Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 30 vom 22.11.2002 Seite 519 bis 538

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst-VAPhvD)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst-VAPhvD)

203015

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
(AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst-VAPhvD)

Vom 31. Oktober 2002

Aufgrund des § 25 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

§ 2

Bewerbungen

§ 3

Ernennung

II. Teil
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 4

Begriffe und Dauer

§ 5

Ziel

§ 6

Körperbehinderte

2. Ausbildung

§ 7

Ausbildungsstellen

§ 8

Gliederung der Ausbildung

§ 9

Gestaltung der Ausbildung

§ 10

Arbeitsgemeinschaften

§ 11

Überwachung der Ausbildung

§ 12

Beurteilung während der Ausbildung

§ 13

Urlaub

§ 14

Entlassung

3. Große Staatsprüfung

§ 15

Zweck der Großen Staatsprüfung

§ 16

Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

§ 17

Zulassung zur Prüfung

§ 18

Art der Prüfung

§ 19

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 20

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 21

Mündliche Prüfung

§ 22

Unterbrechung der Prüfung

§ 23

Noten und Punktzahlen

§ 24

Gesamturteil

§ 25

Prüfungszeugnis

§ 26

Wiederholung der Prüfung

§ 27

Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 28

Prüfungsakte

§ 29

Beendigung des Beamtenverhältnisses

III. Teil
Aufstieg

§ 30

Aufstieg

IV. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31

Übergangsregelung

§ 32

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach ihren oder seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet erscheint und
3. ein wissenschaftliches Studium des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von
mindestens acht Fachsemestern ohne Praxis- und Prüfungssemester an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen ausländischen Hochschulabschluss besitzt. Auf § 21a LBG und die hierzu ergangene Verordnung wird verwiesen.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind beim Innenministerium einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen oder Bewerbern auch die Heiratsurkunde,
2. Lebenslauf,
3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,
4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung) oder Nachweise über gleichwertige ausländische Hochschulabschlüsse,
5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplomprüfung,
7. eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
8. eine Erklärung, ob sie oder er vorbestraft oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
9. eine Erklärung, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
10. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem Innenministerium auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-,
Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und
2. ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Für Bewerberinnen oder Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 anzuwenden.

(4) Mit der Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wer ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nachkommt, verliert die Zulassung.

§ 3
Ernennung

Die oder der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberin oder Bewerber wird einer Bezirksregierung zugewiesen und von dieser unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsvermessungsreferendarin oder zum Regierungsvermessungsreferendar ernannt.

II. Teil
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 4
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die häusliche Prüfungsarbeit ist während der Ausbildung zu fertigen. Ihr schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Der Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird sie um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung mit Ausnahme des Erholungsurlaubs von mehr als einem Monat jährlich kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 entscheidet das Innenministerium und über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 die Bezirksregierung.

§ 5
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 6
Körperbehinderte

Körperbehinderten sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Körperbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

2. Ausbildung

§ 7
Ausbildungsstellen

(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle (Anlage 1) zugewiesen.

(2) In einzelnen Abschnitten kann die Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

§ 8
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich nach näherer Maßgabe der Anlage 1 in folgende Abschnitte:

I Liegenschaftskataster

5 1/2 Monate

II Ländliche Neuordnung

4 Monate

III Landesplanung und Städtebau

4 1/2 Monate

IV Landesvermessung und Kartographie

2 1/2 Monate

V Vertiefung in einem der vorangegangenen
Ausbildungsabschnitte

3 Monate

VI Bezirksregierung; Anfertigung der
häuslichen Prüfungsarbeit

4 1/2 Monate

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat einen der Ausbildungsabschnitte

Liegenschaftskataster,
Ländliche Neuordnung,
Landesplanung und Städtebau oder
Landesvermessung und Kartographie

für eine vertiefte Ausbildung auszuwählen. Die Wahl ist der Bezirksregierung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anzuzeigen.

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) Zu Beginn der Ausbildung sollen das Ziel der Ausbildung anhand eines Leitfadens erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergl. zu geben. In den Ausbildungsabschnitten I-IV sollen Übungsarbeiten gefertigt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln.

(3) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“.

(4) Es ist im Ausbildungsabschnitt I Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen.

(5) Die Ausbildung im Abschnitt II soll sich auf den gesamten Aufgabenbereich der Flurbereinigungsbehörden erstrecken. Der Schwerpunkt ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(6) Es soll im Ausbildungsabschnitt III Gelegenheit gegeben werden, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(7) Bei der Ausbildung im Abschnitt IV soll die Referendarin oder der Referendar vor allem mit praktischen Arbeiten vertraut gemacht werden.

§ 10
Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden; die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Referendarinnen oder Referendare und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen oder die Referendare vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.

(3) Referendarinnen oder Referendare sind zur Arbeitsgemeinschaft nicht einzuberufen, solange sie an Ausbildungslehrgängen teilnehmen oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigen.

§ 11
Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident. Sie oder er bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Bezirksregierung, die oder der durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.

(2) Die Bezirksregierung stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt.

(3) Die Bezirksregierung ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen, der monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen ist.

(5) Die Bezirksregierung hat für jede Referendarin oder jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.

§ 12
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt nach dem Muster der Anlage 2 die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren oder seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihrer oder seiner Leistung und Führung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Sie soll darüber hinaus besondere Fähigkeiten und Mängel vermerken. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Bezirksregierung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar von der Ausbildungsstelle in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen.

§ 13
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 11 Abs. 2 im gegenseitigem Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit soll Urlaub nicht gewährt werden.

§ 14
Entlassung

Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe des § 35 LBG unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

a) sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
b) zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,
c) sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 17 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.

3. Große Staatsprüfung

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen der Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass auch über wirtschaftliches Denken und führungsmethodische Kenntnisse verfügt wird.

§ 16
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen eingerichtet. Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und mehrere Vertreterinnen oder Vertreter sowie die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Erst- und Zweitprüferinnen oder Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüferinnen oder Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzende oder Vorsitzender einer Prüfungskommission kann nur die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine ihrer Stellvertreterinnen oder einer seiner Stellvertreter sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen sollen nach Möglichkeit je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Gesamtheit der Prüfungskommissionen eines Prüfungstermines bildet den Prüfungsausschuss nach den §§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 7 und 26 Abs. 2 für diesen Termin. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder einer Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie von drei Vierteln, mindestens jedoch von Dreien seiner Mitglieder. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 14) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Bezirksregierung legt dem Oberprüfungsamt den Antrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit den Bezirksregierungen zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Art der Prüfung

Die Große Staatsprüfung besteht aus

der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.

§ 19
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem die Referendarin oder der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

(3) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auslieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(5) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten, alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einer Erst- und Zweitprüferin oder von einem Erst- und Zweitprüfer (§ 16 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüferinnen oder Prüfern nicht mindestens mit „ausreichend“ beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Stellvertretung, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuss (§ 16 Abs. 6) festgesetzt.

(7) Wird die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(8) Die Referendarin oder der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der Großen Staatsprüfung zurückverlangen. Geschieht dies nicht, so wird sie vernichtet.

§ 20
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Eine der Arbeiten soll aus dem Vertiefungsfach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beamtinnen/Beamte des höheren Dienstes zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist ist die Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.

(6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuss (§ 16 Abs. 6) festgesetzt.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in ihrer oder seiner Laufbahn vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission (§ 16 Abs. 5) abgenommen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten.

(5) Als Abschluss der Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachbereich der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung gemäß § 24 Abs. 4 nicht bestehen.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde und die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter zugegen sein.

§ 22
Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er diese abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht.

§ 23
Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut

=

1.0
1.3

gut

=

1.7
2.0
2.3

befriedigend

=

2.7
3.0
3.3

ausreichend

=

3.7
4.0

mangelhaft

=

5.0

ungenügend

=

6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 6), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei (= 20 v. H.)

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen
Arbeiten unter Aufsicht

mit drei (= 30 v. H.)

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer
der mündlichen Prüfung

mit fünf (= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Mittelwert nach Absatz 2 schlechter als 4.00 lautet oder
b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
c) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 7, 20 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

„sehr gut“

bei einem Mittelwert von 1.00-1.49,

„gut“

bei einem Mittelwert von 1.50-2.44,

„befriedigend“

bei einem Mittelwert von 2.45-3.34,

„ausreichend“

bei einem Mittelwert von 3.35-4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(6) Über den Prüfungshergang sind Niederschriften anzufertigen, in denen die Prüferinnen und Prüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie sind wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluss an die Große Staatsprüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes erteilt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt über die Bezirksregierung einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor zu führen. Sie oder er erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - über die Bezirksregierung übersandt.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,
b) auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
c) auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfasst in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss (§ 16 Abs. 6) bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder beider Teile der Großen Staatsprüfung beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6), so ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Bezirksregierung unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 29 wird hierdurch nicht berührt.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Abs. 5) oder wer bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Abs. 3) oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, der oder dem soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und ihr oder ihm über die Bezirksregierung zuzuleiten. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 28
Prüfungsakte

Auf schriftlichen Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen wird die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem ihr oder ihm das Bestehen der Großen Staatsprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

III. Teil
Aufstieg

§ 30
Aufstieg

Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes nach Maßgabe des § 40 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 380).

IV. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§31
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach der Ausbildungsverordnung höherer vermessungstechnischer Dienst (VAPhvD) vom 9. September 1990 (GV. NRW. S. 537).

§ 32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung höherer vermessungs-technischer Dienst (VAPhvD) vom 9. September 1990 (GV. NRW. S. 537) außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. Oktober 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr.  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 520