Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 7.4.2004 Seite 145 bis 156
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
791
Gesetz
zur Änderung des Landschaftsgesetzes
Vom
30. März 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Landschaftsgesetzes *)
Artikel
I
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landwirtschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Nicht als Tiergehege
gelten Damwildgehege zur Fleischerzeugung sowie Anlagen zur Haltung von
Vogelarten, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und
Störchen.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Absätze 1 bis 4
gelten nicht für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd.“
2. Nach § 67 werden folgende §§ 68 und 68a eingefügt:
„§
68
Zoos
(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder
- Einrichtungen, in denen nicht
mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos bedarf der Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn
1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,
4. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
5. die Aufklärung und das
Bewusstsein der Öffentlichkeit im Bezug auf den Erhalt der biologischen
Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten
und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
6. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt
a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
c) an der Ausbildung in
erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
(3) Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der
Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich
ändern, kann die untere Landschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen
treffen.
(4) § 67 findet mit Ausnahme des
Absatzes 4 für Zoos keine Anwendung.
§
68a
Auskunfts- und Zutrittsrecht,
Maßnahmen der Behörden
(1) Natürliche und juristische
Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo
betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben
der unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der unteren
Landschaftsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der
Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und
Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand
des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der
Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche
Unterlagen vorzulegen.
(3) Wird ein Zoo, der nach § 68
einer Genehmigung bedarf, im Widerspruch zu diesen Vorschriften errichtet,
betrieben oder wesentlich geändert, so trifft die untere Landschaftsbehörde
geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen
innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Die untere Landschaftsbehörde
kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die
Öffentlichkeit zu schließen.
(4) Kommt der Betreiber eines Zoos
den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von
höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos
oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen
Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen
des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder –
falls erforderlich - zu beseitigen. Die untere Landschaftsbehörde widerruft die
Genehmigung ganz oder teilweise.“
3. In § 70 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
„15. wer entgegen § 68
Abs. 2 und 3 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich
ändert oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 68a Abs. 3 und 4
zuwiderhandelt.“
4. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§
75
Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos“.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zoos, die nach § 68
Abs. 2 eine Genehmigung benötigen, müssen innerhalb eines Jahres nach dem 8.
April 2004 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine
Genehmigung verfügen.“
Artikel
II
Befristung
und In-Kraft-Treten
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Das Gesetz dient u. a. der
Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Abl. EG Nr. L 94 S.
24) in deutsches Recht.
Düsseldorf, den 30. März 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der
Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
GV.
NRW. 2004 S. 153