Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 13.1.2004 Seite 1 bis 16
Genehmigung der 25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück |
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Genehmigung der 25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück
Genehmigung
der
25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh
im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück
Vom
12. Dezember 2003
Der Regionalrat des Regierungsbezirks
Detmold hat in seiner Sitzung am 29. September 2003 die Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück
beschlossen (Erweiterung des interregionalen Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiches „Marburg“).
Diese Änderung habe ich mit Erlass
vom 12. Dezember 2003 - V.2 - 30.14.04.26 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Die 25. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Bielefeld-Gütersloh wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und
Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold
(Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Gütersloh und der Stadt
Rheda-Wiedenbrück zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2003
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV. NRW. 2004 S. 14