Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 30 vom 22.11.2002 Seite 519 bis 538
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (AVO-EG) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (AVO-EG)
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(AVO-EG)
Vom 16. Oktober 2002
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (AVO-EG), vom 21. Mai 1991 (GV. NRW. S. 246), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GV. NRW. 320), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Verordnung
zur Umsetzung der EU-Richtlinie
vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich“
2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die durch einschlägige Unterrichtserfahrung im Herkunftsland im Rahmen des dort erlangten Lehramtes nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden, soweit sie den Anforderungen der Sätze 1 und 2 entsprechen, als Nachweis für die erforderlichen erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt.“
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Mit dem Antrag, der an das Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung
zu bestimmende Bezirksregierung zu richten ist, wird das
Gleichstellungsverfahren eingeleitet. Dem Antrag sind Nachweise der nach § 1
Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen (Diplom oder Prüfungszeugnis,
Studiennachweis oder Studienbuch, Studien- und Prüfungsordnung, Bescheinigung
der zuständigen Stelle des Herkunftslandes, dass es sich um ein Diplom im Sinne
der Richtlinie handelt) beizufügen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls
Nachweise über die einschlägige Unterrichtspraxis gemäß § 1 Abs. 2 vorzulegen.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 4“ gestrichen.
5. In den §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kultusministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Bezirksregierung“ ersetzt.
6. In den §§ 13 Satz 2 und 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kultusministerium“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.
7. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
„§ 26
Ministerium
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.“
8. Der bisherige § 26 wird § 27.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. Oktober 2002
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 2002 S. 535