Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654

Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
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Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)

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Verordnung
über die Bestimmung von
Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)

Vom 17. Dezember 2002

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) wird verordnet:

§ 1

Folgende Polizeipräsidien werden zu Kriminalhauptstellen bestimmt:

1. Im Regierungsbezirk Arnsberg

a) das Polizeipräsidium Bochum für seinen Polizeibezirk,

b) das Polizeipräsidium Dortmund für seinen Polizeibezirk, den Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Hamm und die Polizeibezirke der Landräte des Hochsauerlandkreises, Soest sowie Unna als Kreispolizeibehörden,

c) das Polizeipräsidium Hagen für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Landräte des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Märkischen Kreises, Olpe sowie Siegen-Wittgenstein als Kreispolizeibehörden.

2. Im Regierungsbezirk Detmold

das Polizeipräsidium Bielefeld für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Landräte Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke sowie Paderborn als Kreispolizeibehörden.

3. Im Regierungsbezirk Düsseldorf

a) das Polizeipräsidium Düsseldorf für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Landräte Mettmann sowie Neuss als Kreispolizeibehörden,

b) das Polizeipräsidium Duisburg für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk der Landrätin Wesel als Kreispolizeibehörde,

c) das Polizeipräsidium Essen für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Polizeipräsidien Mülheim an der Ruhr sowie Oberhausen,

d) das Polizeipräsidium Wuppertal für seinen Polizeibezirk,

e) das Polizeipräsidium Krefeld für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Landrats Kleve als Kreispolizeibehörde,

f) das Polizeipräsidium Mönchengladbach für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Landrats Viersen als Kreispolizeibehörde.

4. Im Regierungsbezirk Köln

a) das Polizeipräsidium Aachen für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Landräte Düren sowie Heinsberg als Kreispolizeibehörden,

b) das Polizeipräsidium Bonn für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Landräte Euskirchen sowie Siegburg als Kreispolizeibehörden,

c) das Polizeipräsidium Köln für seinen Polizeibezirk, den Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Leverkusen und die Polizeibezirke der Landräte des Erftkreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie des Oberbergischen Kreises als Kreispolizeibehörden.

5. Im Regierungsbezirk Münster

a) das Polizeipräsidium Gelsenkirchen für seinen Polizeibezirk,

b) das Polizeipräsidium Recklinghausen für seinen Polizeibezirk,

c) das Polizeipräsidium Münster für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Landräte Borken, Coesfeld, Steinfurt sowie Warendorf als Kreispolizeibehörden.

§ 2

(1) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind in ihrem Bereich zuständig für die Erforschung und Verfolgung folgender Straftaten:

1. vorsätzliche Tötung,

2. Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB),

3. illegale Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtmG),

4. Straftaten, die im Rahmen Organisierter Kriminalität begangen werden, und Geldwäsche (§ 261 StGB),

5. Erpressung (§ 253 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) mit unbekanntem Täter, wenn eine gemeingefährliche Straftat angedroht wird,

6. Wirtschaftsstraftaten,

7. Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Abs. 1 Nr. 2, 303a, 303b und 348 StGB,

8. Straftaten im Zusammenhang mit größeren Schadenslagen,

9. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316 c StGB), soweit nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen.

Sie sind im Rahmen der Erforschung und Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Das Polizeipräsidium Oberhausen ist, ohne Kriminalhauptstelle zu sein, in seinem Polizeibezirk zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nr. 4.

(2) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind ferner zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung der politisch motivierten Kriminalität, insbesondere von Straftaten auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes. Für die Verhütung von Straftaten der politisch motivierten Kriminalität im Rahmen der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben aus Anlass von Versammlungen oder Veranstaltungen bleibt die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden gemäß § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes erhalten. Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen sie dabei.

(3) Bedarf es zur Aufklärung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten nicht des Einsatzes der Kräfte und Mittel des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums, kann es die Verfolgung der nach § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mit deren Zustimmung überlassen.

(4) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind für den Zeugenschutz zuständig.

(5) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kriminalitätsvorbeugung.

§ 3

Die Kreispolizeibehörde kann die Bearbeitung einer Straftat gegen die Umwelt wegen der Bedeutung der Tat oder der Stellung des Tatverdächtigen auf das zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums mit dessen Zustimmung übertragen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann eine Kreispolizeibehörde mit Zustimmung des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums oder dieses selbst die Bearbeitung von Straftaten der Verunreinigung eines Gewässers oder der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung einschließlich anderer damit im Zusammenhang stehender Straftaten gegen die Umwelt auf das Polizeipräsidium der Wasserschutzpolizei mit dessen Zustimmung übertragen, soweit die Straftat beweiserhebliche Auswirkungen auf dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich hat.

§ 4

Die Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster sind zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (§ 239b StGB), wenn Täter bei Bekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben, und zwar

1. das Polizeipräsidium Bielefeld für die Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Detmold,

2. das Polizeipräsidium Dortmund für die Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Arnsberg,

3. das Polizeipräsidium Düsseldorf für seinen Polizeibezirk und die Polizeipräsidien Mönchengladbach und Wuppertal sowie die Landräte Mettmann, Neuss und Viersen als Kreispolizeibehörden,

4. das Polizeipräsidium Essen für seinen Polizeibezirk und die Polizeipräsidien Duisburg, Krefeld, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Landräte Kleve und Wesel als Kreispolizeibehörden,

5. das Polizeipräsidium Köln für die Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Köln,

6. das Polizeipräsidium Münster für die Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Münster.

Sie sind im Rahmen der Erforschung und Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig.

§ 5

Die Pflicht der nach § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden zum ersten Angriff und zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen bleibt unberührt. Sie haben die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unverzüglich zu unterrichten, wenn sich der Verdacht einer in deren Zuständigkeit fallenden Straftat ergibt.

§ 6

Die Aufgaben als Kriminalhauptstellen nehmen die hierzu bestimmten Polizeipräsidien mit eigenen Kräften und Mitteln wahr. Die nach § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben sie dabei zu unterstützen.

§ 7

Aufgabenübertragungen in Einzelfällen gemäß § 7 Abs. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 10. Januar 1983 (GV. NRW. S. 11) außer Kraft.

Düsseldorf , den 17. Dezember 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 639