Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 4 vom 19.2.2002 Seite 51 bis 76

Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder der Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
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Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder der Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

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Verordnung
über die Aufwandsentschädigung,
die Reisekostenpauschale und
den Ersatz von Verdienstausfall
der Bezirksbrandmeisterinnen oder
der Bezirksbrandmeister und
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

Vom 7. Januar 2002

Aufgrund des § 43 Nummer 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister erhalten eine Aufwandsentschädigung von 594 € monatlich und eine Reisekostenpauschale von 174 € monatlich. Die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen oder die stellvertretenden Bezirksbrandmeister erhalten jeweils 50 v.H. der Sätze gemäß Satz 1.

(2) Falls ein Dienstzimmer, der Schreibdienst und der laufende Geschäftsbedarf amtlich nicht zur Verfügung gestellt werden, ist der angemessene Aufwand in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch ein Betrag von 138 € monatlich zu erstatten.

§ 2

(1) Von der Aufwandsentschädigung der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister nach § 1 Abs. 1 wird ein Drittel steuerfrei gezahlt.

(2) Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die notwendigen Auslagen abgegolten. Mit der Reisekostenpauschale nach § 1 Abs. 1 sind die Tagegelder und die Übernachtungskostenerstattung für Dienstreisen innerhalb des Amtsbezirks abgegolten; im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

§ 3

(1) Als Ersatz eines Verdienstausfalls, der den beruflich selbständigen Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entsteht, wird mindestens ein Regelstundensatz von 20 € je angefangene Stunde, höchstens für zehn Stunden je Tag, gezahlt. Eine Zahlung entfällt, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind (§§ 34 Abs. 3, 12 Abs. 3 Satz 4 FSHG).

(2) Sofern auf Antrag an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde gezahlt wird, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, darf ein Höchstbetrag von 30 € je angefangene Stunde nicht überschritten werden. Die Verdienstausfallpauschale darf höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden (§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 5 und 6 FSHG).

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale der Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreter vom 1. Mai 1982 (GV. NRW. S. 216), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1992 (GV. NRW. S. 186), außer Kraft.

Düsseldorf, den 7. Januar 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 52