Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 4 vom 19.2.2002 Seite 51 bis 76
Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - Aufnahme von Kinderrechten - |
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Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - Aufnahme von Kinderrechten -
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Gesetz
zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aufnahme von Kinderrechten -
Vom 29. Januar 2002
Gesetz
zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aufnahme von Kinderrechten -
Artikel I
Artikel 6 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 456), erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Kinder und Jugendliche
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als
eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und
Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung
ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt,
Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor
Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern
ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie
nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung
und Berufsausübung zu sichern.
(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung
in Kraft,
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Jochen D i e c k m a n n
Die Ministerin für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e
r
GV. NRW. 2002 S. 52