Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 5 vom 7.3.2002 Seite 77 bis 86

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2001/2002
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2001/2002

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern
an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 2001/2002

Vom 28. Januar 2002

Aufgrund des § 8, des § 10 Abs. 2 und des § 11 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage 2 Nummer I zu der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2001/2002 vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 542), geändert durch Verordnung vom 16. November 2001 (GV. NRW. S. 841), wird wie folgt geändert:

Für den Studiengang „Medizin/Vorklinischer Teil“ wird

1. die in der Spalte „Universität Düsseldorf“

a) für das zweite Fachsemester ausgebrachte Zahl „334“ durch die Zahl „337“,
b) für das vierte Fachsemester ausgebrachte Zahl „317“ durch die Zahl „324“,

2. die in der Spalte „Universität Köln“ für das dritte Fachsemester ausgebrachte Zahl „160“ durch die Zahl „150“

ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Januar 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 85