Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654

Gesetz zur Änderung des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG)
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Gesetz zur Änderung des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG)

223

Gesetz zur Änderung
des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG)

Vom 17. Dezember 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG
)

Artikel 1

Änderung des Schulordnungsgesetzes(SchOG)

Das Erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

Nach § 45 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn an der vermittelten Ausbildung ein besonderes pädagogisches oder sonstiges dauerhaftes öffentliche Interesse besteht.

Der Unterricht muss nach einem staatlich genehmigten Lehrplan erteilt werden. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die Schulaufsicht bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(5) Allgemeinbildende Ergänzungsschulen erhalten die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie die Feststellung nach § 22 Schulpflichtgesetz erfüllen.

Bei einer ausländischen allgemeinbildenden Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, setzt die Anerkennung ein besonderes pädagogisches oder sonstiges dauerhaftes öffentliches Interesse voraus.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Das Gesetzt tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2002 S. 648