Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 19 vom 29.7.2002 Seite 307 bis 332

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -
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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -

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Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei
im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -

Vom 5. Juli 2002

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der vom 4. Juli 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

1. die Neubekanntmachung des Gesetzes vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852)

2. Artikel 1 des eingangs erwähnten Gesetzes.

Düsseldorf, den 5. Juli 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

Gesetz
über die Organisation und die Zuständigkeit
der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2002

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Organisation der Polizei

§ 1       Träger der Polizei

§ 2       Polizeibehörden

§ 3       Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei

§ 4       Polizeieinrichtungen

Zweiter Abschnitt
Aufsicht

§ 5       Dienstaufsicht

§ 6       Fachaufsicht

Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 7       Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und
der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

§ 8       Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens

§ 9       Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und
des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidien-
stes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 10     Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibe-
hörden

§ 11     Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

§ 12     Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen

§ 13     Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamtes

§ 14     Außerordentliche Zuständigkeit

Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte

§ 15     Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

§ 16     Aufgaben des Polizeibeirats

§ 17     Wahl der Mitglieder

§ 18     Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz, Geschäfts-
ordnung und Geschäftsführung

§ 19     Neuwahl der Polizeibeiräte

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 20     Verwaltungsvorschriften

§ 21     In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt
Organisation der Polizei

§ 1
Träger der Polizei

Die Polizei ist Angelegenheit des Landes.

§ 2
Polizeibehörden

(1) Polizeibehörden sind das Landeskriminalamt, die Bezirksregierungen und als
Kreispolizeibehörden

1. die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt,

2. das Präsidium der Wasserschutzpolizei,

3. die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet nach Absatz 2 zu einem Polizeibezirk bestimmt wird.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtags die Polizeipräsidien im Einzelnen einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet. Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte zusammenfassen.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt,

1. durch Rechtsverordnung Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zu bestimmen, indem ihnen im Einzelnen zu bezeichnende Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr anderer Kreispolizeibehörden übertragen werden,

2. durch Rechtsverordnung die polizeilichen Aufgaben auf bestimmten Strecken von Straßen oder auf bestimmten Teilen von Gewässern im Grenzbereich zwischen Kreispolizeibehörden einer Kreispolizeibehörde zu übertragen,

soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Durch Vereinbarung mit einem anderen Land kann bestimmt werden, dass Nordrhein- Westfalen für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen, anderen Straßen oder schiffbaren Wasserstraßen polizeiliche Aufgaben dem anderen Land überträgt oder von diesem übernimmt.

§ 3
Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei

(1) Der Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei umfasst die schiffbaren Wasserstraßen (Bundeswasserstraßen und für schiffbar erklärte Landesgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser Gewässer sowie die Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeswassergesetzes oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 4
Polizeieinrichtungen

Polizeieinrichtungen für die Ausbildung und Fortbildung sowie für Technik und Ausstattung der Polizei können nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.

Zweiter Abschnitt
Aufsicht

§ 5
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht führen

1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, über die Bezirksregierungen und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen,

2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,

3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Das Innenministerium führt die oberste Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

§ 6
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht führen

1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer Polizeieinrichtung unterstehen,

2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,

3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes.

(3) Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

(4) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde oder einer Polizeieinrichtung für einen im Einzelnen bestimmten polizeilichen Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 7
Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

(1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können.

(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden

1. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

2. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

3. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn einheitliche Maßnahmen erforderlich sind oder die nach Absatz 1 zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

(3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte darf Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(5) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden. Solche Regelungen können auch die Bezirksregierungen innerhalb ihres Regierungsbezirks treffen.

§ 8
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.

§ 9
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie
von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten
in Nordrhein-Westfalen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können in Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

5. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

(4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 10
Allgemeine sachliche Zuständigkeit
der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.

§ 11
Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig

1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; das Präsidium der Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,

3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.

(2) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.

§ 12
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Ausfahrten, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können. Ihnen kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz 3 übertragen werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nehmen die Bezirksregierungen polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wahr, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Andere Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von

1. Bundesautobahnen und anschließenden autobahnähnlichen Straßen einer anderen Bezirksregierung,

2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,

3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einer Bezirksregierung

zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Das Landeskriminalamt hat

1. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen einer Polizeibehörde, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,

2. alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Informationssammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den Polizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.

(3) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der vorbeugenden Bekämpfung sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterstützen.

(4) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen

1. auf Anordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,

2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,

3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom
Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Richtlinien,

4. in den ihm durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 übertragenen Fällen.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen insbesondere in Fällen, in denen

1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist,

2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,

3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.

Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.

(6) Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung überlassen.

§ 14
Außerordentliche Zuständigkeit

(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.

Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte

§ 15
Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

(1) Bei den Kreispolizeibehörden und den Bezirksregierungen bestehen Polizeibeiräte.

(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.

(3) Der Polizeibeirat bei der Bezirksregierung besteht aus je einem Mitglied der Polizeibeiräte der Kreispolizeibehörden des Regierungsbezirks.

§ 16
Aufgaben des Polizeibeirats

(1) Der Polizeibeirat ist Bindeglied zwischen Bevölkerung, Selbstverwaltung und Polizei. Er soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen.

(2) Der Polizeibeirat berät mit der Leiterin oder dem Leiter der Polizeibehörde polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder für die Selbstverwaltung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Angelegenheiten und an die Polizeibehörde gerichtete Beschwerden, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht. Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich über das Vorliegen derartiger Angelegenheiten. Darüber hinaus berichtet die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde zu den Tagesordnungspunkten und legt den Stand der öffentlichen Sicherheit im Polizeibezirk dar.

(3) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Errichtung oder Auflösung von Polizeiinspektionen, Polizeihauptwachen und Polizeiwachen sowie vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören.

(4) Der Polizeibeirat ist vor der Besetzung der Stelle der Behördenleitung mit einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten zu hören.

§ 17
Wahl der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem d'Hondt'schen Verhältniswahlsystem. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein.

(2) Bei einem zusammengefassten Polizeibezirk (§ 2 Abs. 2) wählen die Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks; jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt soll im Polizeibeirat vertreten sein.

(3) Die Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat beim Präsidium der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung von dem Polizeibeirat bei der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt.

(4) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen werden von den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt.

(5) Die Mitglieder des Polizeibeirats, ihre Stellvertreterinnen und ihre Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen gilt entsprechend.

§ 18
Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz,
Geschäftsordnung und Geschäftsführung

(1) Der Polizeibeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Polizeibeirats sind nicht öffentlich; § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Erteilung der Aussagegenehmigung die jeweilige Polizeiaufsichtsbehörde zuständig ist. Ein Mitglied des Polizeibeirats kann aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder von einer Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) An den Sitzungen des Polizeibeirats nimmt die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde teil. Auf Verlangen des Polizeibeirats können auch andere Beschäftigte der Polizeibehörde, Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltungen der bezirksangehörigen Kreise und kreisfreien Städte sowie in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 auch Vertreterinnen und/oder Vertreter des Personalrats der Polizeibehörde an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird zu allen Sitzungen als beratendes Mitglied eingeladen, in denen Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Jugendhilfeausschusses fallen oder das besondere Verhältnis zwischen Jugend und Polizei berühren.

(3) Der Polizeibeirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Polizeibeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt. Dies gilt auch für den Antrag, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Die Geschäfte des Polizeibeirats werden von der Polizeibehörde wahrgenommen.

§ 19
Neuwahl der Polizeibeiräte

(1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.

(2) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der alten Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. Mitglieder von Polizeibeiräten bei Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten dabei zu den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören.

(3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder überschritten werden.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 21
In-Kraft-Treten *)

__________

*) Die Gesetzesfassung der Neubekanntmachung ist am 4. Juli 2002 in Kraft getreten. Die vorausgegangene Neubekanntmachung war vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 22. Oktober 1994, die Änderung durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) am 4. Juli 2002.

GV. NRW. 2002 S. 308