Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 6 vom 18.3.2002 Seite 87 bis 98
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung
33
Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung
Vom 26. Februar 2002
Aufgrund des § 112 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285), wird verordnet:
§ 1
Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
1. die Ernennung von Notarassessorinnen oder Notarassessoren (§ 7 Abs. 3 BNotO),
2. die Entlassung von Notarassessorinnen oder Notarassessoren (§ 7 Abs. 7 BNotO) sowie die Fristbestimmung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO und das Angebot einer Notarstelle gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO,
3. die Verlegung des Amtssitzes von Notarinnen oder Notaren (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
4. die Entscheidung über die allgemeine Festlegung der Amtsbereiche der Notarinnen oder Notare und über die Änderung der Festlegungen im Einzelfall (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO),
5. die (erneute) Bestellung von Notarinnen oder Notaren (§§ 12, 48 c Abs. 1, 97 Abs. 3 BNotO),
6. die Entlassung von Notarinnen oder Notaren (§ 48 BNotO),
7. die Amtsenthebung von Notarinnen oder Notaren (§ 50 Abs. 3 BNotO),
8. die Entscheidung, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO die Bestellung einer Pflegschaft für die Notarinnen oder Notare, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte in den Verfahren nicht in der Lage sind, zu beantragen und ihnen aufzugeben, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO),
9. die Erteilung und die Rücknahme der Erlaubnis für Notarinnen oder Notare, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" zu führen (§ 52 Abs. 2 und Abs. 3 BNotO),
10. die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 53 Abs. 1 BNotO,
11. die Bestellung der Notariatsverwalterinnen oder -verwalter und der Widerruf einer solchen Bestellung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
12. die Mitteilung der Beendigung des Amtes einer Notariatsverwalterin oder eines -verwalters (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
13. die Ausübung der Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle (§ 96 Satz 3 BNotO),
14. die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Abs. 2 Satz 2 BNotO).
§ 2
Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte wird für den Bezirk ihres Landgerichts die Befugnis übertragen, die Verwahrung der Akten und Bücher der Notarinnen oder Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 31. Mai 1991 (GV. NW. S. 252, ber. S. 290) aufgehoben.
Düsseldorf, den 26. Februar 2002
Der
Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jochen D i e c k m a n n
GV.
NRW. 2002 S. 94