Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 22 vom 9.8.2002 Seite 371 bis 386
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung
der Notarassessorinnen und Notarassessoren
Vom 1. August 2002
Aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
,,§ 4
Prüfung der Eignung
Nach Ablauf des ersten Jahres des Anwärterdienstes prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer anhand der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge unter Einschluss der Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird.“
2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub“ durch das Wort ,,Elternzeit“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. August 2002
Für
den Justizminister
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael V e s p e r
GV.
NRW. 2002 S. 385