Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 13.1.2004 Seite 1 bis 16
Genehmigung der 7 . Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Oelde |
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Genehmigung der 7 . Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Oelde
Genehmigung
der
7 . Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Stadt Oelde
Vom
12. Dezember 2003
Der Regionalrat des Regierungsbezirks
Münster hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2003 die Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Münsterland im Gebiet der Stadt Oelde beschlossen (Erweiterung des
interregionalen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches „Marburg“).
Diese Änderung habe ich mit Erlass
vom 12. Dezember 2003 - V.2 - 30.17.03.12 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Die 7. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Münsterland wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
sowie dem Kreis Warendorf und der Stadt Oelde zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung
bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht
worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2003
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV. NRW. 2004 S. 14