Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 29 vom 12.11.2002 Seite 497 bis 518

Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

2030

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

Vom 16. Oktober 2002

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1046), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GV. NRW. S. 26), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 372), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums“

2. Im letzten Halbsatz der Präambel, in § 1 Abs. 3 Nr. 1, in § 2 Abs. 1 Nr. 7 und in § 3 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung“ ersetzt durch die Wörter „Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums“.

3. § 1 Abs. 4 Nr. 8 wird ergänzt um den folgenden Halbsatz:
„ , außer in den Fällen des Absatzes 6 Nr. 5 und 6“.

4. § 1 Abs. 4 Nr. 9 wird gestrichen.

5. § 1 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
„(6) Entscheidungen im Bereich öffentlicher Schulen sowie an Studienseminaren und Staatlichen Prüfungsämtern über

1. die Abnahme des Diensteids (§ 61 LBG),
2. die Befreiung von Amtshandlungen (§ 62 Abs. 1 LBG),
3. eine Aussagegenehmigung (§ 64 Abs. 2 LBG),
4. die Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen (§ 64 Abs. 3 LBG),
5. die Dienstbefreiung vor/nach der Niederkunft (§§ 2, 4 MuSchVB),
6. die Dienstbefreiung zum Stillen (§ 8 MuSchVB),
7. die Abordnung von Lehrkräften innerhalb derselben Schulform (kapitelintern), soweit sie aufgrund ihrer Dauer nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterliegt,

treffen die Leiterinnen und die Leiter der Schulen, der Studienseminare und der Staatlichen Prüfungsämter, die insoweit als von den Dienstvorgesetzten allgemein ermächtigt gelten.

Entscheidungen über die Abordnung von Lehrkräften im vorgenannten Umfang sind einvernehmlich zwischen der aufnehmenden und abgebenden Schule zu treffen; ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Im Übrigen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, Sonderurlaub bis zu fünf Tagen zu erteilen1).“

6. In § 2 Abs. 1 Nr. 2, in § 3 Nr. 4 und in § 4 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Landesinstitut für Schule“ die Wörter „und Weiterbildung“ gestrichen.

7. In § 2 Abs. 1 werden die Nummern 3 und 4 gestrichen; die Nummern 5 bis 7 werden Nummern 3 bis 5.

8. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen; in Nummer 1 wird die Ziffernangabe „1.“ gestrichen.

9. In § 3 werden die Nummern 5 und 6 gestrichen; die Nummer 7 wird Nummer 5.

10. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile „die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“ wird gestrichen.

b) Die Zeile „das Landesamt für Ausbildungsförderung“ wird gestrichen.

Artikel II
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Oktober 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 502