Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 13.1.2004 Seite 1 bis 16

Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer
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Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer

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Verordnung zur Änderung
der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluß- und Zwischenprüfungen
in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer

 

Bekanntmachung des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Vom 1. Dezember 2003

 

Die Verordnung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer vom 1. Dezember 2003 gebe ich hiermit bekannt.

 

Im Auftrag

Dr. F r i e d r i c h

 

 

Verordnung zur Änderung
der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluß- und Zwischenprüfungen
in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer

 

Vom 1. Dezember 2003

 

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 41 und 47 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140) und der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 777), wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2001 und mit Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Folgendes verordnet:

 

Artikel I

 

Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer vom 15. Februar 1995 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:

1. Der Text der Normüberschrift wird wie folgt gefasst:

„Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (PO WasBau)“.

2. In der Präambel werden die Wörter damaligen Landesamtes für Wasser und Abfall (jetzt Landesumweltamt)“ durch das Wort Landesumweltamtes“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter das Landesumweltamt als“ durch das Wort die“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern der Prüfungsbewerber“ die Angaben /die Prüfungsbewerberinnen“ eingefügt.

 

5. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ein Lehrer“ die Angaben „/eine Lehrerin“ eingefügt. Nach dem Wort „Stellvertreter“ werden die Angaben „/Stellvertreterinnen“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch die Wörter „längstens fünf“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Lehrer“ die Angaben „/ Lehrerinnen“ eingefügt.

d) Absatz 8 wird gestrichen.

e) Absatz 9 wird zu Absatz 8.

f) Absatz 10 wird zu Absatz 9.

 

6. In § 3 Abs. 1 wird unter den Buchstaben

a) das Wort „der“ gestrichen.

b) das Wort „der“ gestrichen und das Wort „Ehegatte“ durch das Wort „Ehegatten“ ersetzt.

h) die Wörter „mit häuslicher Gemeinschaft“ durch die Wörter „in häuslicher Gemeinschaft“ ersetzt.

 

7. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbilder“ die Angaben „/Ausbilderinnen“ eingefügt.

8. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Prüfungsteilnehmer/innen“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Vorsitzenden“ die Angaben „/eine Vorsitzende“ eingefügt. Nach dem Wort „dessen“ werden die Angaben „/deren“ eingefügt. An Stelle des Wortes „Stellvertreter“ treten jeweils die Wörter „Stellvertreter/in“. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende und sein“ durch die Wörter „Der/Die Vorsitzende und sein/seine“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mindesten drei“ durch die Wörter „mindestens jedoch drei“ ersetzt und die Wörter bei sieben Mitgliedern mindestens fünf“ gestrichen.

11. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort Vorsitzenden“ die Angaben /der Vorsitzenden“ eingefügt.

12. In § 5 Abs. 1 wird das Wort Einvernehmen“ durch das Wort Benehmen“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 2 wird das Wort Protokollführer“ durch die Wörter Protokollführer/von der Protokollführerin“ und die Wörter vom Vorsitzenden“ durch die Wörter von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden“ ersetzt.

14. In § 6 wird Satz 2 gestrichen.

 

15. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 werden die Wörter oder die von ihr beauftragte Stelle“ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern Die zuständige Stelle bestimmt“ die Wörter im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort einzusetzen“ durch das Wort anzusetzen“ ersetzt.

 

16. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort zugelassen“ durch das Wort zuzulassen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort wessen“ durch das Wort die“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter und vorgelegt“ gestrichen.

d) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter der Auszubildende“ durch die Wörter der/die Auszubildende“ und die Wörter dessen gesetzliche Vertreter“ durch die Wörter dessen/deren gesetzliche/r Vertreter/in“ ersetzt.

 

17. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter Der Auszubildende“ durch die Wörter Der/Die Auszubildende“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter des Ausbildenden, der Berufsschule und des Berufsbildungszentrums“ durch die Wörter des Ausbildenden/der Ausbildenden und der Berufsschule“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter im Beruf des Wasserbauers tätig gewesen ist“ durch die Wörter in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er/sie die Prüfung ablegen will“ ersetzt.

d) In Absatz 2 werden die Wörter der Bewerber“ durch die Wörter der Bewerber/die Bewerberin“ ersetzt.

 

18. § 10 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden/die Auszubildende mit Zustimmung des Auszubildenden/der Ausbildenden zu erfolgen.

 

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

 

(3) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt.

 

(4) Der Anmeldung ist beizufügen

a) in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen

- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

 

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des § 9 Abs. 3

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.“

 

19. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter oder die von ihr beauftragte Stelle“ gestrichen.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Hilfsmittel mitzuteilen.“

 

c) Absatz 3 lautet:

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.“

 

20. In § 12 werden die Wörter dem Behinderten - auf seinen“ durch die Wörter dem Behinderten/der Behinderten - auf seinen/ihren“ ersetzt.

21. In § 13 werden die Wörter der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.

22. In § 13 Satz 2 werden die Wörter Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer“ durch die Wörter Die Ausbildungsordnung“ ersetzt.

 

23. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.“

 

24. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort Vertreter“ wird durch die Wörter Vertreter/Vertreterinnen“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter oder die von ihr beauftragte Stelle“ gestrichen.

 

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen.“

 

25. In § 17 werden die Wörter des Vorsitzenden“ durch die Wörter des/der Vorsitzenden“ sowie das Wort Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter Prüfungsteilnehmer/innen“ ersetzt.

 

26. In § 18 wird

a) das Wort Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter Prüfungsteilnehmer/innen“ sowie die Wörter des Vorsitzenden“ durch die Wörter des/der Vorsitzenden“ und die Wörter des Aufsichtsführenden“ durch die Wörter des/der Aufsichtsführenden“ ersetzt.

b) die Angabe über ihre Person“ gestrichen.

 

27. In § 19 wird

a) in Absatz 1 das Wort Teilnehmer“ durch die Wörter Teilnehmer/innen“ sowie die Wörter der Aufsichtsführende“ durch die Wörter der/die Aufsichtsführende“ ersetzt.

b) in Absatz 2 die Angabe des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.

 

28. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter Der Prüfungsbewerber“ durch die Wörter Der Prüfungsbewerber/Die Prüfungsbewerberin“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Bricht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund die Prüfung ab, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden.“

 

c) In Absatz 3 wird das Wort Prüfungsteile“ durch das Wort Prüfungsleistungen“ sowie die Wörter des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird gestrichen.

 

29. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter und unabhängig voneinander“ gestrichen.

 

30. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter den Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter am letzten Prüfungstag“ durch die Wörter nach Feststellung des Prüfungsergebnisses“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter vom Vorsitzenden“ durch die Wörter von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter letzten Prüfungsleistung“ durch das Wort Ergebnisfeststellung“ ersetzt.

 

31. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.

b) In Absatz 2 2. Spiegelstrich werden die Wörter des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.

c) In Absatz 2 6. Spiegelstrich werden die Wörter des Vorsitzenden“ durch die Wörter des/der Vorsitzenden“ ersetzt.

d) In Absatz 2 6. Spiegelstrich werden die Wörter des Beauftragten“ durch die Wörter des/der Beauftragten“ ersetzt.

e) In Absatz 2 6. Spiegelstrich wird folgender Satz angefügt:

Mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen/deren Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Ausschussmitgliedes ersetzt werden.“

 

32. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter der Prüfungsteilnehmer und ggf. sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende“ durch die Wörter der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin und ggf. sein/seine gesetzliche/r Vertreter/in sowie der/die Ausbildende“ ersetzt.

33. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort angegeben“ durch das Wort anzugeben“ ersetzt.

34. In § 24 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht“ durch die Wörter in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht“ ersetzt.

 

35. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ sowie die Wörter des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

 

36. In § 27 werden die Wörter den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer“ durch die Wörter den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin bzw. den/die Prüfungsteilnehmer/in“ ersetzt.

37. In § 28 werden die Wörter dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.

 

38. Im § 29 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft“

 

39. Im § 29 wird der bisherige Satz 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauwerker des Regierungspräsidenten Münster vom 25. Februar1987 (GV. NRW. S. 142) außer Kraft.“ gestrichen.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

 

Der Präsident
des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen

Dr. I r m e r

 

GV. NRW. 2004 S. 12