Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28

Änderung der Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland -
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Änderung der Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland -

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Änderung
der Regelung über die Entschädigung
für die ehrenamtlichen Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane und
der von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse des
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
- Entschädigungsregelung Rheinland -

Vom 6. Dezember 2001

Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 6. 12. 2001 gemäß §§ 8 Abs.6, 13 Ziffer 11 der Satzung vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch den Neunten Nachtrag vom 7. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 73) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBL I 1976 S. 3845) die folgende Änderung der Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung Rheinland- vom 5. November 1998 (GV. NRW. 1999 S. 42), geändert durch Änderung vom 15. Juni 2000 (GV. NRW. S. 628), beschlossen:

Artikel I

1. In § 3 wird der Betrag „100,00 DM“ ersetzt durch „52 Euro“.

2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5
Pauschbetrag für Zeitaufwand

Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand:

1. Die bzw. der Vorsitzende der Vertreterversammlung

103 Euro

2. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes

358 Euro.

Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages der bzw. des Vorsitzenden.

Artikel II

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2001

Der stellvertretende Vorsitzende
der Vertreterversammlung

von  L e n n e p

Der Vorsitzende des Vorstandes

E t s c h e n b e r g

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung am 6. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird hiermit bis auf Widerruf gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SG IV genehmigt.

Essen, den 19. Dezember 2001

I.2 - 3546.110

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K n ü m a n n

GV. NRW. 2002 S. 23