

§ 40

Mündliche Prüfungen

§ 41

Portfolioprüfung

§ 42

Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 43

Feststellung des Prüfungsergebnisses und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

§ 44

Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

§ 45

Prüfungsbericht

§ 46

Widerspruch und Akteneinsicht

§ 47

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1
Auftrag

(1) Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld hat den Auftrag, Kollegiatinnen und Kollegiaten unterschiedlicher Vorbildung zur allgemeinen Hochschulreife zu führen. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Im Rahmen des Bildungsganges kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 (§ 25 Abs. 2 bis 5) erworben werden.

(2) Das Oberstufen-Kolleg entwickelt und erprobt im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere neue Unterrichtsinhalte, Lehrverfahren, Verfahren der Evaluation von Unterricht, Verfahren der Lernstandserhebung und Leistungsbeurteilung und der Unterrichtsorganisation. In Kooperation mit der Universität Bielefeld untersucht es Fragen des Übergangs zwischen Schule und Hochschule.

(3) Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen Fakultäten der Hochschulen und dem Oberstufen-Kolleg können Lehrveranstaltungen für entsprechend geeignete Lernende wechselseitig geöffnet und im Oberstufen-Kolleg oder in universitären Lehrveranstaltungen erbrachte Leistungen von den Fakultäten als Studienleistungen anerkannt werden.

(4) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, in der die Befähigung zum Studium an einer Hochschule (allgemeine Hochschulreife) nachgewiesen wird.

(5) Zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben kann das Ministerium zeitlich befristete Abweichungen von in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthaltenen Regelungen gestatten.

§ 2
Dauer des Bildungsgangs

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg dauert in der Regel drei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abschlussprüfung erlangen kann, muss das Kolleg verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs des Oberstufen-Kollegs durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem bis höchstens zwei Semestern überschritten werden.

§ 3
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag kann die Ausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überdurchschnittliche Leistungen in den Lernbereichen, die den Kursen der Eingangsphase entsprechen, vorliegen oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden.

(2) Über die Verkürzung der Ausbildung entscheidet bei Aufnahme die Kollegleitung, bei Verkürzung nach Abschluss des ersten Semesters der Eingangsphase die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden.

§ 4
Auslandsaufenthalte

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Eingangsphase kann das Oberstufen-Kolleg Kollegiatinnen und Kollegiaten für bis zu zwei Semester zu einem Auslandsaufenthalt beurlauben. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Bildungseinrichtung ist der Nachweis zu erbringen. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn im dritten Semester fortgesetzt.

(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten mit überdurchschnittlichen Leistungen in der Eingangsphase können auf Antrag nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt in das vierte Semester eintreten, sofern an einer ausländischen Schule entsprechende Belegverpflichtungen (§ 19 Abs. 2 bis 6) erfüllt und entsprechende Leistungen erbracht wurden. Vor Antritt des Auslandsaufenthalts befindet die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden über den Leistungsstand. Nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt entscheidet der Prüfungsrat mit Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über die Eingliederung und die Anrechnung im Ausland belegter Lehrveranstaltungen auf die Unterrichtsverpflichtungen gemäß § 19 Abs. 2 bis 6. Im Ausland erbrachte Leistungen können in der Regel nicht als benotete Leistungen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Oberstufen-Kolleg kann aufgenommen werden, wer die Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe erworben hat.

(2) Zur Erfüllung des Versuchsauftrags können darüber hinaus entsprechend geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die:

a) den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - erworben haben,
b) an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
c) die Nichtschülerprüfung zur Erlangung des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - nach der Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S I) bestanden haben,
d) den Hauptschulabschluss erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Kollegleitung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen gymnasialen Bildungsgang mit der Fachhochschulreife oder dem schulischen Teil der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 abgeschlossen oder zu Beginn der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg das 25. Lebensjahr vollendet haben, können nicht aufgenommen werden.

(5) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 2 oder Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1, die ihre Schullaufbahn länger als ein Jahr unterbrochen haben, müssen durch eine Feststellungsprüfung in den Bereichen Deutsch, Mathematik, Fremdsprache nachweisen, dass sie über hinreichende Basiskompetenzen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Oberstufen-Kolleg verfügen.

(6) Nach Maßgabe ihres Kenntnisstandes und ihrer Leistungsfähigkeit können Bewerberinnen oder Bewerber in die zweite Hälfte der Eingangsphase oder unmittelbar in die Hauptphase aufgenommen werden. Entsprechende Voraussetzungen sind durch Feststellungsprüfungen auf der Anforderungsebene der Basis- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase vor der Entscheidung über die Eingliederung nachzuweisen. Über nachzuholende Lerninhalte werden die Bewerberinnen oder Bewerber in einem Kolloquium beraten.

§ 6
Information und Beratung

Das Oberstufen-Kolleg informiert und berät Bewerberinnen und Bewerber sowie Erziehungsberechtigte über die Aufnahmevoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren und das Ausbildungsziel des Oberstufen-Kollegs sowie über den Bildungsgang. Es berät Kollegiatinnen und Kollegiaten bei der Wahl ihrer individuellen Schullaufbahn und überprüft diese regelmäßig. Beratung und Überprüfung sind zu dokumentieren.

§ 7
Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg umfasst zwei Studienfächer (§ 9), fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse (§ 10), problem- und praxisorientierte Projekte (§ 11), Basiskurse (in den Bereichen deutsche und englische Sprache, Mathematik und Computer Literacy) und weitere Fremdsprachenkurse (§ 12), Praktika (§ 13), Sportkurse, zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (§ 14) und Brückenkurse (§ 15).

(2) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachbezogenen und fächerübergreifenden Kurse, Kurssequenzen und Projekte orientiert sich am Anforderungsniveau der Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen und an den Belegvorschriften für die gymnasiale Oberstufe im Sinne einer gleichwertigen, nicht aber gleichartigen Ausbildung. Hierzu legt das Oberstufen-Kolleg Belegverpflichtungen gemäß § 17 und § 19 fest und dokumentiert die Themen, Fachbezüge und Niveaus der verschiedenen Kurse.

(3) Die Ausbildung führt systematisch auf das Bildungsziel der allgemeinen Studierfähigkeit hin.

§ 8
Fächer und Aufgabenfelder

(1) Der Unterricht am Oberstufen-Kolleg erfolgt in fachgebundenen Kursen oder in fächerverbindenden Kursen mit einem fachlichen Schwerpunkt.

(2) Dem fachlichen Schwerpunkt entsprechend werden sie wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:

1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Türkisch, Künste, Musik,
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften,
3. dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Biologie, Chemie, Geologie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik, Umweltwissenschaften.

Katholische Theologie, Evangelische Theologie und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(3) Das Ministerium kann weitere Fächer zur Erprobung zulassen.

§ 9
Studienfächer

(1) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat wählt zwei Studienfächer zur fachgebundenen Ausbildung, die ab dem zweiten Semester durchgehend im Umfang von mindestens 600 Stunden und mit den in den Rahmencurricula ausgewiesenen ergänzenden Veranstaltungen zu besuchen sind.

(2) Bis zum Ende des ersten Semesters bestätigt oder revidiert die Kollegiatin oder der Kollegiat die Wahl seiner Studienfächer. Sie oder er kann diese Entscheidung in begründeten Fällen noch einmal am Ende des zweiten Semesters mit Genehmigung durch die pädagogische Leiterin oder den pädagogischen Leiter korrigieren.

(3) Als Studienfächer können angeboten werden:

1. Aufgabenfeld
Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Künste, Musik,

2. Aufgabenfeld II:
Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften,

3. Aufgabenfeld III
Biologie, Chemie, Geologie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik, Umweltwissenschaften,

4. Außerhalb der Aufgabenfelder:
Katholische Theologie und Evangelische Theologie, Sport.

(4) Das Ministerium kann weitere Studienfächer zur Erprobung zulassen.

§ 10
Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse

(1) Im Rahmen des Versuchsauftrags gemäß § 1 erprobt das Oberstufen-Kolleg fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse, die die Belegverpflichtungen in fachgebundenen Kursen in der Eingangs- und Hauptphase ersetzen.

(2) Die Grundkurse und Grundkurssequenzen sind ihrem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt entsprechend Aufgabenfeldern zugeordnet. Sie sind themenorientiert und bieten eine vertiefende Ergänzung des fachgebundenen Unterrichts. Sie sind zum einen an die Strukturen, Inhalte und Methoden der beteiligten Fächer gebunden, zum anderen überschreiten sie die Fachgrenzen, verdeutlichen die Offenheit zwischen den Fächern und machen Möglichkeiten und Grenzen fachübergreifender Zusammenarbeit erfahrbar.

§ 11
Projekte

(1) Projekte sind problem- und praxisorientiert. Sie ermöglichen handelnde Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Theorie und Praxis und Problemen der gesellschaftlichen Wirklichkeit sowie ästhetische Gestaltung und Erfahrung auch in Kooperation mit außerschulischen Partnern.

(2) Projekte sind in Sequenzen der Studienfächer, der fächerübergreifenden Grundkurse oder der Fremdsprachenkurse eingebunden oder sie werden zu anderen Themen mit obligatorischer Vor- und Nachbereitung eingerichtet.

(3) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat hat an mindestens drei Projekten teilzunehmen; davon müssen mindestens zwei in Sequenzen (von Studienfächern, Grund- oder Fremdsprachenkursen) eingebunden sein.

(4) An Stelle der fachbezogenen Projekte können Exkursionen treten, wenn sie im Curriculum des Studienfachs oder einer Fremdsprache vorgesehen sind und projektorientiert angelegt werden.

§ 12
Basis- und Fremdsprachenkurse

(1)Basiskurse vermitteln in fachlicher Orientierung die für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen grundlegenden Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik und Computer Literacy.

(2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die durch die Basiskurse der Eingangsphase zu vermittelnde Kompetenzen schon auf andere Weise erreicht haben, können durch eine Feststellungsprüfung von der weiteren Belegpflicht befreit werden.

(3) Fremdsprachenkurse können in Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch und Türkisch angeboten werden. Das Ministerium kann weitere Fremdsprachen zur Erprobung zulassen.

§ 13
Praktika

(1) Praktika sollen den Kollegiatinnen und Kollegiaten Erfahrungen mit beruflicher Arbeit und Orientierungshilfe für ihre Berufs- und Studienwahl vermitteln. Sie können zur Vertiefung des Unterrichts im gewählten Studienfach beitragen.

(2) Praktika werden zum Beispiel in Betrieben, Verwaltungen, sozialen Einrichtungen oder auch zur besseren Studienwahlvorbereitung in Hochschulen durchgeführt und in Praktikumsberichten aufgearbeitet. Sie werden von den Lehrenden des Oberstufen-Kollegs betreut.

(3) Die Kollegiatin oder der Kollegiat muss mindestens ein zweiwöchiges Praktikum absolvieren.

§ 14
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

(1) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind insbesondere Arbeitsgemeinschaften, die außerhalb des obligatorischen Unterrichts angeboten oder von den Kollegiatinnen und Kollegiaten selbst organisiert werden. Dazu gehören im Besonderen Arbeitsgemeinschaften im künstlerischen oder sportlichen Bereich sowie Werkstattkurse.

(2) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind fakultativ; die kontinuierliche und erfolgreiche Teilnahme kann im Abschlusszeugnis bescheinigt werden.

§ 15
Brückenkurse

(1)Brückenkurse dienen dem Ausgleich partieller Defizite in der von der Sekundarstufe I erwarteten Ausbildung in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.

(2) Nach Beratung bei der Aufnahme werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen für die Kollegiatin oder den Kollegiaten entsprechend ihrer oder seiner Eingangsvoraussetzungen individuell festgelegt.

(3) Brückenkurse sind auf die Eingangsphase beschränkt.

§ 16
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsjahre sind in je zwei Semester zu 20 Wochen unterteilt.

(2) Die Ausbildungsgänge gliedern sich in eine Eingangsphase (§ 17) und eine Hauptphase (§ 19). Die Eingangsphase umfasst zwei, die Hauptphase vier Semester. Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung statt.

§ 17
Eingangsphase

(1) Die Eingangsphase soll in die besonderen Arbeits- und Leistungsformen des Oberstufen-Kollegs einführen, eine allgemeine Orientierung ermöglichen und insbesondere helfen, die Wahl der Studienfächer zu festigen oder zu korrigieren. Sie soll Raum für die Erarbeitung basaler Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik und Computer Literacy geben und die Möglichkeit anbieten, die laut Diagnose noch fehlenden Voraussetzungen für den Eintritt in die Hauptphase zu schaffen. Die Kurse der Eingangsphase bauen inhaltlich und methodisch aufeinander auf und bereiten systematisch auf die Anforderungen der Hauptphase vor.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in der Eingangsphase beträgt für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt des ersten und zweiten Semesters mindestens 30 und höchstens 34 Stunden.

(3) Zu den im Rahmen der Wochenstundenzahlen gemäß Absatz 2 zu belegenden Kursen gehören verpflichtend:

1. je ein Kurs (120 Std.) in den beiden Studienfächern im zweiten Semester,

2. vier Grundkurse (je 80 Std.), davon zwei Grundkurse mit fachlichem Bezug zu den gewählten Studienfächern im ersten Semester und ein fächerintegrierender naturwissenschaftlich-technischer Grundkurs. Der vierte Grundkurs ist frei wählbar. Die vier Grundkurse müssen die drei Aufgabenfelder abdecken,

3. sieben Basiskurse (je 80 Std.), je zwei in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, ein Basiskurs in Computer Literacy. Die Basiskurse müssen nicht belegt werden, wenn das erforderliche Niveau auf andere Weise bereits erreicht und durch eine Prüfung nachgewiesen ist,

4. weitere Fremdsprachenkurse, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich sind:

a) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben oder ihre Belegverpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache durch eine am Kolleg neu einsetzende Fremdsprache erfüllen wollen, besuchen ab der Eingangsphase durchgehend die neu einsetzende Fremdsprache (je 80 Std.) bis zum Ende des Bildungsganges.

b) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die in der Jahrgangsstufe 9 eine zweite Fremdsprache begonnen haben, besuchen eine Sequenz von zwei Kursen in dieser Fremdsprache in der Eingangsphase oder beginnen eine weitere Fremdsprache, die bis zum Ende des Bildungsganges belegt werden muss (je 80 Std.).

Die zweite Fremdsprache kann den vierten Grundkurs gemäß Nummer 2 ersetzen,

5. ein Sportkurs (40 Std.),

6. ein zweiwöchiges Projekt,

7. bis zu drei Brückenkurse (je 40 Std.) entsprechend der Festlegung bei der Aufnahme.

(4) Basis- und Fremdsprachenkurse des zweiten Semesters können durch entsprechende Studienfachkurse ersetzt werden. Die Zahl der gemäß Absatz 2 verpflichtend zu belegenden Wochenstunden ist hiervon unberührt.

(5) Über die Pflichtbedingungen gemäß Absatz 2 und 3 hinaus können im Rahmen des Angebots des Oberstufen-Kollegs und der Höchststundenzahl weitere Kurse belegt werden.

§ 18
Übergang in die Hauptphase

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase wird durch eine Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten Unterrichtenden am Ende der Eingangsphase festgestellt. Die Konferenz entscheidet auf der Basis der festgestellten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Portfolio (§ 21 Abs. 2) erkennbaren Gesamtentwicklung der Kollegiatin oder des Kollegiaten über den Übergang in die Hauptphase, Rückstufung oder Entlassung.

(2) Die Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase sind erfüllt, wenn Kurse im Umfang der Wochenstundenzahlen gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 zu belegenden Lehrveranstaltungen, belegt und bestanden wurden. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn nicht mehr als eine dieser Lehrveranstaltungen nicht bestanden wurde.

(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht mehr als zwei der Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3, darunter höchstens einen Brückenkurs, nicht bestanden haben, können die nicht erbrachten Leistungen in einer der Lehrveranstaltungen durch eine Nachprüfung zu Beginn des dritten Semesters oder durch das Bestehen einer gleichartigen und gleichwertigen Lehrveranstaltung im dritten Semester nachträglich erbringen. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Nachprüfung oder die wiederholte Lehrveranstaltung nicht bestehen, treten nach Entscheidung der Konferenz in das erste oder zweite Semester der Eingangsphase zurück. Dabei werden die zu wiederholenden Kurse sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen neu festgelegt.

(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Bedingungen für den Übergang in die Hauptphase nicht erfüllen, müssen das Oberstufen-Kolleg verlassen, wenn sie fünf oder mehr der im Rahmen der Mindestwochenstundenzahl gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß Absatz 3 verpflichtend zu belegenden Lehrveranstaltungen, nicht bestanden haben. Sie werden in allen übrigen Fällen zurückgestuft. Mit der Entscheidung über die Rückstufung werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen und die Studienfächer neu festgelegt.

(5) In besonders begründeten Fällen kann die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden abweichend von den Regelfällen gemäß Absatz 4 über die Fortsetzung der Schullaufbahn beschließen, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung und der Leistungsfähigkeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten ein erfolgreiches Durchlaufen des Bildungsganges erwartet werden kann.

(6) Die Eingangsphase kann nur einmal wiederholt werden.

§ 19
Hauptphase

(1) In der Hauptphase beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt der vier Semester mindestens 28, höchstens 34 Stunden.

(2) Die Kollegiatin oder der Kollegiat belegt in der Hauptphase verpflichtend:

1. je vier aufeinander folgende Kurse in seinen Studienfächern (je 120 Std.); ein Kurs sollte mit einer Universitätsveranstaltung verknüpft sein, die es ermöglicht, eine Studienleistung zu erbringen,

2. zwölf Grundkurse/Hauptphase (je 80 Std.), davon mindestens zehn in zweisemestrigen Sequenzen. Zu diesen Grundkursen gehören:

a) je eine Sequenz mit fachlichem Schwerpunkt in Literatur, Mathematik und politischer Bildung,

b) eine Sequenz aus dem naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld mit einem fachlichen Schwerpunkt in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Informatik,

c) je ein Grundkurs mit einem künstlerisch-ästhetischen Schwerpunkt und einem Schwerpunkt in Katholischer Theologie oder Evangelischer Theologie oder Philosophie,

3. drei Kurse in der fortgesetzten Fremdsprache (je 80 Std.), von denen einer ein in der Fremdsprache unterrichteter Grundkurs sein soll, oder vier Kurse in einer in der Eingangsphase neu begonnenen Fremdsprache (je 80 Std.); sofern eine zweite Fremdsprache belegt wird, reduziert sich die Zahl der zu belegenden Grundkurse auf elf,

4. einen Basiskurs im Bereich Mathematik (80 Std.),

5. drei Sportkurse (je 40 Std.),

6. darüber hinaus zwei jeweils zweiwöchige Projekte,

7. ein Praktikum, von dem bis zu zwei Wochen in der Unterrichtszeit durchgeführt werden können.

(3) Kurse gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 5 können durch die Belegung entsprechender Studienfächer ersetzt werden. Zur Erfüllung der Mindestbelegpflicht gemäß Absatz 1 sind dann gegebenenfalls andere Grundkurse zu belegen.

(4) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten belegen in jedem Aufgabenfeld insgesamt mindestens vier Kurse.

(5) Die Kursbeschreibungen für die Grundkurse weisen aus, welche Fachgebiete im Unterricht einbezogen werden. In den Kursbescheinigungen wird dokumentiert, welche fachbezogenen Themen bearbeitet wurden.

(6) Themengleiche Kurse dürfen nicht belegt werden.

§ 20
Leistungsnachweise

(1) Zur Beurteilung der Leistungen von Kollegiatinnen und Kollegiaten setzt das Oberstufen-Kolleg herkömmliche und neu zu erprobende Leistungsnachweise ein. Mögliche Formen von Leistungsnachweisen am Oberstufen-Kolleg sind:

1. schriftliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Klausuren, Facharbeit, Gruppenarbeit, Berichte, Protokolle, Lerntagebücher, Darstellung und Untersuchung von Experimenten),

2. mündliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Referate, Diskussionsleitung, mündliche Prüfungen),

3. Leistungsnachweise bei der Planung, Durchführung und Herstellung von Produkten.

(2) Leistungsnachweise können von Einzelpersonen oder in Gruppen erbracht werden. Im letzteren Falle muss die Einzelleistung erkennbar und bewertbar sein.

(3) Leistungsnachweise werden in der Regel im Unterricht erbracht und wirken auf den Kursverlauf ein. Sie können sich auch auf eine außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbstständige Leistung stützen, die die Kursinhalte vertieft (zum Beispiel: Hausarbeit, Praktikumsbericht).

(4) In den verschiedenen Unterrichtsarten sind je Semesterkurs mindestens folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in den Kursen der Studienfächer je vier Leistungsnachweise, davon zwei schriftlich und zwei mündlich. Einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise muss eine Klausur sein,

2. in den Grund-, Basis- und Fremdsprachenkursen je drei Leistungsnachweise, davon eine Klausur und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis,

3. in den Brückenkursen je zwei Leistungsnachweise,

4. in den Projekten je zwei Leistungsnachweise,

5. in den Sportkursen je ein Leistungsnachweis.

(5) An die Stelle eines schriftlichen Leistungsnachweises mit Ausnahme der Klausur oder eines mündlichen Leistungsnachweises können nach Anforderungen einzelner Curricula besondere Leistungsnachweise (zum Beispiel: künstlerische Darbietungen, Aufbau, Durchführung und Dokumentation eines Experiments) treten.

(6) Das Anforderungsniveau der Leistungsnachweise für die unter Absatz 4 genannten Unterrichtsarten ist durch die für das Oberstufen-Kolleg genehmigten Studienfach-Curricula oder die für die übrigen Kurse und Kurssequenzen definierten Lernziele bestimmt und erfüllt die in den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen definierten Standards.

(7) Ein Kurs ist bestanden, wenn durch mindestens ausreichende Leistungen in der Gesamtheit der Leistungsnachweise und der regelmäßigen sonstigen Mitarbeit in diesem Kurs das Erreichen der Kursziele nachgewiesen wurde.

§ 21
Portfolio

(1) Zur Dokumentation und zur Förderung der Kommunikation über erbrachte Leistungen führt die Kollegiatin oder der Kollegiat ein Portfolio. Das Portfolio ist eine der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase (§ 18) und für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 37).

(2) Das Portfolio für den Übergang in die Hauptphase enthält die Kursbescheinigungen aller in der Eingangsphase besuchten Kurse sowie je einen der in diesen Kursen erbrachten Leistungsnachweise.

(3) Das im Kolloquium (§ 36) vorzulegende Portfolio enthält mindestens folgende Bestandteile:

1. eine Übersicht über die in der Hauptphase bestandenen Lehrveranstaltungen,
2. aus den Studienfachkursen der Hauptphase vier Leistungsnachweise,
3. aus den Grundkursen der Hauptphase drei Leistungsnachweise, und zwar aus je einer Sequenz pro Aufgabenfeld,
4. ein Produkt aus einem Projekt oder eine entsprechende Dokumentation,
5. den Praktikumsbericht,
6. die benoteten Leistungsnachweise (§ 26 Abs. 3).

(4) Darüber hinaus können nach Entscheidung der Kollegiatin oder des Kollegiaten weitere Leistungsnachweise dokumentiert werden. Die ausgewählten Leistungsnachweise müssen bestanden sein.

(5) Zu den Leistungsnachweisen gemäß Absatz 3 und 4 werden im Portfolio die jeweilige Kursbeschreibung, eine schriftliche Begutachtung des Leistungsnachweises durch die Lehrende oder den Lehrenden und die Kollegiatin oder den Kollegiaten und gegebenenfalls die Bewertung dokumentiert.

§ 22
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der für die Abschlussprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 26) kann Kollegiatinnen und Kollegiaten eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang einer mindestens zwei Semester umfassenden Sequenz erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.

(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende des zweiten Semesters der Hauptphase bei der Schule angezeigt werden. Der Prüfungsrat entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektorin oder Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abschlussprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abschlussprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung nach Festlegung durch die Kollegleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 33) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Kollegiatinnen und Kollegiaten beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die in die Abschlussprüfungsleistung mit sechsfacher Gewichtung eingehen (§ 26).

§ 23
Leistungsbewertung

(1) Durch die Leistungsbewertung auf der Grundlage der Leistungsnachweise wird festgestellt, ob die Kollegiatinnen und Kollegiaten die Leistungsanforderungen eines Kurses erfüllt haben.

(2) Grundsätzlich werden Leistungsnachweise und Kursergebnisse als ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ bewertet; Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3, die in die Gesamtqualifikation eingehen oder gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife herangezogen werden, werden in einem Punktsystem gemäß Absatz 6 benotet. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten legen zu Beginn eines jeden Semesters fest, welche der insgesamt zu erbringenden Leistungsnachweise eines Kurses als benotete Leistungsnachweise in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(3) Die Anforderungen an die Leistungsnachweise sind durch die Ziele des Kurses oder Projektes inhaltlich begründet und bestimmt. Die Ziele werden in der Planungsphase jeder Veranstaltung unter Beachtung der curricularen Vorgaben verbindlich festgelegt. Die abschließende Entscheidung trifft diejenige Person, die die Veranstaltung verantwortlich leitet.

(4) Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen, wenn sie die curricular für die jeweilige Veranstaltung festgelegten oder bei nicht vorhandenen curricularen Festlegungen die in der Planungsphase vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die Lernenden haben Anspruch auf eine an den Anforderungen orientierte differenzierte, bei schriftlichen Leistungen auch schriftliche Rückmeldung zu den erbrachten Leistungen.

(5) Abgesehen von Klausuren können schriftliche Leistungsnachweise, die den Leistungsanforderungen nicht genügen, den Kollegiatinnen und Kollegiaten unter Hinweis auf die Mängel zur einmaligen Überarbeitung innerhalb des Semesters zurückgegeben werden.

(6) Die in benoteten Leistungsnachweisen und die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen der Kollegiatinnen und Kollegiaten werden in Notenstufen gemäß § 25 AschO gegebenenfalls mit Tendenz bewertet und in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

(Reihenfolge der Darstellung: Note/Punkte nach Notentendenz/Notendefinition)

sehr gut
(15 - 13 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

Gut
(1 - 10 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

Befriedigend
(9 - 7 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

Ausreichend
(6 - 5 Punkte)
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.

schwach ausreichend
(4 Punkte)
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

mangelhaft
(3 Punkte - 1 Punkt)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

Ungenügend
(0 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Bei einer Häufung schwach ausreichender Leistungen werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und die Abschlussprüfung nicht erfüllt.

(7) Die benoteten Leistungsnachweise werden jeweils bis zum Ende der vierten Kurswoche verbindlich von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten festgelegt. Sie müssen spätestens drei Wochen vor Kursende vorliegen und bis Ende des Kurshalbjahres korrigiert sein.

(8) Mit null Punkten beurteilte Leistungen gelten als nicht erbracht.

§ 24
Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die am Ende des fünften Semesters nicht wenigstens fünf Studienkurse bestanden haben oder die Belegverpflichtungen und Leistungsnachweise gemäß § 19 und § 26 Abs. 3 in den übrigen Lehrveranstaltungen bis zum Ende des sechsten Semesters nicht mehr erbringen können, sowie Kollegiatinnen und Kollegiaten, die gemäß § 37 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, werden um ein, höchstens zwei Semester zurückgestuft.

(2) Wenn am Ende des vierten oder fünften Semesters erhebliche Rückstände erkennbar sind, können Kollegiatinnen und Kollegiaten auf eigenen Antrag zurückgestuft werden. Über die Rückstufungsanträge entscheidet die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter. Mit der Rückstufung legt sie oder er die zu wiederholenden sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen neu fest.

(3) Eine Rückstufung ist nicht möglich, wenn die Semester bereits wiederholt worden sind oder wenn durch die Rückstufung die Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 überschritten wird. In diesen Fällen muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen.

§ 25
Abgangszeugnis, Fachhochschulreife
(schulischer Teil)

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Oberstufen-Kolleg vor erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, in dem die erfolgreich bestandenen Teile der Ausbildung bescheinigt werden.

(2) Am Ende des zweiten oder dritten Semesters der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife Kollegiatinnen und Kollegiaten zuerkannt werden, die:

1. in zwei aufeinander folgenden Semestern die obligatorischen Lehrveranstaltungen (§ 19) belegt haben,

2. die Studienfachkurse in diesen Semestern bestanden haben,

3. neun Grund- oder Fremdsprachenkurse (je 80 Std.) sowie ein Projekt in diesen Semestern bestanden haben, darunter zwei Kurse in einer Fremdsprache, je zwei Grundkurse mit einem fachlichen Schwerpunkt in Deutsch und Mathematik sowie in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Informatik und einen Kurs aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, sofern diese Fächer nicht als Studienfachkurse eingebracht werden,

4. zwölf benotete Leistungsnachweise, darunter je zwei in den Studienfachkursen, den Fremdsprachenkursen, den Grundkursen mit fachlichem Schwerpunkt in Deutsch und Mathematik und einen aus einem Projekt erbracht haben.

(3) In den vier benoteten Leistungsnachweisen der Studienfachkurse müssen 40 Punkte der zweifachen Wertung und in den acht benoteten Leistungsnachweisen der Fremdsprachenkurse und der Grundkurse mindestens 40 Punkte einfacher Wertung erreicht worden sein. In zwei der vier Leistungsnachweise der Studienfachkurse und in sechs der acht übrigen Leistungsnachweise müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.

(4) Die Durchschnittsnote wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der vier benoteten Leistungsnachweise der Studienfachkurse in zweifacher und der acht weiteren benoteten Leistungsnachweise in einfacher Gewichtung gebildet.

(5) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können am Ende des sechsten Semesters den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf der Basis der für die Zulassung zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen (§ 37 Abs. 1) erhalten. Die Durchschnittsnote wird in diesem Fall aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der benoteten Leistungen gemäß § 26 Abs. 3 gebildet, wobei die Leistungen aus den Studienfachkursen in zweifacher, die zehn weiteren Leistungen in einfacher Wertung in die Berechnung eingehen. Die Bedingungen des § 26 Abs. 4 bezüglich der Hauptphase müssen erreicht sein.

§ 26
Gesamtqualifikation

(1) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation wird das Punktesystem gemäß § 23 Abs. 6 angewendet.

(2) Als Gesamtqualifikation sind maximal 840 Punkte erreichbar und zwar höchstens 330 Punkte aus benoteten Leistungsnachweisen der Hauptphase und 510 Punkte aus der Abschlussprüfung. Die in den Studienfächern erbrachten Prüfungsleistungen gehen in zehnfacher, die in den beiden übrigen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen in siebenfacher Wertung in die Note der Abschlussprüfung ein. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 22 erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Studienfächern achtfach und in den weiteren Prüfungen sechsfach gewertet und wird das Ergebnis der besonderen Lernleistung in sechsfacher Wertung hinzugezählt.

(3) Folgende curricular festgelegte Leistungsnachweise der Hauptphase werden benotet und gehen in die Gesamtqualifikation ein:

1. je drei Leistungsnachweise aus den beiden Studienfächern in zweifacher Wertung,

2. fünf Leistungsnachweise aus den Grundkursen mit fachlichen Schwerpunkten in deutscher Literatur und Mathematik sowie aus der Fremdsprachenausbildung in einfacher Wertung,

3. fünf Leistungsnachweise aus weiteren Grundkursen.

Werden die Grund- oder Fremdsprachenkurse durch die Belegung in den Studienfächern abgedeckt, so treten an ihre Stelle jeweils andere Grundkurse mit entsprechenden Leistungsnachweisen.

(4) Von den 16 benoteten Leistungsnachweisen müssen 14 mindestens mit ,,ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sein, darunter vier in den Studienfachkursen. Insgesamt müssen mindestens 110 Punkte gemäß Absatz 3 in der Hauptphase und 170 Punkte gemäß Absatz 2 Satz 2 in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.

§ 27
Abschlussprüfung

(1) Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg statt.

(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.

§ 28
Rücktritt, Versäumnis

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist, können bis zur Zulassungsentscheidung in das fünfte Semester zurücktreten, sofern die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt nach der Zulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Versäumt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat einen Teil der Abschlussprüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert sie oder er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 29
Krankheit und andere Hinderungsgründe

(1) Im Fall einer Erkrankung unmittelbar vor oder während der Abschlussprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten nach ihrer Genesung die gesamte Prüfung oder die noch fehlenden Teile der Abschlussprüfung nachholen, wenn sie unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Kollegiatinnen und Kollegiaten der Prüfung aus einem anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grund fernbleiben und dies unverzüglich nachweisen.

(3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsrat.

§ 30
Täuschung, Behinderung

(1) Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatz 3 trifft der Prüfungsrat. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5)Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so wird dieser Teil oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 21 Abs. 7 ASchO).

§ 31
Prüfungsrat

(1) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung obliegt dem Prüfungsrat. Der Prüfungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Bestellung der Prüfungskommissionen (§ 32) und der Prüfungsausschüsse (§ 33) sowie der Prüferin oder des Prüfers der Grundkursklausur,

2. Benennung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und -ausschüsse, sofern nicht die jeweilige Fachdezernentin oder der jeweilige Fachdezernent den Vorsitz übernimmt, und der Schriftführerinnen und Schriftführer für die Prüfungskommissionen und -ausschüsse (§§ 32 und 33),

3. Beauftragung der zweiten Lehrkraft für die Beurteilung der Klausuren (§ 42 Abs. 2),

4. Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums vor der Prüfungskommission (§ 37),

5. Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und Festlegung der mündlichen Prüfungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3),

6. Feststellung der Ergebnisse der Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sowie dessen Bekanntgabe (§ 43),

7. Regelung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlichen Angelegenheiten,

8. Entscheidung gemäß §§ 29 und 30,

9. Zulassung von Kollegiatinnen und Kollegiaten zur mündlichen Prüfung als Zuhörer (§ 40 Abs. 4).

(2) Dem Prüfungsrat gehören an:

1. die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall eine andere von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellte schulfachliche Dezernentin oder ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent,

2. die Kollegleiterin oder der Kollegleiter,

3. die Organisationsleiterin oder der Organisationsleiter oder die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter,

4. die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter,

5. zwei weitere Lehrende des Oberstufen-Kollegs,

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten mit beratender Stimme.

Die Hauptkonferenz (§ 18 Grundordnung des Oberstufen-Kollegs) beruft zum jeweiligen Prüfungstermin die zwei weiteren Lehrenden des Oberstufen-Kollegs. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsrat führt die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder die oder der an ihrer oder seiner Stelle bestellte Vertreterin oder Vertreter.

(4) Der Prüfungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsrat ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(5) An den Sitzungen des Prüfungsrats können Vertreter des Ministeriums sowie des Lehrkörpers der Universität Bielefeld teilnehmen.

§ 32
Prüfungskommissionen

(1) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten wird eine Prüfungskommission bestellt. Die Prüfungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Durchführung des Kolloquiums gemäß § 36,

2. Festlegung der Prüfungsteile gemäß § 38.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die drei Aufgabenfelder vertreten. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

1. je einer oder einem Lehrenden aus dem Bereich der Studienfächer der Kollegiatin oder des Kollegiaten,

2. der Prüferin oder dem Prüfer der Portfolioprüfung,

3. der Prüferin oder dem Prüfer der Grundkursklausur,

4. weiteren Lehrenden aus anderen Aufgabenfeldern, sofern nicht die bereits an der Prüfung mitwirkenden Lehrenden alle drei Aufgabenfelder vertreten.

Die Kollegiatin oder der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(3) Der Prüfungsrat bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit verfügen die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nur über eine Stimme. Können sich die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) An den Sitzungen der Prüfungskommission kann die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 33
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen gemäß § 40 und der Portfolioprüfung gemäß § 41 werden für jede Kollegiatin oder jeden Kollegiaten Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammen. Sie müssen in der Regel im Fach oder fachlichen Schwerpunkt der Prüfung die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen kann die jeweils zuständige Fachdezernentin oder der jeweils zuständige Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Die zu prüfende Kollegiatin oder der zu prüfende Kollegiat schlägt die Fachprüferin oder den Fachprüfer vor. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Schriftführerin oder den Schriftführer benennt der Prüfungsrat.

(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken.

(4) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, die Lehrenden des Oberstufen-Kollegs, die Mitglieder des Rektorats und des Lehrkörpers der Universität Bielefeld sowie Dezernentinnen und Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse teilnehmen.

§ 34
Einschränkung der Mitwirkung
und Teilnahme bei Prüfungen,
Verschwiegenheitspflicht

(1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 33 Abs. 4 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.

§ 35
Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsrat hält alle Maßnahmen und Beschlüsse in einer Niederschrift fest.

(2) Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission oder dem Prüfungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:

1. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsgebiet/Prüfungsfach und die Prüfungszeit, die Aufgabenstellung sowie die Namen des Prüflings und der Mitglieder der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses ersichtlich sein. Der Prüfungsverlauf ist in seinen wesentlichen Zügen und Ergebnissen möglichst genau wiederzugeben. Die Niederschrift schließt mit der erteilten Note, einer Begründung der erteilten Note und der Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstimmung.

2. Die Niederschrift ist so abzufassen, dass sich die Begründung der erteilten Note daraus ableiten lässt. Die Formulierung der Begründung muss erkennbar machen, wie die Lösungsschritte zu qualifizieren sind und welches Gewicht den einzelnen Prüfungsleistungen zukommt.

3. Die Niederschrift soll eindeutig und verständlich sein. Sie ist von der Prüferin oder dem Prüfer, von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 36
Kolloquium

(1) Am Ende des fünften Semesters findet ein Kolloquium vor der Prüfungskommission statt. Im Kolloquium:

1. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat bis zum Ende des sechsten Semesters die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllen kann,

2. werden gegebenenfalls der Ablauf der Abschlussprüfung und die Prüfungsteile gemäß § 37 festgelegt, auf die sich die Abschlussprüfung beziehen soll. Weitergehende Absprachen über Prüfungsbereiche und -gegenstände sind nicht zulässig,

3. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat gemäß § 24 Abs. 1 zurückgestuft werden muss, wenn sie oder er ohne Rückstufung die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 nicht mehr erbringen kann,

4. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat entlassen werden muss, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Höchstverweildauer nicht erwerben kann.

Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) Über das Kolloquium wird ein Protokoll angefertigt.

(3) Der Prüfungsrat kann zulassen, dass das Kolloquium durch ein schriftliches Feststellungsverfahren unter seiner Verantwortung ersetzt wird.

§ 37
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen:

1. das Bestehen der gemäß § 19 Abs. 2 zu belegenden Lehrveranstaltungen,

2. die benoteten Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3 und 4,

3.das Praktikum,

4. das Portfolio (§ 21 Abs. 3 bis 5).

Die Zulassung kann auch erreicht werden, wenn nicht mehr als zwei dieser Kurse, darunter höchstens ein Studienfachkurs, nicht bestanden wurden.

(2) Erfüllt die Kollegiatin oder der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums (§ 36) am Ende des sechsten Semesters die Zulassung aus.

(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des sechsten Semesters nicht erfüllen, treten nach Entscheidung des Prüfungsrats in das fünfte oder sechste Semester der Hauptphase zurück.

(4) Sofern die Zulassung im Rahmen der Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht mehr erworben werden kann, muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 38
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst:

1. eine schriftliche Prüfung in jedem Studienfach,

2. eine mündliche Prüfung in einem Studienfach; auf Wunsch der Kollegiatin oder des Kollegiaten kann sie oder er auch im zweiten Studienfach eine mündliche Prüfung ablegen,

3. eine schriftliche Prüfung bezogen auf drei Kurse einer Fremdsprache oder drei Grundkurse eines Aufgabenfeldes, darunter eine Grundkurssequenz in der Hauptphase,

4. eine mündliche Prüfung auf der Basis des Portfolios,

5. die Prüfung über die besondere Lernleistung gemäß § 22.

Die Prüfungsteile müssen die drei Aufgabenfelder abdecken. Hierbei kann Katholische Theologie oder Evangelische Theologie ein Fach des Aufgabenfeldes II ersetzen.

(2) Das Fach Sport kann nur als Studienfach Gegenstand der Abschlussprüfung sein.

(3) Zum Ausgleich einer nicht ausreichenden Leistung in der Grundkursklausur kann der Prüfling eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der Klausur darstellen.

§ 39
Schriftliche Prüfung

(1) Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung beträgt in der Regel vier Zeitstunden. In begründeten Fällen kann sie mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde um höchstens zwei Stunden verlängert werden.

(2) Die Aufgabenstellung kann andere als schriftliche Darstellungsformen einschließen (zum Beispiel: musikalische Notierungen, künstlerische Entwürfe).

(3) Jede Prüfungsaufgabe muss aus dem Unterricht der Hauptphase erwachsen sein und sich auf die Inhalte mindestens zweier Kurshalbjahre beziehen. Sie darf einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.

(4) Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung sind der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl und Genehmigung vorzulegen. Die Vorschläge müssen in ihrer Gesamtheit bei Studienfachkursen Inhalte von vier, bei Grundkursen Inhalte von drei Semestern integrieren. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 40
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 30 Minuten, wobei der Prüfling in einem ersten Prüfungsteil versuchen soll, selbstständig die vorbereitete Aufgabe in einem zusammenhängenden Vortrag zu lösen. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann um bis zu zehn Minuten überschritten werden, wenn es für die Bewertung erforderlich ist.

(2) Die Aufgabenstellung kann praktische Teile enthalten (zum Beispiel: künstlerischer Vortrag, experimentelle Demonstration).

(3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf Inhalte eines Semesters beschränken und darf Themen der schriftlichen Prüfung nicht wiederholen.

(4) Nach Abschluss der Prüfung schlägt die Prüferin oder der Prüfer nach Beratung im Prüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über die Note mit einfacher Mehrheit.

(5) Werden in einem Studienfach oder Grundkurs eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt, bildet der Prüfungsausschuss ein Gesamtergebnis aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und der mündlichen Leistung.

(6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Kollegiatinnen und Kollegiaten kann der Prüfungsrat Kollegiatinnen oder Kollegiaten des zweiten Kollegjahres nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Die Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung ist ausgeschlossen.

§ 41
Portfolioprüfung

(1) Die Portfolioprüfung knüpft als mündliche Prüfung an die im Portfolio repräsentierten Grundkurse eines Aufgabenfeldes an, muss sich aber auf die Inhalte von Kursen beziehen, die nicht Gegenstand der Prüfungen gemäß §§ 39 und 40 waren.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Prinzipien, Probleme und Verfahren der Wissenschaften, interdisziplinäre Arbeit und den Vergleich unterschiedlicher Erkenntnisverfahren. Die Themen der Portfolioprüfung sind so festzulegen, dass die Studienfachprüfungen in methodischer Hinsicht ergänzt werden. Das Prüfungsgespräch darf sich nicht auf Inhalte eines Semesters oder einer Sequenz beschränken.

(3) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 40 entsprechend.

§ 42
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.

(2) Jede Arbeit wird von einer oder einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte einer anderen Schule mit der Zweitkorrektur beauftragen.

(3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsrats oder die obere Schulaufsichtsbehörde eine weitere Lehrende oder einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

§ 43
Feststellung des Prüfungsergebnisses und
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Beendigung des Prüfungsverfahrens stellt der Prüfungsrat die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Prüfungsbereich, die Gesamtqualifikation gemäß § 26 und die Durchschnittsnote.

(2) Für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten folgende Bedingungen:

1. Keiner der Prüfungsteile darf mit einem Gesamtergebnis von null Punkten abgeschlossen werden.

2. In mindestens zwei der vier Teile der Abschlussprüfung müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.

3. Ein mit weniger als fünf Punkten beurteiltes Prüfungsergebnis in einem Studienfach muss durch ein mindestens befriedigendes Ergebnis (7 Punkte) in dem anderen Studienfach ausgeglichen werden.

4. Insgesamt müssen gemäß § 26 Abs. 2 mindestens 110 Punkte in der Hauptphase und mindestens 170 Punkte in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.

(3) Hat die Kollegiatin oder der Kollegiat die Bedingungen gemäß Absatz 2 und § 26 erfüllt, erklärt der Prüfungsrat die Abschlussprüfung für bestanden und erkennt der Kollegiatin oder dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu.

(4) Die Beschlüsse des Prüfungsrates werden der Kollegiatin oder dem Kollegiaten bekannt gegeben.

(5) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität wird unter ,,Bemerkungen“ in das Zeugnis aufgenommen. Aus der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen gegebenenfalls resultierende, von einzelnen Fakultäten zugesprochene Berechtigungen werden gesondert bescheinigt. Zulassungs- und einschreibungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 44
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die Abschlussprüfung wiederholen, werden nach Entscheidung des Prüfungsrates um ein, höchstens zwei Semester zurückgestuft. Über die Zulassung wird neu entschieden.

§ 45
Prüfungsbericht

Nach Abschluss der Prüfungen legt das Oberstufen-Kolleg der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Bericht über das Gesamtergebnis der Prüfungen vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

§ 46
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Gegen Entscheidungen des Oberstufen-Kollegs, die Verwaltungsakte sind, kann beim Oberstufen-Kolleg Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

§ 47
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS) vom 23. November 1982 (GV. NRW. S. 787) unbeschadet der Übergangsregelung des Absatzes 2 außer Kraft.

(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Ausbildungsgang am Oberstufen-Kolleg befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen.

Düsseldorf, den 20. Juni 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 268