Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28
Erste Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe - Entschädigungsregelung - |
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Erste Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe - Entschädigungsregelung -
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Erste Änderung
der Regelung der Entschädigung der
ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
und der von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Westfalen-Lippe
- Entschädigungsregelung -
Vom 30. Oktober 2001
Die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe hat am 30. Oktober 2001 auf Grund der §§ 8 Abs. 6; 13 Ziffer 12 der Satzung vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818) in Verbindung mit § 41 auf den Vorschlag des Vorstandes vom 30. August 2001 hin die folgende Änderung der Entschädigungsregelung vom 29. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 641) beschlossen:
Artikel I
1. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „100,00 DM“ durch „52 EURO“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 werden die Beträge „200,00 DM“ und „700,00 DM“ durch die Beträge „103,00 EURO“ und „358,00 EURO“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 werden die Beträge „300,00 DM“ und „600,00 DM“ durch die Beträge „150,00 EURO“ und „300,00 EURO“ ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Münster, den 30. Oktober 2001
Der Vorsitzender
der Vertreterversammlung
Rainer J o h n
Der Vorsitzende
des Vorstandes
Lothar S z y c h
Genehmigung
Die vorstehende, von der Vertreterversammlung am 30. Oktober 2001 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Essen, den 19. Dezember 2001
I.2-3546.109
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
K n ü m a n n
GV. NRW. 2002 S. 25