Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 25 vom 30.9.2002 Seite 443 bis 452

Genehmigung der 20. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Gemeinde Kirchlengern
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Genehmigung der 20. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Gemeinde Kirchlengern

Genehmigung der
20. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke
im Gebiet der Gemeinde Kirchlengern

Vom 13. Mai 2002

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2001 die Aufstellung der 20. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Gemeinde Kirchlengern beschlossen (Neudarstellung und Rücknahme von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 13. Mai 2002 - IV.4 - 30.14.05.19 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 20. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei dem Kreis Herford und der Gemeinde Kirchlengern zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 20. August 2002

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P. W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2002 S. 448