Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 7.4.2004 Seite 145 bis 156
Gesetz zur Änderung des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes
7831
Gesetz
zur Änderung des
Landestierkörperbeseitigungsgesetzes
Vom
30. März 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des
Landestierkörperbeseitigungsgesetzes
Artikel
1
Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen - Landestierkörperbeseitigungsgesetz (LTierKBG) vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2313)“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215)“ angefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „von der Bezirksregierung“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „von der Bezirksregierung“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter „Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
8. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)“ ersetzt.
9. In § 5 Abs. 4 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.
10. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.
11. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
12. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.
13. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die
Wörter „8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12)“ durch die Wörter „25.
September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ ersetzt.
14. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die Beseitigung
von Tierkörpern von verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des
Tierseuchengesetzes werden von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der
Kosten für das Verarbeiten in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erhoben. Die
verbleibenden Beseitigungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2
Tierkörperbeseitigungsgesetz tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit
nicht ein anderer Kostenträger eintritt.“
15. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Regelung des
Absatzes 4 tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
16. In § 10 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.
17. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.
18. In § 12 werden die Wörter „der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
19. In § 13 werden die Wörter „der
Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“
ersetzt.
Artikel
2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. März 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
GV.
NRW. 2004 S. 153