Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 13.1.2004 Seite 1 bis 16
Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens (Jugendschutzsatzung - JSS) |
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Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens (Jugendschutzsatzung - JSS)
2252
Satzung
zur Gewährleistung des Jugendschutzes
in digital verbreiteten Programmen
des privaten Fernsehens
(Jugendschutzsatzung - JSS)
Vom
12. Dezember 2003
Aufgrund § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Grundsatz |
§ 3 |
Vorsperrung |
§ 4 |
Freischaltung |
§ 5 |
Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen |
§ 6 |
Pflichten des Anbieters |
§ 7 |
In-Kraft-Treten |
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Satzung gilt für in digitaler
Technik verbreitete private Fernsehangebote. Sie gilt auch für den Einzelabruf
von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20
Abs. 2 Satz 2 RStV).
§ 2
Grundsatz
(1) Ein Anbieter kann von den Sendezeitbeschränkungen für Sendungen in § 5 Abs. 4 JMStV nach Maßgabe dieser Satzung abweichen, wenn er die einzelne Sendung
1. nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Vorsperrung) und
2. sicherstellt, dass die
Freischaltung nach Maßgabe dieser Satzung nur für die Dauer der Sendung möglich
ist.
§ 3
Vorsperrung
(1) Eine Vorsperrung im Sinne
dieser Satzung ist eine technische Vorkehrung, mittels derer der Anbieter eines
Programms einzelne Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik
dergestalt verschlüsselt, dass die gesperrte Sendung ohne individuelle
Freischaltung durch den Nutzer weder für den direkten Fernsehempfang noch für
die Aufzeichnung optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.
(2) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung muss folgenden Anforderungen genügen:
1. Bei digital verbreiteten Programmen der privaten Anbieter muss die Vorsperrung zusätzlich zu einer etwaigen allgemeinen Verschlüsselung, mittels derer der generelle Zugang zu dem betreffenden Programmangebot beschränkt wird, erfolgen und sich in ihrer Ausgestaltung von dieser unterscheiden.
2. Die Freischaltung erfolgt nur
hinsichtlich einer konkreten Sendung und nur für deren Dauer. Wird während der
Sendung auf ein anderes Programm umgeschaltet, so kann die Rückkehr zu der
freigeschalteten Sendung ohne erneute Entsperrung erfolgen. Nachfolgende
vorgesperrte Sendungen dürfen ohne erneute Freischaltung nicht zugänglich sein.
§ 4
Freischaltung
(1) Die Freischaltung einer
vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines persönlichen
Jugendschutz-Codes des Nutzers unmittelbar vor oder während der Sendung. Er
besteht aus einer vierstelligen Ziffernfolge, die der Anbieter dem Nutzer in
einer die Geheimhaltung sichernden Weise übermittelt. Die Ziffernfolge für den
persönlichen Jugendschutz-Code muss sich von der Ziffernfolge, mit der der
generelle Zugang zu den Programmangeboten ermöglicht wird, unterscheiden und
darf nicht mehr als drei gleiche Ziffern enthalten.
(2) Der Einzelabruf von Sendungen
gegen Entgelt erfolgt durch Eingabe eines Pin-Codes, der identisch mit dem
persönlichen Jugendschutz-Code ist.
(3) Dem Nutzer kann die Möglichkeit
eingeräumt werden, unter Eingabe des ihm erteilten persönlichen
Jugendschutz-Codes die Ziffernfolge zu ändern. Auch insoweit gilt Absatz 1 Satz
3.
(4) Bei dreimaliger Falscheingabe
des persönlichen Jugendschutz-Codes ist eine Freischaltung für einen Zeitraum
von 10 Minuten nicht möglich.
(5) Bei der Programmierung eines
Aufzeichnungsgerätes zur Aufzeichnung einer vorgesperrten Sendung ist ebenfalls
eine Freischaltung gemäß Absatz 1 Satz 1 erforderlich.
§ 5
Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen
(1) Ein Anbieter erfüllt seine
Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2
JMStV Angebote, die nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4
dieser Satzung auch zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ausstrahlt.
(2) Ein Anbieter erfüllt seine
Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1
JMStV Angebote, die nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4
dieser Satzung auch zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr ausstrahlt.
(3) Für den entgeltpflichtigen
Einzelabruf beeinträchtigender Sendungen im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten
keine Sendezeitbeschränkungen.
§ 6
Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter hat
sicherzustellen, dass Vorsperrung und Freischaltung gemäß den Bestimmungen
dieser Satzung erfolgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vorsperrung
und Freischaltung verwandte Software regelmäßig aktualisiert wird und der
Nutzer entsprechende Updates sowie begleitende Informationen zur Vorsperrung
und ihrer Nutzung erhält.
(2) Der Anbieter teilt der
zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung vor Ausstrahlung mit, welche
Sendungen der Vorsperrung unterliegen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar
2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2003
Der
Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
i. V.
Dr.
Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2004 S. 9