Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28

Bekanntmachung der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Reisekosten für die Mitglieder der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen
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Bekanntmachung der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Reisekosten für die Mitglieder der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen

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Bekanntmachung
der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung
über den Ersatz von Reisekosten
für die Mitglieder
der Rundfunkkommission der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen

Vom 14. Dezember 2001

Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. 1998 S. 240), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GV. NRW. 2001 S. 708) sowie in Vollzug des Beschlusses der Rundfunkkommission vom 14.12.2001, erlässt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

Artikel I

Die Satzung über den Ersatz von Reisekosten für die Mitglieder der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1989 (GV. NRW. 1990 S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. September 1992 (GV. NW. S. 440) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Anspruchsberechtigten können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder private Kraftfahrzeuge benutzen.“

2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz entsprechend der vom Bundesminister der Finanzen festgesetzten pauschalen Kilometersätze im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie 38 gewährt.“

3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „der Reisekostenstufe C“ gestrichen.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

Bei Reisen nach § 1 Abs. 1, Alternative 1 kann außerdem ein Übernachtungsgeld gemäß § 8 Abs. 1 LRKG gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfR oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

5. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 erhalten Anspruchsberechtigte Wegstreckenentschädigung, Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskostenerstattung und Nebenkostenerstattung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des LRKG. Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. Wird die Reise mit einem Flugzeug durchgeführt, richtet sich die Fahrkostenerstattung nach den Vorschriften des LRKG in der jeweils geltenden Fassung.“

6. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Nebenkosten“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Januar 2002

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2002 S. 24