Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 7.4.2004 Seite 145 bis 156
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW)
231
Verordnung
über die Gutachterausschüsse
für Grundstückswerte
(Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW)
Vom
23. März 2004
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl.
I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850), wird verordnet:
Inhaltsübersicht |
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Teil I |
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Gutachterausschüsse |
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Abschnitt
1 |
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§ 1 |
Bildung der Gutachterausschüsse |
§ 2 |
Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses |
§ 3 |
Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses |
§ 4 |
Abberufung und vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Mitgliedern des Gutachterausschusses |
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Abschnitt
2 |
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§ 5 |
Aufgaben des Gutachterausschusses |
§ 6 |
Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds |
§ 7 |
Übertragung von Befugnissen |
§ 8 |
Kaufpreissammlung |
§ 9 |
Weitere Daten |
§ 10 |
Verwendung der Daten der Kaufpreissammlung |
§ 11 |
Bodenrichtwerte |
§ 12 |
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten |
§ 13 |
Übersicht über die Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktbericht |
§ 14 |
Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse |
§ 15 |
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses |
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Abschnitt
3 |
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§ 16 |
Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall |
§ 17 |
Verfahrensgrundsätze |
§ 18 |
Örtliche Zuständigkeit |
§ 19 |
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses |
§ 20 |
Kosten des Gutachterausschusses |
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Teil II |
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Oberer Gutachterausschuss |
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§ 21 |
Bildung des Oberen Gutachterausschusses |
§ 22 |
Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses |
§ 23 |
Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses |
§ 24 |
Kosten des Oberen Gutachterausschusses |
§ 25 |
Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses |
§ 26 |
Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse |
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Teil III |
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Schlussvorschriften |
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§ 27 |
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten |
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Teil
I
Gutachterausschüsse
Abschnitt
1
Bildung und Zusammensetzung
der Gutachterausschüsse
§ 1
Bildung der Gutachterausschüsse
(1) Für die Bereiche der Kreise, der
kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Städte wird je ein
Gutachterausschuss gebildet. Abweichend von Satz 1 können die betroffenen
Gebietskörperschaften vereinbaren, dass für innerhalb eines Kreises liegende
Große kreisangehörige Städte oder für den Kreis und eine oder mehrere Große
kreisangehörige Städte innerhalb des Kreises durch die Bezirksregierung ein
gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet werden soll. Die bestehenden
Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald die Bezirksregierung den neuen
Gutachterausschuss gebildet hat.
(2) Der Gutachterausschuss führt
die Bezeichnung ,,Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in/im . . . . . .
. . . . . . . . (Name der Gebietskörperschaft)“. Bei Zusammenschluss von
Gutachterausschüssen nach Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung im Einvernehmen
mit der Bezirksregierung festgelegt.
(3) Der Gutachterausschuss besteht
aus einer oder einem Vorsitzenden (vorsitzendes Mitglied), den
stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretende Mitglieder) und ehrenamtlichen
weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern (ehrenamtliche weitere Mitglieder).
§ 2
Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses
(1) Die Bezirksregierung bestellt nach Anhörung der Gebietskörperschaft / Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss zu bilden ist,
- das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretende Mitglieder sowie
- die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder
des Gutachterausschusses für die
Dauer von fünf Jahren zu Mitgliedern des Gutachterausschusses, § 4 Abs. 4,
erster Halbsatz, und Absatz 5 bleiben unberührt. Die Bestellung kann wiederholt
werden.
(2) Zum vorsitzenden Mitglied soll
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Gebietskörperschaft /
Gebietskörperschaften bestellt werden, für deren Bereich der Gutachterausschuss
gebildet ist. Das vorsitzende Mitglied soll aufgrund seiner Berufsausbildung
oder durch eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme in besonderem Maße für
diese Aufgabe geeignet sein.
(3) Für das vorsitzende Mitglied
des Gutachterausschusses sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen, von
denen mindestens eines nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft /
Gebietskörperschaften angehören darf, für deren Bereich der Gutachterausschuss
gebildet ist.
(4) Auf Vorschlag des örtlich zuständigen
Finanzamtes wird je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit besonderer
Sachkunde für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes nach dem
Bewertungsgesetz als ehrenamtliches und je eine weitere oder ein weiterer als
stellvertretendes ehrenamtliches Mitglied des Gutachterausschusses bestellt.
Diese Mitglieder des Gutachterausschusses werden ausschließlich für die
Tätigkeit des Gutachterausschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bestellt.
(5) Das vorsitzende Mitglied oder
dessen stellvertretende Mitglieder dürfen nicht der Vertretung oder einem ihrer
Ausschüsse oder einer Bezirksvertretung der Gebietskörperschaft /
Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss
gebildet ist. Sie dürfen hauptamtlich nicht mit der Verwaltung der Grundstücke
der vorgenannten Gebietskörperschaft / Gebietskörperschaften befasst sein.
(6) Die ehrenamtlichen Mitglieder
des Gutachterausschusses dürfen nicht der Vertretung oder einem ihrer
Ausschüsse, einer Bezirksvertretung oder der Verwaltung der Gebietskörperschaft
/ Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss
gebildet ist.
(7) Zum Mitglied des
Gutachterausschusses darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Nrn. 1 bis 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt einer ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin
oder eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.
(8) Die ehrenamtlichen Mitglieder
des Gutachterausschusses sind bei ihrer Bestellung auf ihre jeweiligen
Pflichten nach § 3 Abs. 2 bis 4 hinzuweisen.
§ 3
Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten
der Mitglieder des Gutachterausschusses
(1) Die Mitglieder des
Gutachterausschusses müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder
entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in
diesen Wertermittlungen erfahren sein; unter ihnen sollen sich Personen mit
besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im
Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.
(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses
haben ihr Gutachten und ihre gutachtliche Äußerung nach bestem Wissen und
Gewissen abzugeben. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Für die Mitglieder des
Gutachterausschusses gelten die §§ 20, 83 und 84 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
entsprechend. Interessenkonflikte sind zu vermeiden, ggf. ist nach den
Vorschriften des § 21 VwVfG NRW zu verfahren.
(4) Die Mitglieder des
Gutachterausschusses haben das vorsitzende Mitglied über Ausschließungsgründe
nach § 20 VwVfG NRW unverzüglich zu unterrichten.
§ 4
Abberufung und vorzeitige Beendigung
der Amtszeit von Mitgliedern des Gutachterausschusses
(1) Die Bezirksregierung hat ein
Mitglied des Gutachterausschusses abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die
Bestellung entfallen sind.
(2) Die Bezirksregierung kann ein Mitglied des Gutachterausschusses abberufen, wenn
a) es gegen die Vorschriften des § 3 Abs. 3 verstoßen hat,
b) ein wichtiger Grund im Sinne von
§ 86 VwVfG NRW vorliegt.
(3) Ein nach § 2 Abs. 4 bestelltes
Mitglied des Gutachterausschusses ist auch abzuberufen, wenn es nicht mehr bei
dem örtlich zuständigen Finanzamt tätig oder nicht mehr für die steuerliche
Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist.
(4) Die Amtszeit eines Mitglieds
des Gutachterausschusses endet unbeschadet der Absätze 1 bis 3 mit Vollendung
des 70-sten Lebensjahres oder durch Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung
ist schriftlich zu erklären.
(5) Die Amtszeit des vorsitzenden
Mitglieds endet mit seinem Eintritt in den Ruhestand, im Fall von
Altersteilzeit / Blockmodell (§ 78d Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW) mit dem
Beginn der Freistellungsphase.
Abschnitt
2
Aufgaben der Gutachterausschüsse
und ihrer Geschäftsstellen
§ 5
Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Neben den in § 193 BauGB
aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuss die in den Absätzen 2 bis 4
genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) Der Gutachterausschuss hat
Gutachten nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes und nach § 24 Abs. 1
des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW) zu erstatten.
(3) Der Gutachterausschuss hat unbeschadet der Absätze 1 und 2 Gutachten zu erstatten über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit
a) dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen,
b) der Aufhebung oder Beendigung
von Miet- oder Pachtverhältnissen.
(4) Der Gutachterausschuss hat auf
Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder
einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger
Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 BauGB oder nach § 37 Abs. 4 EEG NW
durchzuführen.
(5) Der Gutachterausschuss kann
a) Gutachten erstatten über Miet- oder Pachtwerte,
b) Mietwertübersichten erstellen
und bei der Erstellung des Mietspiegels (§ 558c oder 558d BGB) mitwirken,
c) auf Antrag der zuständigen Stelle
- die Mietdatenbank (§ 558e BGB) führen und
- den Mietspiegel erstellen,
d) Wertauskünfte und Stellungnahmen über Grundstückswerte erteilen,
e) individuelle Auswertungen aus
der Kaufpreissammlung in anonymisierter und aggregierter Form vornehmen.
(6) Antragsberechtigt für Gutachten
nach Absatz 3 und nach Absatz 5 Buchstabe a sind die Berechtigten nach §193
Abs. 1 BauGB. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe a
ist außerdem die jeweilige Mieterin oder Pächterin oder der jeweilige Mieter
oder Pächter antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Wertauskünfte und
Stellungnahmen nach Absatz 5 Buchstabe d sind Behörden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben.
(7) Die Gutachterausschüsse sind
verpflichtet, dem Oberen Gutachterausschuss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben
die erforderlichen Unterlagen auf Anforderung in möglichst einheitlicher Form
aufzubereiten und vorzulegen.
§ 6
Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Dem vorsitzenden Mitglied des Gutachterausschusses obliegen neben den anderen ihm übertragenen Aufgaben insbesondere
1. die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
2. die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,
3. die Festlegung der Sitzungen,
4. die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall.
Das vorsitzende Mitglied kann die
Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten im Einzelfall auf ein am
Gutachten beteiligtes Mitglied des Gutachterausschusses delegieren.
§ 7
Übertragung von Befugnissen
Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf das vorsitzende Mitglied übertragen
1. die Wahrnehmung der Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197 Abs. 1 BauGB,
2. die Entscheidung über die
Annahme von Anträgen nach § 5 Abs. 5,
3. die Befugnis zur Erteilung von Weisungen
- bei der Mitwirkung zur Erstellung des Mietspiegels nach § 5 Abs. 5 Buchstabe b,
- zur Führung der Mietdatenbank und zur Vorbereitung der Erstellung des Mietspiegels nach § 5 Abs. 5 Buchstabe c,
- zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung nach § 5 Abs. 5 Buchstabe e und § 8,
- zur Vorbereitung der Ermittlung
von Bodenrichtwerten nach § 11 sowie sonstiger für die Wertermittlung
erforderlicher Daten nach § 12,
4. die redaktionelle Bearbeitung des Grundstücksmarktberichts,
5. die Entscheidung über die Erteilung von Wertauskünften und Stellungnahmen nach § 5 Abs. 5 Buchstabe d,
6. die Entscheidung über die
Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung nach § 10.
§ 8
Kaufpreissammlung
(1) Die Kaufpreissammlung wird bei
der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet und geführt.
(2) Die Kaufpreissammlung besteht
aus einem georeferenzierten beschreibenden Nachweis gemäß Anlage 1 (s.
Absatz 3 Satz 6). Sie ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters und
geeigneter Landeskartenwerke so anzulegen, dass die Daten nach sachlichen und
zeitlichen Gesichtspunkten eingeordnet werden können und eine Auswertung
jederzeit möglich ist. Die Kaufpreissammlung ist zeitnah zu führen.
(3) Die Kaufverträge sind nach
Weisung des Gutachterausschusses auszuwerten. Dabei sind insbesondere die rechtlichen
Gegebenheiten, die Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und die Lage des
Grundstücks zu erfassen und in Beziehung zum gezahlten Kaufpreis zu setzen. Das
Ergebnis ist in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. Soweit anzunehmen ist,
dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die Höhe der vereinbarten
Kaufpreise beeinflusst haben, sind die Kaufpreise in der Sammlung unter Hinweis
auf diese Umstände zu kennzeichnen. Es dürfen nur Daten in die
Kaufpreissammlung übernommen werden, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich
sind. Der zulässige Umfang ist aus Anlage 1 ersichtlich. Die Kaufverträge sind
nach der Auswertung zu vernichten.
(4) Die Flurbereinigungsbehörden
übermitteln dem Gutachterausschuss laufend die Daten im Sinne von § 195 Abs. 1
BauGB. Das sind insbesondere Daten über Kapitalbeträge (§ 40 des
Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG), über Verwertungserlöse (§§ 54 Abs. 2 und 55
Abs. 1 FlurbG) sowie über Geldentschädigungen (§§ 88 Nr. 4 und 89 FlurbG).
§ 9
Weitere Datensammlungen
(1) Der Gutachterausschuss soll
weitere Datensammlungen über Mieten und Bewirtschaftungskosten führen. Der
zulässige Umfang dieser Datensammlungen ist aus Anlage 2 ersichtlich.
(2) Werden für die weiteren
Datensammlungen Angaben von Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten
erfragt, so sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen. Sofern
die Angaben in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren unter Bekanntgabe
ihres Namens verwendet werden sollen, sind sie darüber zu informieren.
§ 10
Verwendung der Daten der Kaufpreissammlung
(1) Für die aus der
Kaufpreissammlung abgeleiteten Produkte gilt der Leistungsschutz für
Datenbanken der §§ 87a ff des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (UrhG).
(2) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
sind zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und der
Empfänger der Daten die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
zusichert. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Auskunft von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN 45013
zertifizierten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung zur Begründung
ihrer Gutachten beantragt wird.
(3) Daten aus der Kaufpreissammlung
dürfen in Gutachten angegeben werden, soweit es zu deren Begründung
erforderlich ist. Die Angabe in einer auf natürliche Personen beziehbaren Form
ist jedoch nur zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch
schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Die Abgabe von Auswertungen
nach § 5 Abs. 5 Buchstabe e und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung in
anonymisierter Form sind ohne Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig.
Die anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist keine Auskunft aus der
Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 BauGB.
§ 11
Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss hat bis
zum 15. Februar jedes Jahres Bodenrichtwerte für baureifes Land aus den
vorliegenden Kaufpreisen, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, zu
ermitteln. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können
Bodenrichtwerte ermittelt werden. In Bereichen, in denen eine ausreichende
Anzahl von Kaufpreisen nicht vorliegt, sind Bodenrichtwerte mittels anderer
geeigneter Verfahren abzuleiten oder fortzuschreiben. Die Bodenrichtwerte sind
auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.
(2) Die Bodenrichtwerte sind für
lagetypische Grundstücke zu ermitteln, deren maßgebliche wertbestimmende
Merkmale wie z. B. Entwicklungszustand, Erschließungszustand, Art und Maß der
baulichen Nutzbarkeit sowie Zuschnitt hinreichend festgelegt sind
(Bodenrichtwertgrundstücke).
(3) Daten für die Festlegung der
Bodenrichtwerte und die wertbestimmenden Merkmale der Bodenrichtwertgrundstücke
benachbarter Gutachterausschüsse sollen bei der Festlegung der Bodenrichtwerte
berücksichtigt werden.
(4) Bei Bodenrichtwerten in
förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen ist der
Zustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.
(5) Die Bodenrichtwerte nach Absatz
1 sind in digitaler Form auf der Grundlage der Geobasisdaten der Vermessungs-
und Katasterverwaltung zu erfassen und darzustellen. Die Bodenrichtwerte sollen
bis zum 31. März jedes Jahres veröffentlicht werden. Die Art der
Veröffentlichung und der Hinweis auf das Recht, Auskunft über die
Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten,
sind ortsüblich bekannt zu machen.
§ 12
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
(1) Auf der Grundlage der
ausgewerteten Kaufpreise und weiterer Datensammlungen nach § 9 hat der
Gutachterausschuss sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten,
insbesondere Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze,
Vergleichsfaktoren und Marktanpassungsfaktoren für bebaute Grundstücke nach der
jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten und darüber zu beschließen.
Diese Daten sollen in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(2) Zur Ableitung sonstiger für die
Wertermittlung erforderlicher Daten können auch geeignete Daten aus den
Zuständigkeitsbereichen anderer Gutachterausschüsse herangezogen werden.
§ 13
Übersicht über die Bodenrichtwerte,
Grundstücksmarktbericht
Der Gutachterausschuss beschließt
auf der Grundlage der nach § 11 Abs. 1 ermittelten Bodenrichtwerte für die
Gemeindegebiete seines Zuständigkeitsbereichs gebietstypische Werte als
Übersicht über die Bodenrichtwerte. Für baureifes Land sollen die Angaben nach
Wohnbauflächen für den individuellen Wohnungsbau, Wohnbauflächen für den
Geschosswohnungsbau und gewerblichen Bauflächen gegliedert werden. Dabei ist
nach guter, mittlerer und mäßiger Lage zu unterscheiden. Die Werte sollen für
erschließungsbeitragsfreie Grundstücke angegeben werden. Sind die Grundstücke
überwiegend erschließungsbeitragspflichtig veräußert worden, so sollen außerdem
die entsprechenden Werte für erschließungsbeitragspflichtige Grundstücke
angegeben werden. Wertspannen dürfen nicht angegeben werden.
(2) Der Gutachterausschuss soll
Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und
Preisentwicklung, in einer Übersicht über den Grundstücksmarkt
(Grundstücksmarktbericht) zusammenfassen und bis zum 31. März jedes Jahres
veröffentlichen. Der Grundstücksmarktbericht soll bis zu diesem Termin der
Bezirksregierung und dem Oberen Gutachterausschuss übermittelt werden.
(3) Der Gutachterausschuss
übermittelt dem Oberen Gutachterausschuss bis zum 28. Februar jedes Jahres die
Daten für das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS. NRW (s. § 23 Abs. 6) und
über die Bezirksregierung die zur Erstellung des Grundstücksmarktberichtes NRW (s. § 23 Abs. 4) erforderlichen Daten einschließlich der Daten der Übersicht
über die Bodenrichtwerte nach Absatz 1.
§ 14
Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
(1) Die vorsitzenden Mitglieder der
Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses stimmen sich über das
Erscheinungsbild und ihre Produkte ab und fördern die Aus- und Fortbildung.
(2) Benachbarte Gutachterausschüsse
tauschen bei Bedarf Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte und die sonstigen
für die Wertermittlung erforderlichen Daten untereinander aus. Daten der
Kaufpreissammlung, insbesondere für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und zur
Erstattung von Gutachten, sind anderen Gutachterausschüssen zugänglich zu
machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 15
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
(1) Die Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses wird vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und
3 bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der
Gutachterausschuss gebildet ist. Die Gebietskörperschaft stellt für die
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses fachlich geeignetes Personal und
Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
(2) Für einen nach § 1 Abs. 1 Satz
2 gemeinsam gebildeten Gutachterausschuss ist eine gemeinsame Geschäftsstelle
durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen
Gebietskörperschaften in Anlehnung an das Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160),und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung einzurichten.
(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 ist für die Geschäftsstellen insbesondere zu regeln:
- der Sitz und die organisatorische Einbindung,
- die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln,
- Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Gebietskörperschaften.
Die Vereinbarung soll für eine Dauer
von mindestens zehn Jahren gelten.
(4) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses arbeitet nach Weisung des Gutachterausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds. Ihr obliegen insbesondere
1. die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung und weiterer Datensammlungen,
2. die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte,
3. die Ableitung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
4. die Erarbeitung der Übersicht über die Bodenrichtwerte und des Grundstücksmarktberichtes,
5. die Vorbereitung der Wertermittlung,
6. die Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels und - soweit dem Antrag der zuständigen Stelle entsprochen wird - die Führung der Mietdatenbank und die vorbereitenden Arbeiten zur Erstellung des Mietspiegels,
7. die Erteilung von Auskünften und Auswertungen aus der Kaufpreissammlung,
8. die Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte,
9. die Erteilung von Wertauskünften und Stellungnahmen über Grundstückswerte und
10. die Erledigung der
Verwaltungsaufgaben.
Abschnitt
3
Verfahren der Gutachterausschüsse
§ 16
Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
(1) Der Gutachterausschuss wird bei
der Erstattung von Gutachten und - soweit er nicht nach § 7 Nr. 5 verfährt -
bei der Erstattung von Wertauskünften und Stellungnahmen über Grundstückswerte
in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner
stellvertretenden Mitglieder und zwei ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern des
Gutachterausschusses tätig. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied
weitere Mitglieder des Gutachterausschusses sowie Sachverständige hinzuziehen.
(2) Bei der Ermittlung von
Bodenrichtwerten, beim Beschluss der für die Wertermittlung erforderlichen
Daten, bei der Erstellung der Übersichten über die Bodenrichtwerte und des
Grundstücksmarktberichtes sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten und
dem Mietspiegel wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem
vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und
mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern des Gutachterausschusses
tätig. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 11 Abs. 1 und bei der
Erstellung der Übersicht über die Bodenrichtwerte ist außerdem das nach § 2
Abs. 4 bestellte ehrenamtliche Mitglied oder stellvertretende ehrenamtliche
Mitglied des Gutachterausschusses zu beteiligen; es kann beteiligt werden bei
der Erstellung von Mietwertübersichten und dem Mietspiegel.
§ 17
Verfahrensgrundsätze
(1) Der Gutachterausschuss berät
und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er beschließt mit Stimmenmehrheit;
abweichende Auffassungen von Mitgliedern des Gutachterausschusses sind auf
Verlangen aktenkundig zu machen. Die Gutachten sind zu begründen. Die
Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen. Das
Gutachten ist von den mitwirkenden Mitgliedern des Gutachterausschusses zu
unterzeichnen.
(2) Der Erstattung von Gutachten
hat eine Ortsbesichtigung durch den Gutachterausschuss voranzugehen.
§ 18
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist der
Gutachterausschuss, in dessen Bereich der Gegenstand der Wertermittlung liegt.
Liegt der Gegenstand der Wertermittlung im Bereich mehrerer
Gutachterausschüsse, so ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich
der größte Teil liegt.
§ 19
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
des Gutachterausschusses
Die ehrenamtlichen Mitglieder des
Gutachterausschusses erhalten eine Entschädigung wie Sachverständige nach dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981). Die Entschädigung wird von
der Geschäftsstelle festgesetzt.
§ 20
Kosten des Gutachterausschusses
(1) Die Kosten des
Gutachterausschusses trägt die Gebietskörperschaft bzw. tragen die
Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
(2) Für die Tätigkeit des
Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Gebühren und Auslagen stehen dem
Kostenträger zu; sie werden von der Geschäftsstelle festgesetzt.
Teil
II
Oberer
Gutachterausschuss
§ 21
Bildung des Oberen Gutachterausschusses
(1) Für den Bereich des Landes
Nordrhein-Westfalen wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Er führt die
Bezeichnung ,,Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land
Nordrhein-Westfalen“.
(2) Der Obere Gutachterausschuss
kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder Weisungsbefugnisse und
die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 Abs. 1 BauGB auf das vorsitzende
Mitglied übertragen.
§ 22
Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses
(1) Die Mitglieder des Oberen
Gutachterausschusses werden vom Innenministerium für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Sie sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. Der oder die
Vorsitzende (vorsitzendes Mitglied) soll Bediensteter des Landes oder einer
Gebietskörperschaft im Lande sein. Zu weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern
(weitere Mitglieder) des Oberen Gutachterausschusses können auch Bedienstete
des Landes bestellt werden.
(2) Ein Mitglied des Oberen
Gutachterausschusses ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten
ausgeschlossen, wenn es an dem Gutachten des örtlich zuständigen
Gutachterausschusses mitgewirkt hat.
§ 23
Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses
(1) Neben der in § 198 Abs. 2 BauGB aufgeführten Aufgabe hat der Obere Gutachterausschuss, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt, ein Obergutachten zu erstatten
- auf Antrag einer Behörde in einem gesetzlichen Verfahren,
- auf Antrag der sonst nach § 193 Abs.
1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt
oder vereinbart worden ist.
(2) Zur Sicherstellung der
Einheitlichkeit soll der Obere Gutachterausschuss im Einvernehmen mit den
vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse (§ 14 Abs. 1) verbindliche
Standards für die Auswertung der wesentlichen Daten aus der Kaufpreissammlung
erarbeiten.
(3) Daten von Objekten, die bei den
Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, können vom Oberen
Gutachterausschuss gesammelt und ausgewertet werden. Die Ergebnisse können als
sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten in dem Grundstücksmarktbericht NRW (s. Absatz 4) veröffentlicht werden. Die Auswertung ist zu dokumentieren
und den Gutachterausschüssen mitzuteilen.
(4) Der Obere Gutachterausschuss
soll einmal jährlich bis zum 30. April jedes Jahres die Übersicht über den
Grundstücksmarkt für den Bereich des Landes NRW (Grundstücksmarktbericht NRW)
und die Übersicht über die Bodenrichtwerte herausgeben.
(5) Der Obere Gutachterausschuss
unterstützt die Aus- und Fortbildung der Gutachterausschüsse. Darüber hinaus
berät er die Gutachterausschüsse in Fragen der Wertermittlung
(6) Der Obere Gutachterausschuss
führt das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS. NRW auf der Grundlage der
Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Er bedient sich dabei
des Geodatenzentrums des Landesvermessungsamtes NRW. Bis zum 15. März jedes
Jahres sind die nach § 13 Abs. 3 von den Gutachterausschüssen übermittelten
Bodenrichtwerte im BORIS. NRW zu veröffentlichen. Die Finanzämter erhalten für
Zwecke der Besteuerung einen kostenfreien Zugang zum BORIS. NRW.
(7) Der Obere Gutachterausschuss
kann die Aufgaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 auf sein vorsitzendes
Mitglied übertragen.
§ 24
Kosten des Oberen Gutachterausschusses
(1) Die Kosten des Oberen
Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt das Land.
(2) Für die Tätigkeit des Oberen
Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Gebühren und Auslagen stehen dem
Kostenträger zu; sie werden von der Geschäftsstelle festgesetzt. Absatz 3
bleibt unberührt.
(3) Die Gebühren und Auslagen für
Daten und Produkte aus dem BORIS. NRW (§ 23 Abs. 6) werden vom
Landesvermessungsamt NRW nach den dafür geltenden Gebührenvorschriften
festgesetzt und erhoben. Die Einnahmen aus dem BORIS. NRW stehen zu 30 % dem
Geodatenzentrum zur Deckung seiner Aufwendungen für die Einrichtung und
Laufendhaltung zu, der Rest geht an die jeweiligen Kostenträger der
Gutachterausschüsse (s. § 20).
§ 25
Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses
(1) Die Geschäftsstelle des Oberen
Gutachterausschusses wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingerichtet.
(2) Der Geschäftsstelle des Oberen
Gutachterausschusses obliegen die Verwaltungsaufgaben. Nach Weisung des Oberen
Gutachterausschusses bzw. dessen vorsitzenden Mitglieds bereitet sie die
Aufgaben nach § 23 vor.
§ 26
Anwendung der Vorschriften
über Gutachterausschüsse
Soweit sich aus den §§ 21 bis 25
nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Teils I entsprechend
anzuwenden.
Teil
III
Schlussvorschriften
§ 27
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft und am 1. Juni 2009 außer Kraft. Am Tag der Verkündung
tritt die Gutachterausschussverordnung NW - GAVO NW vom 7. März 1990 (GV. NRW. S. 156), geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), außer
Kraft.
Düsseldorf, den 23. März 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
Der
Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Anlage 1
Anlage 2
GV. NRW. 2004 S. 146