Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 29 vom 12.11.2002 Seite 497 bis 518

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems
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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems

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Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung über
die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems
zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems

Vom 21. Oktober 2002

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 2. August 2002 / 12. Oktober 2002 die Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems abgeschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Christiane  F r i e d r i c h

Verwaltungsvereinbarung
über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems
zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) -
in der Flussgebietseinheit Ems

Präambel

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22.12.2000) fordert, dass die dort vorgegebenen Umweltziele durch eine flusseinzugsgebietsbezogene Gewässerbewirtschaftung erreicht werden. Als Instrumente der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.

Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in § 1b Abs. 2 WHG die Länder, zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.

Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und datenmäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.

Die in der internationalen Flussgebietseinheit Ems belegenen Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Länder genannt, schließen unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsrechtlichen Organe nachstehende Vereinbarung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die im Hoheitsgebiet der Länder liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit Ems - nachfolgend FGE Ems (d) genannt - einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe des § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete und Grundwasserkörper.

(2) Die FGE Ems (d) setzt sich aus folgenden, nach hydrologischen Gesichtspunkten gebildeten Bearbeitungsgebieten/Koordinationsräumen zusammen:

1. Ems/Quelle
2. Ems/Große Aa
3. Hase
4. Ems/Nordradde
5. Leda-Jümme
6. Untere Ems

§ 2
Grundsätze

Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:

1. Durch Entscheidungen sowie die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Aufgaben soll sichergestellt werden, dass in der FGE Ems (d) eine geeignete  Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung stattfindet, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

2. Soweit in der FGE Ems (d) allgemeine Vorgaben für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms erforderlich sind, stimmen die Länder zusammen mit dem Bund diese mit dem Nachbarstaat Niederlande ab.

3. Die Länder stellen sicher, dass die für die Koordinierung erforderlichen landesspezifischen Daten, Unterlagen und Auswertungen auf ihre Kosten rechtzeitig bereit gestellt werden.

4. Die Länder gewähren sich für die nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.

§ 3
Organisation

(1) Zur Herbeiführung von Entscheidungen sowie zur Koordinierung und Abstimmung der Bewirtschaftung der FGE Ems (d) bilden die Länder eine Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems), bestehend aus dem Emsrat, der Koordinierungs-gruppe Ems und der Geschäftsstelle Ems.

(2) Den Emsrat als Entscheidungsebene bilden die für die Umsetzung der WRRL zuständigen Ministerien der Länder.

(3) In der Koordinierungsgruppe Ems als Koordinierungs- und Abstimmungsebene sind die Behörden vertreten, die für die Umsetzung der WRRL in der FGE Ems (d) zuständig sind.

(4) Es besteht Einigkeit, dass bis auf Weiteres die Bezirksregierung Weser-Ems die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört insbesondere die Geschäftsführung des Emsrates und der Koordinierungsgruppe Ems. Die Übertragung weiterer Aufgaben und die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäftsführung an eine andere Behörde ist im Einvernehmen zwischen den Ländern möglich .

(5) Der Emsrat gibt sich und der Koordinierungsgruppe Ems eine Geschäftsordnung.

§ 4
Vorsitz

Der Vorsitz im Emsrat und in der Koordinierungsgruppe Ems liegt bis zum Abschluss der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL bei einer Behörde des Landes Niedersachsen. Danach kann der Emsrat die Zeitdauer des Vorsitzes einvernehmlich verlängern oder ein anderes Vorsitzland bestimmen.

§ 5
Aufgaben der Flussgebietsgemeinschaft Ems

Aufgabe der Flussgebietsgemeinschaft Ems ist es, die Koordinierung der Bewirtschaftung in der FGE Ems (d) zu regeln und die erforderlichen Abstimmungen zu treffen, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder festgelegten Bewirtschaftungsziele für das Flusseinzugsgebiet Ems zu erreichen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

1. erforderliche flussgebietsspezifische Ergänzungen zu den Vorgaben, die europa- und bundesweit festgelegt sind,

2. Erstellung und Fortschreibung von Zeit- und Arbeitsplänen,

3. Sammlung und Zusammenfassung (auch Abgleich und Abstimmung) der Arbeitsergebnisse zu den von der WRRL und den nationalen Umsetzungsvorschriften geforderten Analysen und Bestandsaufnahmen (Ist-Zustand), Zielbestimmungen (Soll-Zustand) sowie Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen einschließlich der Vorbereitung der Vorlage bzw. der Berichterstattung an die Kommission,

4. Unterstützung des Abgleichs in der internationalen Flussgebietseinheit Ems und zwischen verschiedenen Flussgebietseinheiten,

5. Einbeziehung anderer zuständiger Behörden und interessierter Stellen sowie Entwicklung gemeinsamer Strategien für die Information der Öffentlichkeit.

Weitere Einzelheiten können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 6
Finanzierung

(1) Die Geschäftsstelle Ems wird von der Bezirksregierung Weser-Ems in eigener Zuständigkeit eingerichtet und betrieben. Eingesetzt werden Arbeitskapazitzäten im Umfang von maximal je einer Stelle des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Niedersachsen jeweils 30 %

1. der nach Absatz 1 konkret verursachten laufenden Personal- und Sachkosten auf der Grundlage der Tabellen der standardisierten Personalkostengrößen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen in der jeweils geltenden Fassung sowie
2. besondere Investitionsausgaben der Geschäftsstelle, die in den laufenden Personalkostenansätzen nicht berücksichtigt sind.

Die Bezirksregierung Weser-Ems ermittelt für das laufende Haushaltsjahr den Erstattungsbetrag zum 15.11. eines Jahres; er ist auf Anforderung durch das Land Niedersachsen zum 15.12. des jeweiligen Jahres fällig. Aus wichtigem Grund erforderliche Anpassungen der durch die Geschäftsstelle verursachten Kosten werden von den Ländern einvernehmlich vorgenommen.

(3) Soweit Ausgaben notwendig werden, die über die in Absatz 1 vorgesehene Ausstattung der Geschäftsstelle hinausgehen, sind insoweit ergänzende Vereinbarungen möglichst so rechtzeitig zu treffen, dass diese Ausgaben bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das Land Niedersachsen berücksichtigt werden können. Für diese Ausgaben gilt die Regelung in Absatz 2 entsprechend.

(4) Die übrigen Kosten der die Koordinierung unterstützenden Arbeiten, insbesondere die der Mitglieder der Koordinierungsgruppe Ems, tragen diese selbst.

§ 7
Geltungsdauer, Kündigung,
Geltung anderer Vorschriften

(1) Es besteht Einigkeit, dass diese Vereinbarung zunächst den Koordinierungsverpflichtungen für die Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL zugrundegelegt werden soll. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme prüfen die Länder, ob eine Anpassung erforderlich ist.

(2) Die Vereinbarung kann im Einvernehmen beendet oder von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

(3) Die Geschäftsordnungen der beteiligten Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben unberührt. Gleiches gilt für die wasserbehördlichen Zuständigkeiten.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Hannover, den 2. August 2002

Für das Land Niedersachsen:

Niedersächsisches Umweltministerium

Wolfgang  J ü t t n e r

Düsseldorf, den 12. Oktober 2002

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2002 S. 513