Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 18 vom 26.7.2002 Seite 283 bis 306

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen

Vom 2. Juli 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

764

Artikel 1

Gesetz
zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen
und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

§ 2

Abspaltung

§ 3

Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

§ 4

Übergang der Arbeitsverhältnisse

§ 5

Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Nordrhein-Westfalen

§ 6

Übergang der Anteile an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen

§ 7

Kapitalerhöhung

§ 8

Formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft

§ 9

Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels

§ 10

Wirkung der Eintragung

§ 11

Haftung für die Verbindlichkeiten der WestLB AG

§ 12

Übergangsmandat in den Betrieben der WestLB AG

§ 13

Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

§ 14

Vorstand und Aufsichtsrat der WestLB AG

§ 15

Gebührenbefreiung

§ 1
Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

(1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster errichtet.

(2) 1Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird mit einem Stammkapital von 500 000 000 Euro ausgestattet. 2Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß § 2 übertragenen Vermögens geleistet. 3An diesem Stammkapital sind die Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im gleichen Verhältnis beteiligt, wie sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beteiligt waren.

(3) 1Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen bestimmen sich nach den Vorschriften in Abschnitt E des Sparkassengesetzes und der Satzung, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. 2Mit dem Tage der Eintragung der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft gemäß § 9 in das Handelsregister tritt Abschnitt E des Sparkassengesetzes an die Stelle des Abschnitts B des Sparkassengesetzes unter Übernahme der Paragrafenreihenfolge des Abschnitts B. 3Der Tag der Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 2
Abspaltung

(1) 1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Geschäftsbereich Investitionsbank Nordrhein-Westfalen, der Geschäftsbereich Öffentlicher Pfandbrief, der Anteil am Stammkapital der InvestitionsBank Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts, die Geschäftsanteile an der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH und die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Spielbanken- und Lotteriebeteiligungen durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach § 1 errichtete Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten. 2Zur Durchführung der Abspaltung wird das Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale um 500 000 000 Euro herabgesetzt. 3Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Landesbank Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. 4Der Abspaltung wird die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt. 5Wegen der durch die Landesbank Nordrhein-Westfalen übernommenen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 werden zusätzliche Vermögenswerte auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen übertragen. 6Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die nach Satz 5 zusätzlich zu übertragenen Vermögenswerte festzustellen. 7Darüber hinaus kann das Finanzministerium in dem Bescheid Grundschulden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, die nicht bereits nach Satz 1 oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 abgespalten werden, der Landesbank Nordrhein-Westfalen zuordnen, die diese für den wirtschaftlich Berechtigten treuhänderisch übernimmt.

(2) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie der gemäß § 4 übergehenden Arbeitsverhältnisse Gesamtrechtsnachfolgerin der Westdeutschen Landesbank Girozentrale.

(3) 1Die Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). 2Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält.

(4) Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.

§ 3
Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

1Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen als Gesamtschuldner. 2Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 6 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. 3Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. 4Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugeordnet ist. 5Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern aufgrund der Abspaltung sind ausgeschlossen.

§ 4
Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) 1Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dem abgespaltenen Bereich beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über. 2Vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2 § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes gehen zu diesem Zeitpunkt auch die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie an Hinterbliebene oder eine Anwartschaft auf eine solche Versorgung haben, auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über, soweit nicht die Westdeutsche Landesbank Girozentrale schriftlich gegenüber betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis spätestens drei Wochen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Übergang widerspricht. 3Der Vorstand der Westdeutschen Landesbank Girozentrale informiert die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. 4In den Fällen des Satzes 2 leistet die Westdeutsche Landesbank Girozentrale der Landesbank Nordrhein-Westfalen für den mit der Übertragung der Arbeitsverhältnisse verbundenen Übergang der Pensionslasten einen Ausgleich. 5Art und Umfang des Ausgleichs werden vom Finanzministerium in dem Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 festgelegt.

(2) 1Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen bis zum In-Kraft-Treten neuer Dienstvereinbarungen, die die Landesbank Nordrhein-Westfalen mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort. 2Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Nachwirkung entfalten, gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen als gekündigte Dienstvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), fort.

(3) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 613a Abs. 1 und 4 BGB entsprechend.

(4) 1Die Landesbank Nordrhein-Westfalen gewährt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und, nach deren Formwechsel in eine Aktiengesellschaft, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der WestLB AG, deren Beschäftigungsverhältnis mit der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, Beihilfen nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (GV. NRW. 1967 S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 672). 2Dieser Anspruch besteht nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die Westdeutsche Landesbank Girozentrale einen Anspruch auf Beihilfe nach den in Satz 1 genannten Vorschriften hat. 3Satz 1 gilt auch für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Ansprüche auf Beihilfe nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Regelung zustehen. 4 Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Bereich LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zuzuordnen sind.

§ 5
Übergangsmandat
in den Betrieben der Landesbank Nordrhein-Westfalen

(1) 1Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder Betriebsteile, die auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten werden. 2Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) 1Die Aufgaben des Gesamtpersonalrats nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald bei der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

§ 6
Übergang der Anteile
an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen

1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gehen die Anteile der Gewährträger an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über. 2Der Gegenwert der Einlagen wird den Rücklagen zugeführt.

§ 7
Kapitalerhöhung

1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden das Stammkapital und die Kapitalrücklage der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum teilweisen Ausgleich der durch die Abspaltung gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 1 und Artikel 2 § 1 Abs. 1 eingetretenen Vermögensminderung gegen Bareinlage erhöht. 2Die auf das Stammkapital und die Kapitalrücklage zu leistende Einlage übernimmt die Landesbank Nordrhein-Westfalen.

§ 8
Formwechselnde
Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
in eine Aktiengesellschaft

(1) 1Am Tage des In In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes erfolgt die formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft. 2Die Umwandlung wird mit Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister wirksam.

(2) 1Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Landesbank Nordrhein-Westfalen. 2Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellt deren Satzung fest.

(3) 1Die Aktiengesellschaft führt die Firma "WestLB AG" und hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. 2 Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.

(4) Die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) sind nicht anzuwenden.

§ 9
Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels

(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zuständigen Gericht anzumelden.

(2) 1Das zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. 2Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

§ 10
Wirkung der Eintragung

Die Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister hat folgende Wirkungen:

1. Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale besteht als Aktiengesellschaft weiter.

2. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist an der WestLB AG nach Maßgabe des Aktiengesetzes und der Satzung als Aktionär beteiligt.

§ 11
Haftung für Verbindlichkeiten der WestLB AG

(1) 1Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der WestLB AG. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der WestLB AG nicht befriedigt werden können. 4Verpflichtungen der WestLB AG aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen stellen bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die WestLB AG ihre Verpflichtungen erfüllen kann.

(3) Ab dem 19. Juli 2005 tritt an die Stelle des Begriffes „Gewährträger“ die Bezeichnung „Träger“

§ 12
Übergangsmandat in den Betrieben der WestLB AG

(1) 1Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben der WestLB AG nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

(2) 1Die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrates endet, sobald ein Gesamtbetriebsrat bei der WestLB AG gebildet ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

§ 13
Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

(1) Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels (§ 10) bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der WestLB AG bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen als Betriebsvereinbarungen weiter.

(2) Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Nachwirkung entfaltet haben, gelten in der WestLB AG als gekündigte Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) weiter.

§ 14
Vorstand und Aufsichtsrat der WestLB AG

Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), und der Satzung der WestLB AG.

§ 15
Gebührenbefreiung

1Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. 2Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

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Artikel 2

Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG)

Inhaltsübersicht

§ 1

Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

§ 2

Satzung

§ 3

Aufgaben, Beteiligungen

§ 4

Anstalts- und Gewährträgerschaft, Anstaltslast

§ 5

Haftung ab dem 19. Juli 2005

§ 6

Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

§ 7

Organe

§ 8

Übergang der Arbeitsverhältnisse

§ 9

Übergangsmandat für Personalräte

§ 10

Staatsaufsicht

§ 11

Formwechselnde Umwandlung

§ 12

Übertragung des Bauspargeschäfts

§ 13

Siegelführung

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

(1) 1Die als rechtlich unselbständige Abteilung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale betriebene LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS) wird mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Münster verselbständigt. 2Sie führt den Namen ,,LBS Westdeutsche Landesbausparkasse“. 3Sie wird mit einem Stammkapital von 50 000 000 Euro ausgestattet. 4Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß Absatz 3 übertragenen Vermögens geleistet. 5Zur Durchführung der Abspaltung können den Rücklagen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale bis zu 230 000 000 Euro entnommen werden.

(2) 1Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse abgeschlossen. 2Der Abspaltung werden die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 und die Teilbilanz der LBS zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanzen zugrunde gelegt. 3Die Abspaltung ist eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). 4Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält.

(3) 1Das Vermögen der LBS geht mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen gemäß § 8 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse über. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens festzustellen. 3Artikel 1 § 15 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(4) Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.

(5) Die Höhe des Stammkapitals und der Sitz der Anstalt können durch Satzungsbestimmung geändert werden.

§ 2
Satzung

1Die Rechtsverhältnisse der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse werden durch Satzung geregelt, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. 2Die Änderung der Satzung obliegt der Gewährträgerversammlung und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 3
Aufgaben, Beteiligungen

(1) 1Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. 2Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.

(2) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen.

(3) 1Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Anstaltsträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. 2Sie kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. 3Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

§ 4
Anstalts- und Gewährträgerschaft, Anstaltslast

(1) 1Anstaltsträger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen

b) der Landschaftsverband Rheinland

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe

d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.

2Die Anstaltsträger sind am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im gleichen Verhältnis beteiligt, in dem sie am Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vor dem In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beteiligt waren.

(2)1Jeder Anstaltsträger kann seine Anstaltsträgerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung der übrigen Anstaltsträger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Übertragung der Anstaltsträgerschaft erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem oder den übertragenden Anstaltsträgern und dem oder den neuen Anstaltsträgern. 3In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Anstaltsträgerschaft und im Falle mehrerer Erwerber die Höhe der Beteiligung am Stammkapital zu regeln. 4Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 5Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der oder die Erwerber zur Übernahme der Anstaltsträgerschaft berechtigt sind und der Vertrag mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang steht. 6Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. 7Die Aufsichtsbehörde gibt den Zeitpunkt des Übergangs der Anstaltsträgerschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.

(3) Die Anstaltsträger stellen sicher, dass die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(4) 1Gewährträger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind die jeweiligen Anstaltsträger. 2Für die Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haften die Gewährträger im Außenverhältnis unbeschränkt, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. 3Die Gläubiger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse können die Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden.

(5) 1Unbeschadet der Haftung gemäß Absatz 4 haften die am 18. Juli 2001 vorhandenen Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unbeschränkt. 2Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind diejenigen, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zugeordnet werden. 3Die Haftung nach Satz 1 tritt nur ein, soweit die Gläubiger aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden und die Gewährträger nach Absatz 4 nicht leisten.

§ 5
Haftung ab dem 19. Juli 2005

(1) § 4 Abs. 4 erhält mit Wirkung zum 19. Juli 2005 folgende Fassung:

„(4) 1Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.3Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden können.4Verpflichtungen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse.“

(2) § 4 Abs. 3 erhält mit Wirkung zum 19. Juli 2005 folgende Fassung:

„(3) 1Die Träger unterstützen die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. 2Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 3Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.“

§ 6
Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

1Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes begründeten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gesamtschuldner. 2Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach §1 Abs. 3 Satz 2 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. 3Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. 4Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugewiesen ist. 5Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern aufgrund der Abspaltung sind ausgeschlossen.

§ 7
Organe

(1) Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung.

(2) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe regelt die Satzung.

§ 8
Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) 1Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in dem gemäß § 1 abgespaltenen Bereich beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse über. 2Der Vorstand der Westdeutschen Landesbank Girozentrale informiert die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.

(2) 1Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bis zum In-Kraft-Treten neuer Dienstvereinbarungen, die die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort. 2Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens diese Gesetzes Nachwirkung entfalten, gelten in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als gekündigte Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), fort.

(3) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 613a Abs. 1 und 4 BGB entsprechend.

§ 9
Übergangsmandat für Personalräte

(1) 1Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder Betriebsteile, die auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse abgespalten werden. 2Das Übergangsmandat endet, sobald in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ein neuer Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

§ 10
Aufsicht

(1) 1Die staatliche Aufsicht über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt das Innenministerium. 2Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2)1Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 2Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. 3Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. 4Erfüllt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Satz 1 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. 5Kommt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörden an Stelle der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

§ 11
Formwechselnde Umwandlung

(1) 1Der oder die Anstaltsträger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschließen, die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. 2Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger.

(2) 1Im Falle der Umwandlung gelten die Anstaltsträger als Gründer der Aktiengesellschaft. 2Sie übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellen deren Satzung fest.

(3) Auf den Formwechsel sind die Bestimmungen des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), anzuwenden mit Ausnahme der §§ 192, 194 Abs. 1 Nr. 5 - 7, Abs. 2, 195, 196, 203 - 213.

§ 12
Übertragung des Bauspargeschäfts

(1) 1Die Anstaltsträger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 10) beschließen, aus der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Bauspargeschäft auf eine Aktiengesellschaft auszugliedern oder in anderer Weise zu übertragen. 2Der Beschluss über die Ausgliederung oder die sonstige Übertragung bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger.

(2) 1Im Falle der Ausgliederung gilt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gründerin der Aktiengesellschaft. 2Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellt deren Satzung fest. 3Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) ergänzend anzuwenden.

(3) 1Im Falle einer Ausgliederung oder sonstigen Übertragung des Bauspargeschäfts nach Absatz 1 ändert sich der Anstaltszweck der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. 2Sie übt die sich aus der Beteiligung an der Aktiengesellschaft ergebenden Rechte aus und erbringt selbst oder durch Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar das Bauspargeschäft unterstützen. 3Die Firma ist in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch Satzungsänderung anzupassen.

§ 13
Siegelführung

1Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel trägt in der Inschrift den Namen der Anstalt.

764

Artikel 3

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NRW. S. 92) wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:

,,Gesetz über die Sparkassen sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Finanzministeriums“ durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Semikolon nach dem Wort ,,bei“ durch einen Punkt ersetzt. Der bisherige nachfolgende Satzteil „die Gewährträger entscheiden über den Umfang und die Verteilung dieser Mittel an die Träger der Beratungsstellen.“ wird gestrichen.

4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,Die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Bezirksregierung“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

6. Folgende Sätze 2 und 3 werden in § 7 Abs. 2 Buchstabe f) angefügt: „Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

,,In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 32 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

,,An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil:

a) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates sind noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. In den Fällen des Buchstaben b) bestimmt die Satzung die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.“

8. § 10 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

,,Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder.“

9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort ,,Konkurs-,“ durch das Wort ,,Insolvenzverfahren“ ersetzt.
Das Wort „Vergleichsverfahren“ wird gestrichen.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe d) wird das Wort ,,Betriebsüberwachung“ durch das Wort ,,Innenrevision“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Buchstabe c) wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

,,dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,“

c) In Absatz 3 Buchstabe d) wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

,,dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen,“

d) In Absatz 3 Buchstabe e) werden die Wörter ,,haftendem Eigenkapital“ durch die Wörter ,,haftenden Eigenmitteln“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,Die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

,,(7) Der Verwaltungsrat bildet einen Bilanzprüfungsausschuss. Er kann aus seiner Mitte einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsrat kann auch die Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses dem Hauptausschuss übertragen. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Bilanzprüfungsausschusses außerhalb der Jahresabschlussprüfung gemäß § 27 Absatz 2 SpkG vom Vorstand zu Einzelfragen externe Gutachten verlangen. Bilanzprüfungsausschuss und Hauptausschuss berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.“

11. In § 15 Satz 4 wird das Wort ,,Bezirksregierung“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

,,§ 14 Abs. 5, 6 und 8 und § 15 gelten entsprechend.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,Die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird der Satz 3 gestrichen.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,Die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

14. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:

,,Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“

15. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter ,,Das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,Die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Entlastung“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,Bezirksregierung“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter ,,und die Entlastung der Organe der Sparkasse“ sowie die Sätze 3 und 4 gestrichen.

d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

,,(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 gelten für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.“

17. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ,,ihres haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter ,,ihrer haftenden Eigenmittel“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Finanzministeriums“ durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

c) Die Überschrift des § 29 wird wie folgt neu gefasst:

,,Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und Genussrechte“

d) Die Vorschrift des § 29 erhält einen neuen Absatz 2, der bisherige Gesetzestext wird Absatz 1. Der neue Absatz 2 lautet:

,,Sofern die Satzung es zulässt, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben.“

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 30 wird das Wort ,,Aufsichtsbehörden“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 1 aufgehoben. Der bisherige Satz 2 wird Satz 1.

c) Im neuen Satz 1 wird das Wort ,,Oberste“ gestrichen.

d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ,,Aufsichtsbehörden“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Aufsichtsbehörden können“ durch die Wörter ,,Aufsichtsbehörde kann“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort ,,können“ durch das Wort ,,kann“ ersetzt.

c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Bezirksregierung“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

,,Dies gilt auch für nicht benachbarte Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes. Sofern darüber hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine Vereinigung nicht benachbarter und nicht innerhalb eines Kreisgebietes liegender Sparkassen als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Gewährträger von Sparkassen und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen.“

b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

,,In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag).Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt liegen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,des Finanzministeriums“ durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Finanzministerium“ durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,des Finanzministeriums“ durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des Finanzministeriums“ durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

22. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Bezirksregierung“ durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

23. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Finanzministeriums“ durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

24. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Finanzministerium“ durch die Wörter ,,Die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

25. § 55 wird wie folgt gefasst:

,,§ 55
Haftung ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkassen und der Landesbank Nordrhein-Westfalen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen und der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital des jeweiligen Institutes.

(2) § 6 erhält mit Wirkung vom 19. Juli 2005 folgende Fassung:

§ 6
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft

Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(3) § 59 Abs. 3 erhält mit Wirkung vom 19. Juli 2005 folgende Fassung:

Die Träger unterstützen die Landesbank Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Landesbank Nordrhein-Westfalen gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Landesbank Nordrhein-Westfalen Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.“

26. Es wird ein neuer Abschnitt E mit der Überschrift „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

㤠56
Rechtsnatur

Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster.

§ 57
Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 58
Aufgaben

(1) Der Landesbank Nordrhein-Westfalen obliegen die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank und sie betreibt sonstige Geschäfte, die diesen Aufgaben dienen.

(2) Als Staats- und Kommunalbank betreut, berät und unterstützt sie das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, Verbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihnen nahestehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Staats- und Kommunalbankfunktion umfasst unter anderem das öffentliche Pfandbriefgeschäft und die Förderaktivitäten von Wohnungsbauförderungsanstalt und Investitionsbank Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist berechtigt,

a) Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben,

b) Grundstücke und Gebäude zu erwerben und zu veräußern,

c) sich an Verbänden sowie an privatrechtlich organisierten Unternehmen einschließlich der WestLB AG zu beteiligen und eigene selbständige Einrichtungen zu unterhalten,

d) sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen.

(4) Durch die Vergabe von Krediten oder Zuschüssen sowie durch andere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Förderauftrag anfallende Geschäfte unterstützt die Bank wettbewerbsneutral insbesondere die Wirtschafts-, Mittelstands-, Arbeits-, Umweltschutz-, Wohnungsbau- und Regionalpolitik des Landes.

§ 59
Gewährträger

(1) Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen,

b) der Landschaftsverband Rheinland,

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe,

d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.

Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden.

(2) Die Bank kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen.

(3) Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der Bank nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger stellen sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(4) Die Bank kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der Bank und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

(5) Der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-Westfalen entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an der WestLB AG verringert sich dem gemäß. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu.

(6) Der ausscheidende Gewährträger haftet für Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.

(7) Das Ausscheiden von Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 5 ist von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 60
Organe

Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind

a) die Gewährträgerversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand.

§ 61
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung wird von den am Stammkapital Beteiligten gebildet.

(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital.

§ 62
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

a) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Bank,

b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,

d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

e) die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

g) Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 Buchstabe d) und § 59 Abs. 2,

h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,

i) die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,

j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j) in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 63
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) bis f) anzurechnen sind,

h) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten, von denen zwei nicht in einem Dienstverhältnis zur Landesbank Nordrhein-Westfalen stehen dürfen. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a) bis g). Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für zwei Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen, und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der Bank vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben g) und h) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis f) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

(4) Das Nähere, insbesondere über die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe g), das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlussfassung und die Geschäftsordnung regelt die Satzung.

§ 64
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,

c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäftspolitik,

g) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,

b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

c) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung nach Satz 1 Buchstabe a) in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(4) Der Verwaltungsrat hat einen Präsidialausschuss und einen Prüfungsausschuss. Er kann einen Kreditausschuss und weitere Ausschüsse einrichten. Dem Prüfungsausschuss und dem Kreditausschuss dürfen nur Mitglieder gemäß § 63 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) angehören.

(5) Der Prüfungsausschuss kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse im Übrigen regelt die Satzung.

§ 65
Rechnungslegung

Der Jahresabschluss der Landesbank Nordrhein-Westfalen ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 66
Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht über die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt das Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der Landesbank Nordrhein-Westfalen im Einklang mit Recht und Gesetz steht. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 findet entsprechend Anwendung.

(2) Für die in § 58 Abs. 3 Buchstaben c) und d) und in § 59 Abs. 2 und 4 sowie in § 64 Abs. 3 Buchstabe b) genannten Maßnahmen und für die in § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j) bezeichneten Geschäfte ist im Einzelfall - soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vorliegt - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.“

2022

Artikel 4

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

§ 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt neu gefasst:

,,c) Kommunalwirtschaft

Den Landschaftsverbänden obliegen

1. die Gewährträgerschaft bei der Landesbank Nordrhein-Westfalen, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sowie die indirekte oder direkte Beteiligung an der WestLB AG,

2. die Gewährträgerschaft bei den Provinzialversicherungen sowie die indirekte oder direkte Beteiligung an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften,

3. die Beteiligung an Versorgungs- und Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung,

4. die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.“

237

Artikel 5

Änderung
des Gesetzes zur Übertragung
der Wohnungsbauförderungsanstalt auf
die Westdeutsche Landesbank Girozentrale

In § 2 und § 3 des Gesetzes zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561) werden jeweils die Wörter ,,Westdeutsche Landesbank Girozentrale“ und ,,Westdeutschen Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter ,,Landesbank Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

237

Artikel 6

Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes

Das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 18. Dezember 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. September 1999 (GV. NRW. S. 557), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2,

§ 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1,

§ 7 Abs. 3 Satz 4,

§ 8 Abs. 4,

§ 9 Abs. 1,

§ 10 Satz 1,

§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4

§ 21 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,

werden jeweils die Wörter ,,Westdeutsche Landesbank Girozentrale“ und ,,Westdeutschen Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter ,,Landesbank Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter ,,Westdeutsche Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter ,,Landesbank Nordrhein-Westfalen“ und die Wörter ,,Aufgaben der Westdeutschen Landesbank Girozentrale als Geschäftsbank“ durch die Wörter ,,sonstigen Aufgaben der Landesbank Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Buchstabe c) wird das Wort ,,sieben“ durch das Wort ,,neun“ ersetzt.

4. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Westdeutsche Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter ,,Landesbank Nordrhein-Westfalen“ und die Wörter ,,Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“§ durch das Wort ,,Innenministerium“ ersetzt.

5. Bei § 10 Satz 1 der Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes wird nach dem Wort ,,Vermögens,“ die Angabe ,,der Zahlung des Entgelts für die Nutzung des Vermögens nach § 16 Abs. 2 Satz 2,“ eingefügt.

6. § 16 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz wird um folgenden Satz ergänzt: ,,Das Entgelt für die Nutzung als haftendes Eigenkapital gehört nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zum Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt.“

630

Artikel 7

Änderung des Landeshaushaltsordnung

In § 112 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) werden die Wörter ,,Westdeutsche Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter ,,Landesbank Nordrhein-Westfalen, die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse“ ersetzt.

2031

Artikel 8

Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

In § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) werden die Wörter ,,Westdeutsche Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter ,,Landesbank Nordrhein-Westfalen, die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse“ ersetzt.

763

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten

In § 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten vom 16. November 2001 (GV. NRW. S. 780) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

,,(3) Mit Wirksamkeit der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft mit der Firma ,,WestLB AG“ gemäß Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen wird die WestLB AG mit der Anstaltsträgerschaft an der aus der Verschmelzung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt hervorgegangenen Anstalt beliehen, sofern die Westdeutsche Landesbank Girozentrale bis zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der formwechselnden Umwandlung Gewährträger der vorgenannten Anstalten war. Die WestLB AG hat ihre Anstaltsträgerschaft im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes, der Satzung der Anstalt sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuüben. Einzelheiten der Beleihung der WestLB AG können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der WestLB AG geregelt werden. Die WestLB AG ist mit Übernahme der Anstaltsträgerschaft Gewährträger im Sinne dieses Gesetzes. Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. Sie untersteht hinsichtlich der Anstaltsträgerschaft der Fach- und Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht führt das Finanzministerium.“

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Artikel 10

Änderung des Sparkassengesetzes ab 19. Juli 2005

Das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NRW. S. 92) und zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird mit Wirkung vom 19. Juli 2005 wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

2. In § 2 werden nach dem Wort ,,Gemeindeverbänden“ die Wörter ,,als Träger“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort „Trägers“ ersetzt.

6. In Teil II des Abschnitts A des Gesetzes wird in der Überschrift zu Nummer 1 (vor § 7) das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort „Trägers“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe h) Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Gewährträgers“ durch die Wörter ,,Trägers“ ersetzt.

8. In §10 werden in Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 und 4 jeweils die Wörter ,,Gewährträgers“ durch die Wörter ,,Trägers“ ersetzt.

9. In § 11 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Gewährträgers“ durch die Wörter ,,Trägers“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,Gewährträgers“ durch die Wörter ,,Trägers“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe b) wird das Wort ,,Gewährträgerschaft“ durch das Wort ,,Trägerschaft“ ersetzt.

11. In § 14 Abs. 4 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

12. In § 16 werden in Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 jeweils die Wörter ,,Gewährträgers“ durch die Wörter ,,Trägers“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

14. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

16. In § 28 wird in Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5 jeweils das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ und in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 jeweils das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

17. In § 29 Satz 2 Buchstabe a) wird das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden die Worte ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträgerschaft“ durch das Wort ,,Trägerschaft“ ersetzt.

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 33 wird das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträgerschaft“ durch das Wort ,,Trägerschaft“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

20. In § 34 Abs. 1 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

21. In § 35 wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ und in Absatz 4 Satz 1 das Wort „Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

22. In § 47 wird das Wort ,,Gewährträgern“ durch das Wort ,,Trägern“ ersetzt.

23. In § 50 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

24. In § 52 wird das Wort ,,Gewährträgers“ durch das Wort ,,Trägers“ ersetzt.

25. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 7 wird jeweils das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträgerschaft“ durch das Wort ,,Trägerschaft“ ersetzt.

c) In Absatz 7 wird das Wort ,,Gewährträgern“ durch das Wort ,,Trägern“ ersetzt.

26. In § 60 Buchstabe a) wird das Wort ,,Gewährträgerversammlung“ durch das Wort ,,Trägerversammlung“ ersetzt.

27. In § 61 wird in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 das Wort ,,Gewährträgerversammlung“ jeweils durch das Wort ,,Trägerversammlung“ ersetzt.

28. In § 62 wird in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils das Wort ,,Gewährträgerversammlung“ durch das Wort ,,Trägerversammlung“ ersetzt.

29. In § 63 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe g) wird das Wort ,,Gewährträgern“ durch das Wort ,,Trägern“ ersetzt.

30. In § 64 Abs. 2 Buchstabe f) wird das Wort ,,Gewährträgerversammlung“ durch das Wort ,,Trägerversammlung“ ersetzt.

31. In § 65 Satz 1 wird das Wort ,,Gewährträgerversammlung“ durch das Wort ,,Trägerversammlung“ ersetzt.

764

Artikel 11

Änderung
des Gesetzes über die
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
ab 19. Juli 2005

Das Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (Artikel 2 dieses Gesetzes) wird mit Wirkung zum 19. Juli 2005 wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zu § 4 und in der Überschrift von § 4 werden die Wörter ,,Anstalts- und Gewährträgerschaft; Anstaltslast“ durch das Wort ,,Trägerschaft“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1,

§ 4 Abs. 1 bis 3,

§ 11 Abs. 1 und 2,

§ 12 Abs. 1

werden die Wörter ,,Anstaltsträger“ und ,,Anstaltsträgern“ sowie ,,Anstaltsträgerschaft“ durch die Wörter ,,Träger“, ,,Trägern“ sowie ,,Trägerschaft“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort ,,Gewährträger“ durch das Wort ,,Träger“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird das Wort ,,Gewährträgerversammlung“ durch das Wort ,,Trägerversammlung“ ersetzt.

2022

Artikel 12

Änderung
der Landschaftsverbandsordnung ab 19. Juli 2005

In § 5 Abs. 1 Buchstabe c) Nummer 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird mit Wirkung zum 19. Juli 2005 das Wort ,,Gewährträgerschaft“ durch das Wort ,,Trägerschaft“ ersetzt.

764

Artikel 13

Neubekanntmachung des Sparkassengesetzes

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Sparkassengesetz in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister (Artikel 1 § 9 dieses Gesetzes) mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenfolge bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu berichtigen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Sparkassengesetz in der vom 19. Juli 2005 an geltenden Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenfolge bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu berichtigen.

Artikel 14

In-Kraft-Treten

(1) Artikel 10, 11 und 12 treten am 19. Juli 2005 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Juli 2002

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Ernst  S c h w a n h o l d

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2002 S. 284