Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 7.4.2004 Seite 145 bis 156

Gesetz zur Änderung des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes

7831

Gesetz zur Änderung des
Landestierkörperbeseitigungsgesetzes

 

Vom 30. März 2004

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung des
Landestierkörperbeseitigungsgesetzes

 

Artikel 1

 

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen - Landestierkörperbeseitigungsgesetz (LTierKBG) vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe (BGBl. I S. 2313)“ die Wörter in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215)“ angefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter vom Regierungspräsidenten“ durch die Wörter von der Bezirksregierung“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter vom Regierungspräsidenten“ durch die Wörter von der Bezirksregierung“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Der Regierungspräsident“ durch die Wörter Die Bezirksregierung“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort Er“ durch das Wort Sie“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253)“ durch die Wörter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 4 werden die Wörter Der Regierungspräsident“ durch die Wörter Die Bezirksregierung“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter der Regierungspräsident“ durch die Wörter die Bezirksregierung“ ersetzt.

11. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort er“ durch das Wort sie“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter der Regierungspräsident“ durch die Wörter die Bezirksregierung“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12)“ durch die Wörter 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ ersetzt.

 

14. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für die Beseitigung von Tierkörpern von verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der Kosten für das Verarbeiten in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erhoben. Die verbleibenden Beseitigungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt.“

 

15. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Die Regelung des Absatzes 4 tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

16. In § 10 werden die Wörter Der Regierungspräsident“ durch die Wörter Die Bezirksregierung“ ersetzt.

17. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter der Regierungspräsident“ durch die Wörter die Bezirksregierung“ ersetzt.

18. In § 12 werden die Wörter der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

19. In § 13 werden die Wörter der Regierungspräsident“ durch die Wörter die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 30. März 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

GV. NRW. 2004 S. 153