Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 29 vom 12.11.2002 Seite 497 bis 518
Genehmigung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh im Gebiet der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock |
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Genehmigung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh im Gebiet der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
Genehmigung der
24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh
im Gebiet der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
Vom 3. Juli 2002
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 18. März 2002 die Aufstellung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh im Gebiet der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock beschlossen (Darstellung eines Freizeit- und Erholungsschwerpunktes und Rücknahme von Wald- und Agrarbereich).
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 3. Juli 2002 - IV.2 - 30.14.04.25 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei dem Kreis Gütersloh sowie bei der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekannt-machung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 11. Oktober 2002
Der
Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV.
NRW. 2002 S. 515