Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 24.4.2002 Seite 113 bis 120

Änderung der Satzung für den Ruhrverband
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Änderung der Satzung für den Ruhrverband

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Änderung der Satzung für den Ruhrverband

Vom 26. März 2002

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), am 4. Dezember 1989 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1996 (GV. NRW. S. 160), geändert durch Satzung vom 1. Februar 1999 (GV. NRW. S. 47), wie folgt zu ändern:

1. In § 2 Abs. 1 wird der Geldbetrag 10,-- DM durch den Betrag 5,-- Euro ersetzt sowie der Betrag 200,-- DM durch den Betrag 100,-- Euro.

2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte Deutsche Mark durch das Wort Euro ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 werden die Worte voller Deutscher Mark durch die Worte vollem Euro ersetzt.

4. In § 12 Abs. 4 wird der Geldbetrag 10 Millionen DM durch den Betrag 5 Millionen Euro ersetzt.

5. In § 33 Abs. 1 wird der Geldbetrag 50.000,-- DM durch den Betrag 25.000,-- Euro ersetzt.

6. In § 33 Abs. 2 wird der Geldbetrag 5.000,-- DM durch den Betrag 2.500,-- Euro ersetzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2001 - IV-6-53.42.01 - gemäß § 11 Abs. 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekanntgemacht.

Essen, den 26. März 2002

Der Vorsitzende des Vorstandes

B o n g e r t

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Ruhrverband -RuhrVG- vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes am 7. Dezember 2001 unter TOP 10 beschlossene „Änderung der Satzung für den Ruhrverband“ für den Ruhrverband.

Düsseldorf, den 7. Dezember 2001

Im Auftrag

V a l e n t i

GV. NRW. 2002 S. 119