Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 29 vom 12.11.2002 Seite 497 bis 518
Einunddreißigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Einunddreißigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Einunddreißigste Änderung der
Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 21. Oktober 2002
Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 23. Mai 2002 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV. NRW. S. 277), zuletzt geändert durch die 30. Satzungsänderung vom 25. März 2002 (GV. NRW. S. 114), wird wie folgt geändert:
I.
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-„ durch das Wort „Erwerbsminderungs-„ ersetzt
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Satz 1 werden nach den Worten „Versorgungstarifrecht oder“ die Worte „in Bezug auf die Leistungen“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
3. In § 17 Abs. 3 Buchstabe m werden nach der Zahl „40“ die Worte „bzw. 236 bis 237a“ eingefügt.
4. § 28 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ und das Wort „Berufsunfähigkeit“ durch die Worte „teilweiser Erwerbsminderung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „werden keine Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „wird keine Rente wegen Erwerbsminderung“ ersetzt.
5. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 bzw. § 236a SGB VI als
Vollrente,“
bb) Satz 1 Buchstabe f und g werden wie folgt
gefasst:
„f) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 240 SGB VI,
g) Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI,“
cc) In Satz 3 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
dd) In Satz 4 Buchstabe a werden die Worte „Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6“ ersetzt.
ee) In Satz 4 Buchstabe b wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) der Pflichtversicherte mindestens 420 Umlagemonate zurückgelegt hat
und er,
aa) wenn er vor dem 1. Januar 1951 geboren ist,
das 60. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2
SGB IX) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember
2000 geltenden Recht ist, oder
bb) wenn er nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist,
das 63. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch §§ 2 Abs. 2
SGB IX anerkannt ist,“
bb) Die Buchstaben f und g werden wie folgt
gefasst:
„f) der Versicherte teilweise erwerbsgemindert bzw. - wenn er vor dem 2. Januar
1961 geboren ist - berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist und in den
letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung bzw.
Berufsunfähigkeit mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die
teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit eingetreten ist,
g) der Versicherte voll erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die volle Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.“
c) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „berufsunfähig“ durch die Worte „teilweise erwerbsgemindert“ und das Wort „erwerbsunfähig“ durch die Worte „voll erwerbsgemindert“ ersetzt.
d) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ob der Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, ist durch amtsärztliches
Gutachten, ob die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit eingetreten ist, ist durch Bescheid des Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.“
e) In Absatz 2 Satz 7 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI)“
wird durch die Angabe „(§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI)“ ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe ll
werden die Worte „in Verbindung mit § 43 Abs. 5 bzw. § 44 Abs. 5“ gestrichen.
cc) Nach Doppelbuchstabe nn wird das Semikolon durch
ein Komma ersetzt und es wird folgender Doppelbuchstabe oo
eingefügt:
„oo) in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f
der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 2 SGB VI anstelle von 0,5 mit 1,0
berücksichtigt würde,“
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 30 Abs.
1 Satz 1 Buchstabe f oder Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f eingetreten, beträgt die
Versorgungsrente die Hälfte des nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Betrages.“
8. § 32 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 4 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen
b) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ ersetzt.
9. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden
die Worte „mit dem Dreifachen“ durch die Worte „mit dem 1,8-fachen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „zusätzlich zur Hälfte“ durch die Worte „zusätzlich
zu neun Zehnteln - bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2004 höchstens jedoch
zu neun Zehnteln der nach § 253a Satz 2 SGB VI maßgebenden Monate -„ ersetzt.
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
durch die Worte „vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c und d jeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.
11. In § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.
12. § 46a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „erwerbsunfähig“ durch die Worte „voll erwerbsgemindert“ und das Wort „berufsunfähig“ durch die Worte „teilweise erwerbsgemindert“ ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt.
„(6a) Tritt bei dem Versorgungsrentenberechtigten nach Eintritt des
Versicherungsfalles wegen teilweiser Erwerbsminderung ein neuer
Versicherungsfall ein und sind nach dem Beginn der neu zu berechnenden
Versorgungsrente weitere Umlagemonate zurückgelegt worden, ist mindestens der
bisher maßgebende Versorgungssatz (§ 32 Abs. 2 und 3 b bzw. § 100 Abs. 3 ggf.
in Verbindung mit §§ 34a und 34b) der Berechnung zugrunde zu legen.“
13. § 47 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
14. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a wird nach der Angabe "§ 34 Abs. 2" das Komma sowie die Angabe "§ 236" gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f oder g eingetreten und
wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes
nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt (§ 96a SGB VI) wird auch die
Versorgungsrente - einschließlich des Mindestbetrages nach § 31 Abs. 4 - oder
die Versicherungsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils
gezahlt. 2§ 55 Abs. 4b findet keine Anwendung. 3Ist der
Versicherungsfall nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f oder g eingetreten, sind
die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“
15. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) der Wegfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung,“
b) In Buchstabe i werden die Worte „bei Berufsunfähigkeit“ durch die Worte „vor dem 1. Januar 2001 bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.
16. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Versorgungsrente einer versorgungsrentenberechtigten Witwe, auf die §
40 Abs. 4 Anwendung findet, ruht in Höhe des Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB VI), das monatlich 630 DM über-steigt.
Einkommen, das nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt.“
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
17. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe b werden die Worte „oder § 44 Abs. 1“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
18. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 8 wird gestrichen.
19. § 101 erhält folgende Fassung:
„§ 101
Übergangsregelung
zu den Versicherungsfällen
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Ist der Versicherungsfall wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach § 43 oder § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung eingetreten, finden § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 100 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Absatz 3 Satz 8 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.“
20. In § 108a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird das Datum „2. Dezember 2002“ durch das Datum „2. Dezember 2003“ ersetzt.
21. Abschnitt Va im Sechsten Teil der Satzung (§§ 108c und 108d) wird aufgehoben.
II.
Satzungsergänzender Beschluss
zur Abfindung von Zusatzrenten nach § 18 BetrAVG
Es wird folgender satzungsergänzender Beschluss zur Abfindung von Zusatzrenten nach § 18 BetrAVG in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung gefasst:
„(1) 1Zusatzrenten nach § 18 BetrAVG werden auf Antrag des Berechtigten abgefunden.2Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf die Zusatzrente (§ 74 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) beantragt werden. 3Der Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die Zusatzrente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. 4Nach Entstehen des Anspruchs auf Zusatzrente gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.
a) Zusatzrente für Versicherte
siehe
Anlage
b) Zusatzrente für Witwen und Witwer:
siehe
Anlage
c) Zusatzrente für Waisen:
siehe
Anlage
(2) 1Der Abfindungsbetrag nach Absatz 1 kann nur für die Versicherung insgesamt gestellt werden. 2Die Abfindung der Zusatzrente für Versicherte schließt die Anwartschaft auf eine nachfolgende Hinterbliebenenrente mit ein. 3Die Abfindungs-regelung des § 50 der Satzung für Versicherungsrenten bleibt unberührt.
(3) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung.“
III.
In-Kraft-Treten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
2Abweichend von Satz 1 treten I. Nr. 2 (§10 Abs. 1), Nr. 13 (§ 47) und Nr. 21 (§§ 108c und d) mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 in Kraft.
Mettmann-Neandertal, den 23. Mai 2002
M a u b a c h
Vorsitzender des Kassenausschusses
H ü r t g e n
Schriftführer
Die vorstehende Einunddreißigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 10. September 2002 - 3 - 31 -38.42.20-3560/02 - genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.
Köln, den 21.Oktober 2002
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
In Vertretung
E l z e r
GV.
NRW. 2002 S. 498