Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 4 vom 19.2.2002 Seite 51 bis 76

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten

791

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen
von den Schutzvorschriften
für besonders geschützte Tierarten

Vom 29. Januar 2002

Aufgrund des § 20g Abs. 6 Satz 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) wird verordnet:

Artikel I:

Die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 25. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 964) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

„Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten

- Corvus corone corone (Rabenkrähe)
- Pica pica (Elster)

außerhalb befriedeter Bezirke (§ 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG-NRW) und außerhalb der Fortpflanzungszeit durch Abschuss zu töten. Die Fortpflanzungszeit beginnt für die Rabenkrähe ab dem 20. Februar und für die Elster ab dem 1. März und dauert jeweils bis 31. Juli eines jeden Jahres.“

Artikel II:

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Januar 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2002 S. 67