Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 5 vom 7.3.2002 Seite 77 bis 86

Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)
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Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)

301

Verordnung
über die maschinelle Führung
des Handels- und des Genossenschaftsregisters
(Register-Automations-VO)

Vom 7. Februar 2002

Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), und des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 24. August 1999 (GV. NRW. S. 520) wird verordnet:

§ 1
Einführung des maschinell geführten
Handels- und Genossenschaftsregisters

Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

§ 2
Anlegung des maschinell geführten
Handels- und Genossenschaftsregisters

(1) Das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister wird durch Umschreibung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverordnung).

(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung).

§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 4
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 5
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 188) wird aufgehoben.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Einführung des maschinellen Registers

bei den Amtsgerichten Bonn und Neuss am 1. April 2002,

bei dem Amtsgericht Siegburg am 15. April 2002,

bei dem Amtsgericht Aachen am 1. Mai 2002,

bei dem Amtsgericht Düren am 15. Mai 2002

und im Übrigen bereits am 15. März 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Februar 2002

Für den Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 83