Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654

Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinien 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Bereich der nichtärztlichen und ärztlichen Heilberufe
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Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinien 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Bereich der nichtärztlichen und ärztlichen Heilberufe

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Gesetz
zur Umsetzung der EU-Richtlinien 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise und 2001/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001
zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG
des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise im Bereich der
nichtärztlichen und ärztlichen Heilberufe

Vom 17. Dezember 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umsetzung der EU-Richtlinien 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise und 2001/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001
zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG
des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise im Bereich der
nichtärztlichen und ärztlichen Heilberufe

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Artikel 1

Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Im einzigen Paragraphen werden

1. in Absatz 1 die Wörter „ ,Orthoptisten/Orthoptistinnen“ und

2. in Absatz 2 Nr. 1 die Wörter „Amtsapotheker(innen) die Approbation als Apotheker(in)“ sowie die Wörter „Orthoptisten/Orthoptistinnen den Sekundärabschluss I – Fachoberschulreife – oder einen entsprechenden Bildungsstand,“

gestrichen.

3. in Absatz 2 werden am Ende von Nummer 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen.“

4. in Absatz 4 die Wörter „ ,Orthoptisten/Orthoptistinnen“ gestrichen.

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Artikel 2

§ 22 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher(innen) (APO-Ges-Aufs.) vom 22. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

„(7) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachgewiesen ist. Antragstellende Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf des Gesundheitsaufsehers entsprechenden Berufes befähigt, erfüllen die Voraussetzungen, wenn das in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellte Diplom, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 7) entspricht oder wenn ein Prüfungszeugnis vorgelegt wird, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie entspricht oder wenn sie einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 6 Buchstabe b der genannten Richtlinie vorlegen, wenn sie einen dem Beruf des Gesundheitsaufsehers entsprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt haben, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e und Buchstabe f Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie reglementiert, und sie, sofern ihre bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der theoretischen und praktischen Fachgebiete wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 dieser Verordnung unterscheidet, nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchgeführt oder sich einer Eignungsprüfung unterzogen haben. Wenn die antragstellende Person weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in dem betreffenden Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungslehrgang absolviert hat. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Vor Durchführung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person während ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.*

*Satz 4 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG“

2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

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Artikel 3

§ 23 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen (APO-SMA) vom 18. März 1993 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze eingefügt:

„Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang ist zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung ist abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist und die nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist.*“

*Sätze 4 und 5 beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG

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Artikel 4

Das Weiterbildungsgesetz Alten- und Krankenpflege – WGAuKrpfl vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

1.1 im Absatz 1 nach dem Wort „Krankenhaushygiene“ das Wort „/Hygiene“ eingefügt, das Komma nach dem Wort „Psychiatrie“ durch die Wörter „und in der“ ersetzt sowie die Wörter „und in der Unterrichtserteilung“ gestrichen.

1.2 im Absatz 2 nach den Wörtern „Fähigkeiten in der“ das Wort „Psychiatrie,“ und nach dem Wort „Gerontopsychiatrie“ die Wörter „,in der Hygiene“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „als Altenpfleger/in nach § 20 des RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.5.1988 über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern MBl. NW S. 794) oder einer inhaltsgleichen Bestimmung“ durch die Wörter „als Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz – AltPflG – vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4410),“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister“ durch die Wörter „Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 werden der Punkt am Ende von Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Weiterbildungen.“

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Artikel 5

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und –pflegern, Fachaltenpflegerinnen und –pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird folgender neuer § 24 eingefügt:

㤠24
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 gilt für Personen, die den Abschluss der aus Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten einschlägigen Ausbildungsgänge nachweisen, als erfüllt.

(4) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene einschlägige Ausbildung oder Weiterbildung auf der Grundlage einer Altenpflegeausbildung ist anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine einschlägige Aus- oder Aus- und Weiterbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Aus- und die Weiterbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Altenpflegeausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegesetz – AltPflG) vom 17. November 2002 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4410), und zu der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweisen. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang ist zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung ist abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Über den Antrag ist spätestens 4 Monate nach Vorlage des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden.

(5) Wird von der antragstellenden Person verlangt, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden soll, prüft der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuvor, ob die von der antragstellenden Person während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.* Der Kreis oder die kreisfreie Stadt trifft die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Die antragstellende Person hat das Recht, zusätzlich zu der Berufsbezeichnung nach dieser Verordnung ihre im Mitgliedstaat geführte Ausbildungsbezeichnung und ihre Abkürzung im Aufnahmestaat zu führen.

(6) Die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist, gilt als ausreichender Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG). Soweit diese Bescheinigungen von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaates nicht ausgestellt werden, sind sie durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen. Die im Mitgliedsstaat geforderte Bescheinigung über die körperliche oder geistige Gesundheit gilt als ausreichender Nachweis und als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Wird im Mitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs ein solches Zeugnis nicht verlangt, ist eine von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann verlangen, dass die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sind.“

*Satz 1 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG

2. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden §§ 25 und 26.

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Artikel 6

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und –pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird folgender neuer § 24 eingefügt:

㤠24
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 gilt für Personen, die den Abschluss der aus Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten einschlägigen Ausbildungsgänge nachweisen, als erfüllt.

(4) Wird von der antragstellenden Person verlangt, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden soll, prüft der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuvor, ob die von der antragstellenden Person während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.* Der Kreis oder die kreisfreie Stadt trifft die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Die antragstellende Person hat das Recht, zusätzlich zu der Berufsbezeichnung nach dieser Verordnung ihre im Mitgliedstaat geführte Ausbildungsbezeichnung und ihre Abkürzung im Aufnahmestaat zu führen.“

*Satz 1 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG

2. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden §§ 25 und 26.

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Artikel 7

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und –pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird folgender neuer § 24 eingefügt:

㤠24
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Wird von der antragstellenden Person verlangt, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden soll, prüft der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuvor, ob die von der antragstellenden Person während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.*Der Kreis oder die kreisfreie Stadt trifft die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Die antragstellende Person hat das Recht, zusätzlich zu der Berufsbezeichnung nach dieser Verordnung ihre im Mitgliedstaat geführte Ausbildungsbezeichnung und ihre Abkürzung im Aufnahmestaat zu führen.“

*Satz 1 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG

2. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden §§ 25 und 26.

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Artikel 8

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und –pflegern für Krankenhaushygiene – Hygienefachkraft - (WeiVHygPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird folgender neuer § 24 eingefügt:

㤠24
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Wird von der antragstellenden Person verlangt, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden soll, prüft der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuvor, ob die von der antragstellenden Person während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.*Der Kreis oder die kreisfreie Stadt trifft die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Die antragstellende Person hat das Recht, zusätzlich zu der Berufsbezeichnung nach dieser Verordnung ihre im Mitgliedstaat geführte Ausbildungsbezeichnung und ihre Abkürzung im Aufnahmestaat zu führen.“

*Satz 1 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG

2. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden §§ 25 und § 26.

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Artikel 9

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Kurse“ die Wörter „und anderer geeigneter Fortbildungsmaßnahmen“ eingefügt.

2. An § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie ist angemessen zu vergüten.“

3. § 39 wird wie folgt geändert:

3.1 An Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigt sie auch deren Berufserfahrung und Zusatzausbildung. Sie prüft gemäß der Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 in der jeweils geltenden Fassung eine außerhalb der Europäischen Union absolvierte Weiterbildung, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.“

3.2 In Absatz 8 werden die Wörter „anderen“ gestrichen.

4. Nach § 47 wird folgender neuer § 47a eingefügt:

㤠47a

Abweichend von § 39 Abs. 8 erkennen die Ärztekammern auch eine vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene spanische Facharztausbildung an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 2a der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG vorliegen.“

5. § 54 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 werden die Wörter „ -ABl. Nr. L 165/1 vom 7. Juli 1993- „ durch die Wörter „in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG“ ersetzt.“5.2 An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, ist die entsprechende Zeit anzurechnen.“

6. § 54 Abs. 7 wird gestrichen.

7. In § 55 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Zahl „60“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

Artikel 10

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2002 S. 641