Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 7.4.2004 Seite 145 bis 156
Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG) |
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Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG)
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Gesetz
über die staatliche Anerkennung
für Rettungstaten (RettungstatenG)
Vom
30. März 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die staatliche Anerkennung
für Rettungstaten (RettungstatenG)
§ 1
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
einer Rettungstat
(1) Als staatliche Anerkennung für
die Rettung bzw. versuchte Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder für die
Abwendung einer gemeinen Gefahr (Rettungstat) verleiht der Ministerpräsident
namens der Landesregierung die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen
oder spricht eine öffentliche Belobigung aus.
(2) Personen, denen der Schutz des
Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der
Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, werden nur dann staatlich
ausgezeichnet, wenn sie bei der Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden
Pflichten erheblich überschritten haben.
§ 2
Rettungsmedaille
(1) Die Rettungsmedaille wird an
Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat
unternommen haben.
(2) Hat eine Person im ursächlichen
Zusammenhang mit der Rettungstat ihr Leben verloren, kann ihr nach ihrem Tod
die Rettungsmedaille verliehen werden.
(3) Die Rettungsmedaille kann wiederholt
an dieselbe Person verliehen werden.
(4) Ein Anspruch auf die Verleihung
der Rettungsmedaille besteht nicht.
§ 3
Öffentliche Belobigung
(1) Eine öffentliche Belobigung
wird ausgesprochen, wenn die Rettungstat ohne Einsatz des eigenen Lebens ausgeführt
worden ist oder trotz Einsatzes des eigenen Lebens nicht zur Lebensrettung
geführt hat.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
§ 4
Verfahren
(1) Vorschläge für die staatliche Anerkennung
von Rettungstaten werden von der Bezirksregierung unterbreitet, in deren Bezirk
der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz hat oder in deren Bezirk die
Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter / die Retterin seinen /
ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
(2) Die Bezirksregierung nimmt
keine Ermittlungen auf, wenn zu dem Zeitpunkt, da sie Kenntnis von der
möglichen Rettungstat erhält, die Rettungstat mehr als zwei Jahre zurückliegt.
(3) Die Verleihung der
Rettungsmedaille wird im Ministerialblatt, das Aussprechen einer öffentlichen
Belobigung im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekanntgemacht.
§ 5
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zur Ausführung dieses Gesetzes. Darin regelt sie insbesondere
- das Erfordernis von Wohnsitz bzw. Ort der Rettungstat in Nordrhein-Westfalen,
- die Ausgestaltung der Rettungsmedaille,
- das Verfahren bei Ermittlungen
über Rettungstaten.
§ 6
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Es tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.
(2) Das Gesetz über die staatliche
Anerkennung von Rettungstaten vom 16. Oktober 1951 (GV. NRW. S. 128) tritt am
Tag der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. März 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr.
Michael V e s p e r
GV.
NRW. 2004 S. 146