Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 24.4.2002 Seite 113 bis 120

Dreißigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Dreißigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Dreißigste Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 25. März 2002

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen - VKZVKG NW - vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694) hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 20. November 2001 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV NW S. 277), zuletzt geändert durch die 29. Satzungsänderung vom 27.11.2000 (GV NRW 2001 S. 78/StAnz. RhPf. 2001 S. 518), wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 11 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „50,- DM“ durch die Wörter „25 Euro“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende letzte Halbsatz gestrichen.

3. In § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe e werden nach den Wörtern „175 DM“ die Wörter „(89, 48 Euro)“ eingefügt.

4. In § 49 Abs. 4 werden die Wörter „3.000,-DM “ durch die Wörter „1.535 Euro“ ersetzt.

5. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „50 DM“ durch die Wörter „25 Euro“ ersetzt.

6. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch die Wörter „10 Euro“ ersetzt.

7. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe i und Buchstabe l sowie in Nr. 2 Buchstabe k werden jeweils die Wörter „630 DM“ durch die Wörter „325 Euro“ ersetzt.

8. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „630“ DM“ durch die Wörter „325 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 a werden die Wörter „630 DM“ durch die Wörter „325 Euro“ ersetzt.

9. In § 62 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch die Wörter „10 Euro“ ersetzt.

II.

In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Köln, den 20. November 2001

M a u b a c h

Vorsitzender des Kassenausschusses

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Dreißigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 27. Februar 2002 - 3 - 31 -38.42.20-3560/02(0) - genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

Köln, den 25. März 2002

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

In Vertretung

E l z e r

GV. NRW. 2002 S. 114