Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 29 vom 12.11.2002 Seite 497 bis 518
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG - ) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG - )
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Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Sparkassen
sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen
und Sparkassen- und Giroverbände
(Sparkassengesetz - SpkG - )
Vom 18. Oktober 2002
Aufgrund des Artikels 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) und der am 30. August 2002 vollzogenen Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister wird nachstehend der vom 1. August 2002 an geltende Wortlaut des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 18. Oktober 2002
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
Gesetz
über die Sparkassen sowie über
die Landesbank Nordrhein-Westfalen
und Sparkassen- und Giroverbände
(Sparkassengesetz - SpkG - )
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Oktober 2002
A.
Sparkassen
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen
(1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen zur Errichtung von Sparkassen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.
(2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres
Gewährträgers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im
Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse
keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der
betroffenen Sparkasse, ihres Gewährträgers und des Sparkassen- und
Giroverbandes Ausnahmen zulassen.
§ 2
Rechtsnatur
Die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 3
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen der
Gemeinden oder Gemeindeverbände mit der Aufgabe, der geld- und
kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft
insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Gewährträgers zu dienen.
(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im
Kreditgewerbe. Sie fördern den Sparsinn und die
Vermögensbildung der Bevölkerung sowie das eigenverantwortliche Verhalten der
Jugend in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Sparkassen tragen zur
Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder
Schuldnerberatungsstellen bei. Die Kreditversorgung dient vornehmlich der
Kreditausstattung des Mittelstandes sowie der wirtschaftlich schwächeren
Bevölkerungskreise.
(3) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter
Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
§ 4
Geschäftliche Betätigung
(1) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 alle banküblichen Geschäfte
betreiben.
(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, dass
die Sparkassen insbesondere zur Gewährleistung des Regionalprinzips und des
Verbundprinzips sowie zur Begrenzung des Risikos der Gewährträger bestimmte bankübliche
Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen. In der
Rechtsverordnung können zugleich Regelungen über die Kraftloserklärung von
Sparurkunden, die Verpflichtung zur Führung von Girokonten und zur Annahme von
Spareinlagen sowie über Bekanntmachungen der Sparkasse getroffen werden.
§ 5
Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im
Rahmen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung ist von der Vertretung des
Gewährträgers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 6
Haftung des Gewährträgers, Anstaltslast
Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet die
Gemeinde oder der Gemeindeverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger
der Sparkasse können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus
dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden. Der Gewährträger stellt
sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
II.
Verwaltung der Sparkassen
1.
Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers
§ 7
(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt das dem
Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrates.
(2) Sie beschließt über
a) die Errichtung der Sparkasse,
b) die Auflösung der Sparkasse,
c) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,
d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des
Vorstandes durch den Verwaltungsrat,
f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie
die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die
Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
g) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt,
h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der
Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des
Gewährträgers.
2.
Organe der Sparkasse
§ 8
Organe
Organe der Sparkasse sind
a) der Verwaltungsrat,
b) der Kreditausschuss,
c) der Vorstand.
a.
Verwaltungsrat
§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig
Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 32 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die
Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes
Mitglied des Verwaltungsrates sind noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teilnehmen. In den Fällen des
Buchstaben b) bestimmt die Satzung die Anzahl der beratenden Teilnehmer und
kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.
§ 10
Vorsitz
(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt eines
ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten
zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen
wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder, die
Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten eines
Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
(2) Die Vertretung des Gewährträgers wählt aus den
Mitgliedern des Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten
Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten
Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Wird eine Sitzung nicht von einer
Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt
eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter an der Sitzung
teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin oder kein Hauptverwaltungsbeamter für
eine Teilnahme zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im
Amt an der Sitzung teil. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des
Zweckverbandes die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreise der
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist berechtigt
und auf Verlangen verpflichtet, ihre oder seine Ansicht zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Verwaltungsrat darzulegen.
(4) Das vorsitzende Mitglied, die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Teilnehmerin oder der
Teilnehmer nach Absatz 3 Satz 3 werden für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretung des Gewährträgers gewählt.
§ 11
Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9
Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) werden von der Vertretung des
Gewährträgers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung
gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung
des Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der
Zweckverbandsmitglieder, angehören können.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9
Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c) werden nach Maßgabe des Absatzes
1 aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der
Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und
stellvertretenden Mitglieder enthalten.
(3) Über die Wahl aller Mitglieder des
Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren
ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreterin zu wählen, die bei
Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit
aus, so wählt die Vertretung des Gewährträgers auf Vorschlag derjenigen Gruppe,
die die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine
Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe die bisherige
Stellvertreterin oder den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher
Weise eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen.
Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu bestimmenden Mitglieder sind aus dem
Vorschlag der Personalversammlung zu wählen.
(5) Das Wahlverfahren zur Aufstellung des
Vorschlages der Personalversammlung regelt eine Rechtsverordnung der
Finanzministeriums, die im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im
Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für
Kommunalpolitik zu erlassen ist.
§ 12
Unvereinbarkeit, Abberufung
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte des Gewährträgers oder der
Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 9 Abs. 1
Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c); § 10 bleibt unberührt.
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der
Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben
oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für
Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft
in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,
bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband
an der Gewährträgerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den
mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden
Unternehmen.
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Post AG.
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche
Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe
verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das
Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als
Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder
noch sind.
(3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2
während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl
vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet
das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.
(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des
Gewährträgers nach § 7 Abs. 2 Buchstabe h) zur Abberufung berechtigt, liegt
insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden
Pflichten gröblich verletzt.
§ 13
Tätigkeitsdauer
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen
Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu
gewählten Verwaltungsrates weiter aus.
§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien
der Geschäftspolitik. Er überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses,
b) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und
die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes
sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand vorsitzenden Person und
deren Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Die Abberufung ist nur aus
wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates,
c) die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von
Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben
wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung,
d) den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Vorstand
und die Innenrevision,
e) die Zuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 28 Abs. 1, die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag
des Vorstandes über
a) die Errichtung von Stiftungen,
b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit
Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von
Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der
Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
c) die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für
Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung
für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten
Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,
d) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen;
dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder
Finanzdienstleistungen erbringen,
e) die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln.
(4) Der Verwaltungsrat wird angehört vor
Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers über
a) die Auflösung der Sparkasse,
b) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,
c) die Änderung der Satzung,
d) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln
nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die
Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden.
(6) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Sitzungen des
Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zu treffen.
(7) Der Verwaltungsrat bildet einen Bilanzprüfungsausschuss. Er kann aus seiner Mitte einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsrat kann auch die Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses dem Hauptausschuss übertragen.
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Bilanzprüfungsauschusses außerhalb der Jahresabschlussprüfung gemäß § 27 Abs. 2 vom Vorstand zu Einzelfragen externe Gutachten verlangen. Bilanzprüfungsausschuss und Hauptausschuss berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 15
Beanstandungen
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die
das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt
bestehen.
b.
Kreditausschuss
§ 16
Zusammensetzung des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuss besteht aus höchstens fünf
Mitgliedern. Ihre Zahl wird in der Satzung festgelegt. Die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil.
(2) Ein Mitglied ist die Hauptverwaltungsbeamtin
oder der Hauptverwaltungsbeamte des Gewährträgers, im Falle der Verhinderung
die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Bei Zweckverbandssparkassen wählt
die Vertretung des Zweckverbandes das Mitglied und eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers
aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder. § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 gelten entsprechend.
(3) Die übrigen Mitglieder werden vom
Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind die Mitglieder des
Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) sowie
dessen vorsitzendes Mitglied, sofern es sich um ein Mitglied der Vertretung des
Gewährträgers handelt. § 11 Abs. 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 13 gelten
entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der Mitglieder des
Kreditausschusses eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 17
Aufgaben des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuss beschließt über die
Zustimmung zu dem Beschluss des Vorstandes über die Gewährung von Krediten,
a) die nach der Geschäftsanweisung für den
Kreditausschuss seiner Zustimmung bedürfen,
b) die ihm vom Vorstand zur Zustimmung vorgelegt werden,
c) bei denen es sich um Organkredite im Sinne von § 15 des Gesetzes über das
Kreditwesen handelt.
(2) § 14 Abs. 5, 6 und 8 und § 15 gelten
entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über
Zuständigkeiten des Kreditausschusses und des Vorstandes im Kreditgeschäft zu
treffen.
c.
Vorstand
§ 18
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat kann stellvertretende
Mitglieder bestellen. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(3) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes. Die Zahl der stellvertretenden
Mitglieder muss geringer sein als die der Mitglieder.
(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und
angestellt. Die Anstellungsbedingungen werden auf der Grundlage von
Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände geregelt. Die Entscheidung über
die Bestellung und Anstellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens getroffen werden. Die Laufzeit nach Satz 1 reicht höchstens bis
zum Ablauf des Monats, in dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr
vollendet. Die Vertragszeit kann auf Antrag des Mitgliedes oder des
stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes unterschritten werden, wenn vorher
das 63. Lebensjahr vollendet wird.
(5) Für die wiederholte Bestellung und Anstellung
gilt Absatz 4 entsprechend. Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen
Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte
Bestellung erfolgen soll.
(6) Ist neun Monate vor Ablauf der Vertragszeit
noch kein Beschluss im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 gefasst, so kann die
Vertretung des Gewährträgers die Wiederbestellung des Mitgliedes oder
stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes verlangen. Das Verlangen ersetzt
den Beschluss des Verwaltungsrates.
(7) Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden des
Vorstandes zu berufen. Ein weiteres Mitglied kann zum stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes berufen werden.
(8) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Innenministerium für den Personenkreis der Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes durch Rechtsverordnung Regelungen
darüber zu treffen, welche Betätigungen mit der Vorstandsstellung unvereinbar
sind.
§ 19
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener
Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Die
Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für die
Vertretung der Sparkasse gegenüber Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber ihren Vorgängern ist das vorsitzende
Mitglied des Verwaltungsrates zuständig.
(2) An der Beschlussfassung des Vorstandes sind
nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer
Vertretung beauftragten Personen zu beteiligen. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit
seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen
sind, sind öffentliche Urkunden.
(4) Der Vorstand kann die Ausübung seiner
Befugnisse teilweise übertragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt
die Geschäftsverteilung.
3.
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder
der Sparkassenorgane
§ 20
Gründe der Ausschließung
von der Mitwirkung bei Entscheidungen
(1) Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei
Angelegenheiten nicht beratend oder nicht entscheidend mitwirken, wenn die
Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten
oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft
gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; die Hauptverwaltungsbeamtin
oder der Hauptverwaltungsbeamte und die sachkundigen Mitglieder nach § 9 Abs. 1
Buchstaben a) und b), Absatz 2 Buchstaben a) und b) sowie die übrigen
Mitglieder nach § 16 Abs. 3 dürfen in Angelegenheiten des Gewährträgers, bei
Zweckverbandssparkassen eines Zweckverbandsmitgliedes mitwirken. Unmittelbar
ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder
juristische Person direkt berührt.
(2) Das gilt auch, wenn die Betreffenden
a) persönlich haftende Gesellschafter,
Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-,
Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte oder Arbeiter eines privatrechtlichen
Unternehmens sind, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass sie von einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden sind,
b) in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den
Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie der
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten das Organ selbst, im
Übrigen die Hauptverwaltungs-beamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(4) Die Mitwirkung einer wegen Befangenheit
betroffenen Person hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit
der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend
war.
§ 21
Sitzungsgeld
Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die
Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ein Sitzungsgeld; sie
haben daneben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des
Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen
der Sparkassen- und Giroverbände.
§ 22
Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur
Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen
Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer
Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt
verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ
bestehen.
4.
Dienstkräfte
§ 23
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
(1) Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter sind Dienstkräfte der Sparkasse.
(2) Der Vorstand entscheidet über Anstellung,
Vergütung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.
(3) Dienstvorgesetzte der Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat
vorsitzende Person. Dienstvorgesetzter der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse
ist der Vorstand.
§ 24
Amtsverschwiegenheit
Die Vorschrift des § 22 gilt auch für alle bei der
Sparkasse tätigen Dienstkräfte.
III.
Rechnungslegung, Jahresabschluss und
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
§ 25
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26
Budget
(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vor Beginn
eines jeden Geschäftsjahres ein Budget vorzulegen und den Verwaltungsrat in den
Sitzungen über die Einhaltung des Budgets zu unterrichten (Soll-Ist-Vergleich).
(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, den
Inhalt des Budgets im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch
Rechtsverordnung zu regeln.
§ 27
Jahresabschluss
(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat
unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den
Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden
von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft. Der Prüfungsbericht
wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden
Mitglied des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses und der
Aufsichtsbehörde zugeleitet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können den
Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen.
(3) Nach Feststellung des Jahresabschlusses und
Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit
Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der
Vertretung des Gewährträgers vor. Diese beschließt über die Zuführung des
Überschusses nach § 28 Abs. 2.
(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die
Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 gelten
für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.
§ 28
Jahresüberschuss
(1) Der Verwaltungsrat kann bei Feststellung des
Jahresabschlusses mit Wirkung für den Bilanzstichtag einen Teil aus dem
Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage zuführen. Er kann ferner einen Teil
aus dem Jahresüberschuss, der nicht mehr als die Hälfte des sich aus Absatz 2
ergebenden Betrages ausmacht, einer freien Rücklage zuführen.
(2) Die Vertretung des Gewährträgers beschließt
nach Anhörung des Verwaltungsrates, dass von dem um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss dem Gewährträger, der
Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt wird
a) bis zu 10 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs.
1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva zu mehr als 7 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt
sind,
b) bis zu 15 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als
8 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
c) bis zu 20 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als
9 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
d) bis zu 25 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als
10 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
e) bis zu 30 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als
11 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
f) bis zu 35 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als
12 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind.
Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und
der Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 1 bleiben
unberücksichtigt.
(3) Der nicht nach Absatz 1 und 2 verwendete Teil
des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
(4) Verzichtet die Vertretung des Gewährträgers
auf die Zuführung eines Betrages an den Gewährträger, so kann der
Verwaltungsrat diesen unmittelbar Dritten zuführen.
(5) Der Gewährträger hat den ihm nach Absatz 2
zugeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Wird der Betrag nach
Absatz 4 Dritten unmittelbar zugeführt, so ist er ebenfalls für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
§ 29
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und Genussrechte
(1) Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer
haftenden Eigenmittel Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen,
sofern die Satzung dies vorsieht. Als stille Gesellschafter sind
a) der Gewährträger,
b) die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
und
c) die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft
mit beschränkter Haftung
zugelassen. Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2
Buchstaben b) und c) bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(2) Sofern die Satzung es zulässt, kann die
Sparkasse Genussrechte ausgeben.
IV.
Aufsicht
§ 30
Aufsichtsbehörde
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des
Staates.
(2) Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.
Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 31
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass
Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen und der Satzung
entsprechen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über
die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche
Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten
anfordern. Hierbei kann sie sich der Prüfungseinrichtung des zuständigen
Sparkassen- und Giroverbandes bedienen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die
Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen
werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das
geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund
derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig
gemacht werden.
(4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich
obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde
nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen,
innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die
Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann
die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf
deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen
Beauftragten durchführen lassen.
V.
Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen
§ 32
Vereinigung von Sparkassen
(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss
der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der
Weise vereinigt werden, dass
1. eine Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen
der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse) oder
2. eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse
aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.
Dies gilt auch für nicht benachbarte Sparkassen
innerhalb eines Kreisgebietes. Sofern darüber hinaus wirtschaftliche und nahe
räumliche Verbindungen eine Vereinigung nicht benachbarter und nicht innerhalb
eines Kreisgebietes liegender Sparkassen als zweckmäßig erscheinen lassen, kann
dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Gewährträger von Sparkassen und
nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände
zulassen.
(2) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist
die Gewährträgerschaft zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so
endet die Amtszeit des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses der
aufnehmenden Sparkasse. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der
Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse
als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen
gelten (Verschmelzungsstichtag). Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss
des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz
aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in
der Genehmigung gemäß Absatz 3bezeichneten Zeitpunkt liegen.
(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium
zu erteilen.
(4) Die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf
die Vereinigung von Sparkassen hin, wenn dies aus Gründen des öffentlichen
Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der
beteiligten Sparkassen geboten ist. Sie erstatten alle zwei Jahre der
Aufsichtsbehörde Bericht über die Wettbewerbssituation im Verbandsgebiet und
die Tätigkeit nach Satz 1.
(5) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes
aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung
der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren
Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Innenministerium den beteiligten Gemeinden und
Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über
die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände,
ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die
Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(6) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist
nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Innenministerium die erforderlichen Anordnungen durch
Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes
sind durch eine Satzung zu regeln, die die in der Rechtsverordnung zu
bestimmende Behörde erlässt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung
von Sparkassen (Absatz 1, 5, 6) erforderlich werden, sind frei von
landesrechtlich geregelten Gebühren. Das gleiche gilt für Beurkundungs- und
Beglaubigungsgebühren.
§ 33
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger
(1) Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden
und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von
Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und Zweigstellen auf andere Sparkassen
übertragen sowie die Gewährträgerschaft der Sparkassen geregelt werden, wenn
dies der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die
Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium; die
Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(2) Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb
eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Gebietsänderungen zur
Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so kann die
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der
betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Sparkassen- und
Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2
ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich
herbeizuführen.
(4) § 32 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 34
Übertragung von Zweigstellen
(1) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der
Gebietsänderungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes
ihres Gewährträgers liegen, sind unbeschadet von § 33 auf die Sparkasse zu
übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten.
(2) Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die
Beteiligten die notwendigen Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach
In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde
zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die
Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die
Auseinandersetzung.
(3) § 32 Abs. 7 und § 33 Abs. 3 gelten
entsprechend.
§ 35
Auflösung der Sparkasse
(1) Sparkassen können nach Anhörung des
Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Gewährträgers aufgelöst werden. Die
Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Innenministerium.
(2) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung
der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit
Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich
die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung
liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben
werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger
erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(4) Das nach Erfüllung sämtlicher
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Gewährträger zur Verwendung für
die in § 28 Abs. 5 bestimmten Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach
Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger
wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
B.
Landesbank Nordrhein-Westfalen
§ 36
Rechtsnatur
Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist ein
Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster.
§ 37
Satzung
Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen
werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen
entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
§ 38
Aufgaben
(1) Der Landesbank Nordrhein-Westfalen obliegen
die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank und sie betreibt sonstige
Geschäfte, die diesen Aufgaben dienen.
(2) Als Staats- und Kommunalbank betreut, berät
und unterstützt sie das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen
Körperschaften, Verbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
ihnen nahe stehende Unternehmungen in der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben. Die Staats- und Kommunalbankfunktion umfasst unter
anderem das öffentliche Pfandbriefgeschäft und die Förderaktivitäten von
Wohnungsbauförderungsanstalt und Investitionsbank Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist
berechtigt,
a) Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige
Schuldverschreibungen auszugeben,
b) Grundstücke und Gebäude zu erwerben und zu
veräußern,
c) sich an Verbänden sowie an privatrechtlich
organisierten Unternehmen einschließlich der WestLB AG zu beteiligen und eigene
selbständige Einrichtungen zu unterhalten,
d) sich an Unternehmen in der Rechtsform einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer
Gewährträgerstellung zu beteiligen.
(4) Durch die Vergabe von Krediten oder Zuschüssen
sowie durch andere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Förderauftrag
anfallende Geschäfte unterstützt die Bank wettbewerbsneutral insbesondere die
Wirtschafts-, Mittelstands-, Arbeits-, Umweltschutz-, Wohnungsbau- und
Regionalpolitik des Landes.
§ 39
Gewährträger
(1) Gewährträger der Landesbank
Nordrhein-Westfalen sind
a) das Land Nordrhein-Westfalen,
b) der Landschaftsverband Rheinland,
c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und
e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und
Giroverband.
Die Gewährträger können aufgrund einer
Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und
Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der
Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden.
(2) Die Bank kann juristische Personen des
öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch
länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen
Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert
betragen.
(3) Die Gewährträger haften für die
Verbindlichkeiten der Bank nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger
ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Landesbank
Nordrhein-Westfalen nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger stellen sicher,
dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(4) Die Bank kann Vermögenseinlagen stiller
Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der
Bank und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts zugelassen.
(5) Der Landschaftsverband Rheinland, der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband
und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und
Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter
Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen
aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden
und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der
Landesbank Nordrhein-Westfalen entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB
AG erhalten. Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an der WestLB AG
verringert sich dem gemäß. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen erwirbt die
Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht
zu.
(6) Der ausscheidende Gewährträger haftet für
Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen fort, die im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus
Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.
(7) Das Ausscheiden von Gewährträgern und die
verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger in den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 und des Absatzes 5 ist von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 40
Organe
Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind
a) die Gewährträgerversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand.
§ 41
Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung wird von den am
Stammkapital Beteiligten gebildet.
(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung
bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital.
§ 42
Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über
a) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung
der Bank,
b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und
die Deckung eines Bilanzverlustes,
d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
e) die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sowie der
Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und
Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,
f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,
g) Maßnahmen nach § 38 Abs. 3 Buchstabe d) und § 39 Abs. 2,
h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung
und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie des
Ausschusses für Wohnungsbauförderung,
i) die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,
j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen.
Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei
Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j) in Fällen von geringerer Bedeutung nicht
erforderlich ist.
(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 43
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,
c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,
d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes,
f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,
g) weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den
Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei
die Mitglieder nach Buchstabe a) bis f) anzurechnen sind,
h) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten, von denen zwei nicht
in einem Dienstverhältnis zur Landesbank Nordrhein-Westfalen stehen dürfen. Die
Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl
der Mitglieder nach Buchstabe a) bis g). Sie werden von der Belegschaft
unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der
Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die
Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100
Wahlberechtigte, für zwei Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten
angehören dürfen, und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die
in der Bank vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im
Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene
Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1
Buchstaben g) und h) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis
f) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im
Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind
berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
(4) Das Nähere, insbesondere über die Zahl der
Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe g), das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz,
die Sitzungen, die Beschlussfassung und die Geschäftsordnung regelt die
Satzung.
§ 44
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig
für
a) die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern,
b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit
den Vorstandsmitgliedern,
c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von
Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden
Leistungen,
e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats
bedürfen,
f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung
festgelegten Grundsätzen der Geschäftspolitik,
g) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des
Verwaltungsrates für
a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten
freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,
b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,
c) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung nach
Satz 1 Buchstabe a) in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.
(4) Der Verwaltungsrat hat einen
Präsidialausschuss und einen Prüfungsausschuss. Er kann einen Kreditausschuss
und weitere Ausschüsse einrichten. Dem Prüfungsausschuss und dem
Kreditausschuss dürfen nur Mitglieder gemäß § 43 Abs. 1 Buchstabe a) bis g)
angehören.
(5) Der Prüfungsausschuss kann jeden
Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte
Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht,
Sachverständige hinzuzuziehen.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(7) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse
im Übrigen regelt die Satzung.
§ 45
Rechnungslegung
Der Jahresabschluss der Landesbank
Nordrhein-Westfalen ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu
beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 46
Aufsicht
(1) Die staatliche Aufsicht über die Landesbank
Nordrhein-Westfalen führt das Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich
darauf, dass die Tätigkeit der Landesbank Nordrhein-Westfalen im Einklang mit
Recht und Gesetz steht. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 findet entsprechend
Anwendung.
(2) Für die in § 38 Abs. 3 Buchstaben c) und d)
und in § 39 Abs. 2 und 4 sowie in § 44 Abs. 3 Buchstabe b) genannten Maßnahmen
und für die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j) bezeichneten Geschäfte ist im
Einzelfall - soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 42 Abs. 1
Satz 2 vorliegt - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
C.
Sparkassen- und Giroverbände
§ 47
Rechtsnatur
Die von den Sparkassen und ihren Gewährträgern
gebildeten Sparkassen- und Giroverbände,
a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in
Düsseldorf und
b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und
Giroverband in Münster,
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 48
Satzung
Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und
Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 49
Aufgaben
Die Sparkassen- und Giroverbände haben die
Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen
durchzuführen und die Aufsichtsbehörden gutachtlich zu beraten.
§ 50
Organe
(1) Organe der Verbände sind
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsvorstand,
c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
(2) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung
erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach
Anteilen am Stammkapital des Verbandes beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes
von der Sparkasse und ihrem Gewährträger entsandte Mitglied der
Verbandsversammlung hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil der Sparkasse am
Stammkapital des Verbandes mehr als 1,5 vom Hundert, so hat jedes vorgenannte
Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 vom Hundert je eine Zusatzstimme.
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe c) bezeichnete Organ
ist hauptamtlich anzustellen. Es kann nicht zugleich den Vorsitz in der
Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand führen.
(4) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im
Übrigen regelt die Satzung.
§ 51
Aufsicht
Die staatliche Aufsicht über die Sparkassen- und
Giroverbände führt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Verbände ihre
Aufgaben im Einklang mit Recht und Gesetz erfüllen. § 31 Abs. 2 Satz 1, Absatz
3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
D.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52
Versorgungslasten
Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die
ehemaligen Dienstkräfte des Gewährträgers, die bei Eintritt des
Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten
für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
§ 53
Sonderregelungen
(1) Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann
die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium abweichende
Regelungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der
Sparkassenorgane für die Dauer der laufenden und der nächsten Wahlperiode
zulassen; die beteiligten Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind
vorher zu hören. Die Abweichungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit
dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Höchstzahl der ausnahmsweise
zulässigen Organmitglieder festlegen.
§ 54
Verwaltungsvorschriften
Das Finanzministerium erlässt im Einvernehmen mit
dem Innenministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 55
Haftung ab dem 19. Juli 2005
(1) Die Träger der Sparkassen und der Landesbank
Nordrhein-Westfalen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für
solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies
zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte
Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015
hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung
gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten
Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit
ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser
Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt
werden können. Verpflichtungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen und der
Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer
Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband
als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von
Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung
gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im
Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital des jeweiligen
Institutes.
(2) § 6 erhält mit Wirkung vom 19. Juli 2005
folgende Fassung:
§ 6
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft
Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen
den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel
zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre
Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet
nicht für deren Verbindlichkeiten.
(3) § 39 Abs. 3 erhält mit Wirkung vom 19. Juli
2005 folgende Fassung:
„(3) Die Träger unterstützen die Landesbank
Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Maßgabe, dass ein
Anspruch der Landesbank Nordrhein-Westfalen gegen die Träger oder eine sonstige
Verpflichtung der Träger, der Landesbank Nordrhein-Westfalen Mittel zur
Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen haftet
für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger
ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.“
GV. NRW.
2002 S. 504