Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW durch Dienststellen der Landesverwaltung
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW durch Dienststellen der Landesverwaltung

2006

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung der Abnahme von Leistungen
des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW
durch Dienststellen der Landesverwaltung

Vom 19. Dezember 2002

Auf Grund des § 14a Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO LDS) vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„Verordnung
zur Regelung der Abnahme von Leistungen
des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW)
und der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren
durch Dienststellen der Landesverwaltung
(LeistungsabnahmeVO LDS und GGRZ)“

2. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Leistungsangebot“ die Wörter „des LDS NRW“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

㤠2
Eingeschränkte Abnahmeverpflichtung

(1) Dienststellen der Landesverwaltung, die über die in § 1 genannten Leistungen hinaus bis zum 1. Januar 2001 sonstige Leistungen des LDS NRW in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme der Leistungen bis zum 31. Dezember 2005 fortzusetzen.

(2) Dienststellen der Landesverwaltung, die bis zum 1. Januar 2003 Leistungen der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren(GGRZ) in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme der Leistungen bis zum 31. Dezember 2007 fortzusetzen.

(3) Der Bezug der Leistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist über die dort genannten Zeitpunkte hinaus fortzuführen, soweit die Leistungen nicht anderweitig wirtschaftlicher erbracht werden können. Die Beendigung der Leistungsabnahme ist dem LDS NRW bzw. den GGRZ sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

(4) Unabhängig von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 endet die Abnahmeverpflichtung, wenn

a) die Leistung erbracht ist,

b) die dem Auftrag zugrundeliegende Verwaltungsaufgabe entfällt oder wesentliche Änderungen erfährt, die eine weitere Nutzung der Leistung ausschließen oder

c) mit dem LDS oder den GGRZ entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.“

4. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

㤠3
Aufträge zur Entwicklung,
Durchführung und Wartung von
Verfahren der Informationstechnik

(1) Die Dienststellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge zur Entwicklung, Durchführung oder Wartung von IT-Verfahren nur dann an Dritte vergeben, wenn das LDS NRW oder die GGRZ die Aufgabe nicht wirtschaftlicher wahrnehmen können oder ihre Übernahme ablehnen.

(2) Leistungsbeschreibungen sind dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu übermitteln. Hierbei ist eine angemessene Frist für die Rückäußerung einzuräumen. Das Innenministerium teilt den Absendern innerhalb dieser Frist mit, ob ein Rechenzentrum oder mehrere Rechenzentren Interesse an der Übernahme der Aufträge bekunden. In diesen Fällen ist außerdem verbindlich anzugeben, zu welchen Bedingungen die Leistungen erbracht werden können.“

5. § 4 erhält nach den Wörtern „LDS NRW“ den Zusatz „und den GGRZ“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 639