Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 22 vom 9.8.2002 Seite 371 bis 386

Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt vom 19. August 1994, geändert am 23. August 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70)
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Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt vom 19. August 1994, geändert am 23. August 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70)

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Satzung
der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt
vom 19. August 1994,
geändert am 23. August 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70)

Vom 16. Juli 2002

Die Gewährträgerversammlung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt hat am 19. August 1994 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Grundlagen der Anstalt

(1) Die am 11. Februar 1752 gegründete Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.

(2) Die Rechte und Pflichten der Anstalt bestimmen sich nach dem Gesetz über diese Satzung.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Detmold.

(4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel, das die Abbildung des früheren lippischen Landeswappens (Lippische Rose in der Fassung des lippischen Staatshandbuches vom Juni 1929) zeigt. Es trägt den Namen der Anstalt in der Umschrift.

(5) Als Firmenlogo führt die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt den Schriftzug Lippische mit der lippischen Rose.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Die Anstalt betreibt alle Sparten der Schaden- und Unfallversicherung als öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsversicherer. Die Anstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Versicherungssparten in ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

(2) Die Anstalt kann Mit- und Rückversicherungen nehmen und gewähren sowie Versicherungsgeschäft für andere Versicherungsunternehmen vermitteln.

(3) Der Anstalt obliegt es, schadenverhütende Maßnahmen in ihrem Geschäftsgebiet, insbesondere zum Brandschutz sowie zur Sicherheit im Straßenverkehr, zu fördern.

§ 3
Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalt ist das ehemalige Land Lippe in den Grenzen von 1924.

(2) Das Geschäftsgebiet umfasst somit das Gebiet des heutigen Kreises Lippe in den Grenzen des Jahres 1972, mit Ausnahme der Kernstadt Lügde. Zum Geschäftsgebiet gehören weiter die Ortsteile Lipperode und Cappel, die heute zur Stadt Lippstadt im Kreis Soest gehören, sowie der Ortsteil Grevenhagen, der heute zur Stadt Steinheim im Kreis Höxter gehört.

(3) Außerhalb des Geschäftsgebietes ist eine planmäßige Geschäftstätigkeit im Direktversicherungsgeschäft (ohne Mitversicherungsgeschäft) nur mit Zustimmung der dort tätigen anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt zulässig.

(4) Anpassungen an kommunale Gebietsänderungen sind zulässig, sofern Übereinstimmung mit der benachbarten öffentlich-rechtlichen Anstalt erzielt und das Regionalprinzip eingehalten wird. Ein Wettbewerb mit anderen öffentlich-rechtlichen Versicherern ist innerhalb des Geschäftsgebietes nicht zulässig.

§ 4
Gewährträger

(1) Gewährträger der Anstalt ist der Landesverband Lippe.

(2) Die Anstalt kann weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger aufnehmen.

(3) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Die Anstaltslast beinhaltet im Innenverhältnis die Verpflichtung, die wirtschaftliche Basis der Anstalt zu sichern, die Anstalt für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten und drohende Beschränkungen zu beseitigen. Die Anstalt ist verpflichtet, dafür erforderliche Leistungen des Gewährträgers diesem zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

(4) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Gewährträger nur insoweit, als die Befriedigung der Gläubiger nicht aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist.

Sofern mehrere Gewährträger vorhanden sind, haften sie gesamtschuldnerisch im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen.

(4a) Die Gewährträgerversammlung kann jährlich mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit über eine Ausschüttung von Überschüssen an den Gewährträger beschließen, sofern es die wirtschaftliche Lage der Anstalt zulässt. Der ausgeschüttete Überschuss darf 30 vom 100 des Jahresüberschusses nicht übersteigen.

(5) Das Vermögen der Anstalt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde zu verwalten und anzulegen. Das Vermögen und die Einnahmen der Anstalt dürfen unbeschadet des Absatzes 4a nur zur Erfüllung ihrer Zwecke und zu ihrem und ihrer Versicherungsnehmer Nutzen verwendet werden.

(6) Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht.

(7) Aus dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Überschuss soll zur Deckung außergewöhnlicher Verluste eine Sicherheitsrücklage in Höhe eines einfachen Jahresbetrages der Bruttobeiträge gebildet werden. Der Verwaltungsrat kann schon vor Auffüllung der Sicherheitsrücklage auf diesen Jahresbetrag die Verwendung von Überschüssen für die Beitragsrückerstattung beschließen. Eine Ausschüttung gemäß Absatz 4a ist nur möglich, wenn die Sicherheitsrücklage vor der Auffüllung bereits 80 vom 100 des einfachen Jahresbetrages der verdienten Beiträge für eigene Rechnung beträgt.

§ 5
Organe

Organe der Anstalt sind:

1. die Gewährträgerversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Vorstand.

§ 6
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus sechs Mitgliedern.

(2) Vorsitzender der Gewährträgerversammlung ist der Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe. Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorstehers tritt der stellvertretende Verbandsvorsteher an seine Stelle. Die übrigen fünf Mitglieder werden von der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt.

(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. Veränderungen des Geschäftsgebietes,

2. die Aufnahme weiterer Gewährträger,

3. den Erlass und die Änderung der Satzung,

4. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, die Verwendung des Jahresüberschusses sowie 5. die Behandlung von Jahresfehlbeträgen,

5. die Benennung von Verwaltungsratsmitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung,

6. die Entlastung des Verwaltungsrates,

7. die Anstellung, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

8. die Auflösung der Anstalt,

9. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates,

10. die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, soweit dies nicht unmittelbar mit der Versicherungstätigkeit der Anstalt zusammenhängt.

Die Beschlüsse zu den Nummern 1,2 und 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen - sofern nicht anders beschlossen - die Mitglieder des Vorstandes sowie die stellvertretenden Verbandsvorsteher und der Kämmerer des Landesverbandes Lippe mit beratender Stimme teil.

(5) Personen, die für private Versicherungsunternehmen, private Bausparkassen oder private Kreditinstitute tätig sind, dürfen nicht Mitglieder der Gewährträgerversammlung sein.

(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Gewährträgerversammlung aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Bei Ablauf der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe bleiben die Mitglieder der Gewährträgerversammlung bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt.

(7) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Aufwendungen und Auslagen, einschließlich Verdienstausfall, abgegolten.

(8) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gelten die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und über Ausschlussgründe der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§§22,23) entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes Lippe vom 13. April 1973 in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.

§ 7
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss darüber hinaus erfolgen, wenn es drei stimmberechtigte Mitglieder, der Verwaltungsrat oder der Vorstand verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein. In dringenden Fällen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden.

(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Festhaltung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Die Gewährträgerversammlung gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gewährträgerversammlung zurückgestellt worden und wird die Gewährträgerversammlung zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen oder auf diese Bestimmung ausdrücklich hinweisen.

(4) Über die von der Gewährträgerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis enthalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der vom Vorsitzenden benannt wird, zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung zuzuleiten. Einwendungen gegen Form und Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung der Niederschrift schriftlich beim Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu erheben. Werden gegen die Niederschrift innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt. Über Einwendungen entscheidet die Gewährträgerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

(5) Die Sitzungen der Gewährträgerversammlung sind nicht öffentlich.

§ 8
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, und zwar aus

1.dem Verbandsvorsteher des Landes Lippe als Vorsitzenden,

2. sechs Mitgliedern, die von der Gewährträgerversammlung benannt werden,

3. je einem Mitglied, das von der

- Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold

- Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld

- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe entsandt wird,

4. fünf Mitgliedern, die von den Dienstkräften der Anstalt gewählt werden.

(2) Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorstehers tritt der stellvertretende Verbandsvorsteher an seine Stelle. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 ist ein Stellvertreter in Abwesenheit zu bestellen.

(3) Die Vertreter der Belegschaft im Verwaltungsrat werden von den Dienstkräften aus der Belegschaft der Anstalt unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat oder ein Zehntel der wahlberechtigten Dienstkräfte, mindestens 20 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Für die Wahl sind im übrigen das Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassene Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Personen, die für private Versicherungsunternehmen, private Bausparkassen oder private Kreditinstitute tätig sind, dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 entspricht der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu entsenden. Bei Ablauf der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur Wahl bzw. Entsendung der neuen Verwaltungsratsmitglieder im Amt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Aufwendungen und Auslagen, einschließlich Verdienstausfall, abgegolten.

(7) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und über Ausschlussgründe der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§§ 22,23) entsprechend.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

1. die Feststellung des Wirtschaftsplanes,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses,

3. einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses,

4. die Festlegung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung,

5. die Entlastung des Vorstandes,

6. die Aufnahme weiterer Versicherungssparten,

7. die Bestellung eines Abschlussprüfers,

8. den Abschluss von Tarifverträgen, die die Beschäftigten der Anstalt betreffen,

9. den Einsatz von Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Erlass einer Geschäftsordnung für diese Ausschüsse,

10. Zuführung zur Beitragsrückerstattung,

11. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

(9) Der Verwaltungsratsvorsitzende vertritt die Anstalt gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.

§ 9
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss darüber hinaus erfolgen, wenn es fünf stimmberechtigte Mitglieder oder der Vorstand verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein. In dringenden Fällen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und auf diese Bestimmung ausdrücklich hinweisen.

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann in dringenden Fällen einen Beschluss des Verwaltungsrates auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(5) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis enthalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der vom Verwaltungsratsvorsitzenden benannt wird, zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzuleiten. Einwendungen gegen Form und Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung der Niederschrift schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu erheben. Werden gegen die Niederschrift innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt. Über Einwendungen entscheidet der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung.

(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich.

(7) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen - sofern nicht anders beschlossen - die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Verbandsvorsteher sowie der Kämmerer des Landesverbandes Lippe mit beratender Stimme teil.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird. Der Vorstandsvorsitzende leitet innerhalb des Vorstandes die Geschäfte und überwacht ihre Ausführung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sollte ein Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr während eines laufenden Dienstvertrages vollenden, so endet der Dienstvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten.

Dienstvorgesetzter der Beschäftigten ist der Vorstand. Er kann die Ausübung dieser Funktion auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; sie sind befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen.

§ 11
Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der Anstalt im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalt unterrichten. Sie kann dazu Unterlagen anfordern oder diese vor Ort prüfen. An den Sitzungen der
Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates kann die Aufsicht jederzeit teilnehmen.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden Kosten trägt die Anstalt.

§ 12
Wirtschaftsführung und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Anstalt auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor. Die Aufstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes soll so rechtzeitig erfolgen, dass er noch vor Beginn des Geschäftsjahres festgestellt werden kann. Der Wirtschaftsplan kann nur durch einen Nachtragsplan geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu beschließen ist. Für das Zustandekommen des Nachtragsplanes gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht einschließlich Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen und mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 13
Verhältnis zwischen Anstalt und Versicherungsnehmer

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und ihren Versicherungsnehmern werden durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.

§ 14
Auflösung der Anstalt

Die Auflösung der Anstalt erfolgt durch Gesetz. Das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an den Landesverband Lippe.

§ 15
Bekanntmachungen der Anstalt

(1) Bekanntmachungen der Anstalt werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses erfolgt im Bundesanzeiger.

(2) Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 16
In-Kraft-Treten

Die Satzung sowie Satzungsänderungen treten an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.

Nach Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Detmold, den 16. Juli 2002

B ü n e m a n n

Vorsitzender der Gewährträgerversammlung

GV. NRW. 2002 S. 382