Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 12 vom 20.4.2004 Seite 183 bis 198
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger
2124
Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für
Familienpflegerinnen und Familienpfleger
Vom
2. April 2004
Aufgrund des Gesetzes über die
Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens
und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693), wird im Einvernehmen mit
dem Innenministerium verordnet:
Inhaltsübersicht |
|
§ 1 |
Ausbildungsziel |
§ 2 |
Ausbildungsstätten |
§ 3 |
Zulassung zur Ausbildung |
§ 4 |
Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 5 |
Inhalt der Ausbildung |
§ 6 |
Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung |
§ 7 |
Berufsbegleitende Ausbildung |
§ 8 |
Prüfungsausschuss |
§ 9 |
Abschlussprüfung |
§ 10 |
Zulassung zur Abschlussprüfung |
§ 11 |
Rücktritt von der Abschlussprüfung |
§ 12 |
Prüfungsnoten |
§ 13 |
Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung |
§ 14 |
Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung |
§ 15 |
Mündlicher Teil der Abschlussprüfung |
§ 16 |
Ordnungsverstöße |
§ 17 |
Ergebnis der Abschlussprüfung |
§ 18 |
Niederschriften über die Abschlussprüfung |
§ 19 |
Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 20 |
Berufspraktikum |
§ 21 |
Staatliche Anerkennung |
§ 22 |
Rücknahme der staatlichen Anerkennung |
§ 23 |
Gleichstellung der staatlichen Anerkennung |
§ 24 |
Ausbildung in Berufskollegs |
§ 25 |
Erprobung von Ausbildungsangeboten |
§ 26 |
Übergangsbestimmungen |
§ 27 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht |
§ 1
Ausbildungsziel
(1) Ziel der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger ist es, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen,
- selbständig
und eigenverantwortlich die Hausfrau, den Hausmann oder die verantwortliche
Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich
vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten,
- hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen und
- diese
Aufgaben in familienähnlichen Strukturen sowohl vorübergehend als auch
dauerhaft zu übernehmen.
(2) Die Ausbildung bereitet insbesondere auf folgende Aufgaben vor:
1. Führung des Haushaltes in Vertretung oder Zusammenarbeit mit der Hausfrau, dem Hausmann oder im Auftrag der verantwortlichen Person,
2. Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben in Familien in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten,
3. pflegerische Grundversorgung kranker, pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen sowie Beratung derselben und deren Angehörigen,
4. Anleitung bei hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten,
5. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der selbständigen Lebensführung,
6. Unterstützung bei der
Inanspruchnahme anderer Stellen zur Lösung wirtschaftlicher, gesundheitlicher,
erzieherischer und sozialer Probleme.
(3) Die Ausbildung zur
Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst auch
die Vorbereitung auf die Übernahme von spezifischen Aufgaben im
landwirtschaftlichen Haushalt und Betrieb.
§ 2
Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten sind die
staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Außenstellen von Fachseminaren
bedürfen gleichfalls der Anerkennung.
(2) Die Erteilung der staatlichen Anerkennung setzt voraus, dass das Fachseminar
1. von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung und Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss auf den Gebieten Sozialarbeit/ Sozialpädagogik/ Pädagogik/ Psychologie/ Oecotrophologie oder von einer staatlich anerkannten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit zusätzlicher pädagogischer Qualifikation geleitet wird,
2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht erbringt,
3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und
4. selbst oder in Zusammenarbeit
mit anderen Trägern über die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung
der fachpraktischen Unterweisung in Einrichtungen der Familienpflege verfügt.
(3) Die staatliche Anerkennung ist
zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegfällt
oder die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nicht mehr
gegeben ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der Träger des Fachseminars trotz
Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.
(4) Die Anerkennung erfolgt auf
Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des
Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen. Zu Anträgen freigemeinnütziger
Träger ist eine Stellungnahme des Spitzenverbandes einzuholen.
§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1. in gesundheitlicher Hinsicht und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und
2. das 17. Lebensjahr vollendet hat
und
3. a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder
b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder
c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder
d) eine mindestens sechsjährige
Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene
Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet
die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren
Zulassungsanforderungen gestellt werden.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),
4. eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,
5. Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (soweit nach Absatz 1 erforderlich),
6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und
7. ein ärztliches Zeugnis, das die
Eignung für den Familienpflegeberuf aus gesundheitlicher Sicht bestätigt und
dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt sowie der Nachweis
der Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung am Fachseminar
besteht aus einer zweijährigen theoretischen und fachpraktischen Ausbildung,
welche mit einer Abschlussprüfung endet, sowie aus einem einjährigen
Berufspraktikum, welches vom Fachseminar begleitet wird und mit einem
Kolloquium abschließt. Beide Teile der Ausbildung sind für die Auszubildenden
entgeltfrei. Die Ausbildung am Fachseminar umfasst 1800 Stunden Unterricht
sowie 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung. Die Ausbildung zur
Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst
zusätzlich 100 Unterrichtsstunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2. Eine Probezeit bis
zu sechs Monaten kann vereinbart werden.
(2) Der gemäß Ausbildungsvertrag zu
gewährende Urlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(3) Durch das Fachseminar können
auf Antrag der Auszubildenden bis zu vier Wochen Fehlzeiten im Jahr auf die
Ausbildungszeit angerechnet werden, falls eine besondere Härte vorliegt und das
Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Unterbrechungen
wegen einer Schwangerschaft werden zusätzlich bis zu 14 Wochen auf die
Ausbildungszeit angerechnet.
(4) Über die Anrechnung von Fehlzeiten,
die über die in Absatz 3 genannten hinausgehen, entscheidet die
Bezirksregierung.
§ 5
Inhalt der Ausbildung
(1) Dem theoretischen Unterricht ist folgende Stundentafel zugrunde zu legen:
1. Hauswirtschaft (insgesamt 360)
- Wirtschaftslehre des Haushalts / Betriebs- und Organisationslehre (70)
- Ernährungs- und Lebensmittellehre/ Diätetik (70)
- Nahrungszubereitung (120)
- Textilverarbeitung (50)
- Haus- und Wäschepflege (50)
2. Pädagogik und Psychologie (insgesamt 470)
- Pädagogik (100)
- Psychologie (100)
- Soziologie (60)
- Beschäftigungslehre und -anleitung (140)
- Methodenlehre (70)
3. Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege (insgesamt 490)
- Gesundheits- und Krankheitslehre (130)
- Psychopathologie (70)
- Säuglings- und Wöchnerinnenpflege (80)
- häusliche Krankenpflege (180)
- Erste Hilfe (30)
4. Sozialkunde (insgesamt 280)
- Berufskunde / Berufsethik (60)
- Sozialkunde (140)
- Rechtskunde (40)
- Politische Bildung (40)
5. Musisch-kultureller Bereich (insgesamt 200)
- Religionslehre / Ethik (80)
- Musik (40)
- Bewegungserziehung (40)
- Ergänzung der Allgemeinbildung (40)
= insgesamt: 1.800 Stunden.
In der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft wird die Stundentafel wie folgt ergänzt:
- landwirtschaftliche Betriebslehre (20)
- Gartenbau (40): Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Gartenbau freigestellt werden
- Tierproduktion (40): Das Fach Tierproduktion kann durch den Besuch eines einwöchigen Lehrgangs an den Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammern abgeleistet werden. Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Tierproduktion freigestellt werden.
= insgesamt 100 Stunden.
(2) Die fachpraktische Unterweisung
ergänzt und vertieft den theoretischen Unterricht praxisnah. Sie erfolgt am
Fachseminar sowie im Rahmen von praktischen Einsätzen. Diese praktischen
Einsätze sollen jährlich über sechs bis zwölf Wochen in Einrichtungen der
ambulanten Pflegedienste sowie stationären und teilstationären Einrichtungen
der Familien-, Behinderten- oder Jugendhilfe, in Familien oder in sozialpflegerischen
Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppenstrukturen erfolgen. Das
Stundenkontingent für die praktischen Einsätze in diesen Einrichtungen und
Diensten wird unter Berücksichtigung der regionalen Angebote, der
fachpraktischen Erfordernisse und entsprechend den Vorkenntnissen der
Auszubildenden verteilt. Für die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum
Familienpfleger in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass rund 400
Stunden in anerkannten Ausbildungsstätten der ländlichen Hauswirtschaft
abgeleistet werden. Auszubildende mit der abgeschlossenen Berufsausbildung zur
Hauswirtschafterin und zum Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt „ländliche
Hauswirtschaft“ können die praktischen Einsätze in ländlichen
Familienhaushalten absolvieren, deren Auswahl in Abstimmung mit der zuständigen
Landwirtschaftskammer erfolgt.
(3) Während des Unterrichts
unterstehen die Auszubildenden den Weisungen des Fachseminars. Während der
praktischen Einsätze wird die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte in der
jeweiligen Einrichtung oder in den Familien sichergestellt. Die Auszubildenden
unterstehen dort den Weisungen der für diese Arbeit in den jeweiligen
Einrichtungen und Diensten Verantwortlichen.
§ 6
Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung
(1) Auszubildenden mit einer
abgeschlossenen Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des
hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches können bis zu
12 Monate (900 Stunden theoretischer Unterricht und 600 Stunden fachpraktischer
Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger
angerechnet werden.
(2) Auszubildenden, die mindestens
25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt
haben, können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer und 600 Stunden
fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum
Familienpfleger angerechnet werden.
(3) Die Entscheidung über die
Anrechnung trifft die Bezirksregierung auf Vorschlag des Fachseminars unter
Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse und der beigebrachten Unterlagen
der Auszubildenden.
§ 7
Berufsbegleitende Ausbildung
Für Auszubildende, denen eine
Teilhabe an einer Ausbildung gemäß § 4 aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen
nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Ausbildung berufsbegleitend
durchgeführt werden. Die berufsbegleitende
theoretische und fachpraktische Ausbildung dauert in der Regel 36 Monate. Sie
umfasst den gleichen Stoffplan und die gleiche Mindeststundenzahlen wie die
Ausbildung am Fachseminar gemäß § 4. Bei der berufsbegleitenden
theoretischen und fachpraktischen Ausbildung gelten die Regelungen für
anrechenbare Zeiten nach § 6 entsprechend.
§ 8
Prüfungsausschuss
(1) Bei jedem Fachseminar für Familienpflege
wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. eine Vertretung der Bezirksregierung als Vorsitz,
2. die Leiterin oder der Leiter des Fachseminars als stellvertretender Vorsitz,
3. mindestens drei Lehrkräfte des Fachseminars sowie
4. beim Abschlusskolloquium zusätzlich eine Vertretung der Ausbildungsstätte.
Die Bezirksregierung bestellt die
Mitglieder des Prüfungsausschusses zu Nummer 3 auf Vorschlag der Leitung des
Fachseminars und das Mitglied zu Nummer 4 auf Vorschlag der Leitung der
Ausbildungsstätte. Der Vorschlag zu Nummer 4 ist der Bezirksregierung über das
Fachseminar zuzuleiten. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere
Stellvertretungen zu bestellen. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können
weitere Lehrkräfte an der Abschlussprüfung teilnehmen, die in dem jeweiligen
Prüfungsfach unterrichtet haben.
(3) Der Prüfungsausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitz oder dessen
Stellvertretung, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(4) Der Vorsitz kann im
Einvernehmen mit der Leitung des Fachseminars weiteren Personen gestatten, an
der Abschlussprüfung teilzunehmen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung, der fachpraktischen Prüfung sowie des Abschlusskolloquiums kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen. Den Fachausschüssen gehören mindestens an:
1. eine Lehrkraft, die den Prüfling in den prüfungsrelevanten Fächern möglichst zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,
2. eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung sowie
3. beim Abschlusskolloquium eine Vertretung der Ausbildungsstätte.
Der Vorsitz ist berechtigt, sich an
der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.
(6) Die bei der Abschlussprüfung
neben dem Prüfling anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den
Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.
§ 9
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus
einem schriftlichen, einem mündlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie ist
gebührenfrei.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung über die Leitung des Fachseminars an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind von der Leitung des Fachseminars beizufügen:
1. die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Unterlagen,
2. eine Beurteilung der
theoretischen und praktischen Leistungen der Auszubildenden in den einzelnen
Fachbereichen während der Ausbildungszeit entsprechend § 12.
§ 10
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Über die Zulassung zur
Abschlussprüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag
der Leitung des Fachseminars.
(2) Die Zulassung zur
Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Auszubildenden regelmäßig und
erfolgreich am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen
haben. Erfolgreich ist eine Teilnahme am Unterricht, wenn die Vornoten der in §
5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fachbereiche im arithmetischen Mittel die Gesamtvornote „ausreichend“ ergeben. Für jeden
Fachbereich wird eine Vornote gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus den
theoretischen und fachpraktischen Leistungen der Auszubildenden während der
Ausbildung am Fachseminar ermittelt.
(3) Die Zulassung kann versagt
werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der
persönlichen oder fachlichen Eignung der Auszubildenden für den
Familienpflegeberuf rechtfertigen.
(4) Der Vorsitz des
Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach
Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen
allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich
bekannt gegeben werden. Auszubildenden, die nicht zur Prüfung zugelassen
werden, ist die mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene
Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin
zuzustellen.
§ 11
Rücktritt von der Abschlussprüfung
(1) Weist ein Prüfling nach, dass
er aus zwingenden Gründen verhindert war, an der Abschlussprüfung oder an
Teilen der Abschlussprüfung teilzunehmen oder sie aus zwingenden Gründen
abbrechen musste, so ist ihm auf Antrag Gelegenheit zu geben, die
Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Anrechnung bereits
abgeschlossener Teile, nachzuholen. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des
Prüfungsausschusses.
(2) Nimmt ein Prüfling an Teilen
der aufgenommenen Prüfung nicht teil oder erledigt er eine der vorgeschriebenen
Prüfungsaufgaben nicht, so wird dieser Teil der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet.
§ 12
Prüfungsnoten
(1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
Note 2 = gut (1,5 - 2,4)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
Note 3 = befriedigend (2,5 - 3,4)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
Note 4 = ausreichend (3,5 - 4,4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
Note 5 = mangelhaft (4,5 - 5,4)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
Note 6 = ungenügend (5,5 - 6,0)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
(2) Noten für die Ergebnisse
einzelner Prüfungsteile oder Bereiche werden bis auf eine Stelle hinter dem
Komma festgesetzt. Nur die Zeugnisnoten werden gerundet.
§ 13
Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in den Fachbereichen:
- Hauswirtschaft,
- Pädagogik und Psychologie,
- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie
- Sozialkunde.
Für die Klausurarbeiten sind
insgesamt sechs Zeitstunden vorzusehen.
(2) Die Fachseminare reichen dem
Vorsitz des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur
Abschlussprüfung spätestens acht Wochen vor dem Termin der schriftlichen
Prüfung für jeden der vorgesehenen Fachbereiche zwei Aufgabenvorschläge mit
Angabe der Bearbeitungsdauer, des Lösungskataloges und der zulässigen
Hilfsmittel ein. Der Vorsitz des Prüfungsausschuss beschließt die
Prüfungsaufgaben, die dem Fachseminar rechtzeitig über die Bezirksregierung in
versiegelten Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst
unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum in
Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(3) Als Prüfungsaufgabe ist
entweder ein Thema abzuhandeln oder eine stichwortartige Beantwortung von
Fragen vorzusehen oder beides.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2
wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt,
wenn er ohne zwingenden Grund nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen ist. §
11 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Klausurarbeiten sind von
den jeweiligen Lehrkräften des Fachseminars und einem Mitglied des
Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander
abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 14
Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung
(1) Die Aufgaben für den fachpraktischen Teil der Abschlussprüfung sind den folgenden Bereichen zu entnehmen:
Kinderbetreuung, Nahrungszubereitung, häusliche Behindertenbetreuung, häusliche Krankenpflege, Säuglings- und Wöchnerinnenpflege oder Erste Hilfe. Die Aufgaben aus den genannten Bereichen können kombiniert werden mit Aufgaben aus den Bereichen:
Haus- und Wäschepflege, Textilverarbeitung, Beschäftigungslehre und -anleitung.
Die Aufgabenkombination soll drei
Bereiche nicht übersteigen.
(2) Der Prüfungs- oder
Fachausschuss ordnet die Teilleistungen den entsprechenden Fachbereichen zu.
(3) Die Prüfungsdauer ist jeweils
der gestellten Aufgabe anzupassen. Der fachpraktische Teil der Abschlussprüfung
darf insgesamt fünf Zeitstunden nicht überschreiten.
§ 15
Mündlicher Teil der Abschlussprüfung
(1) Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung sind alle Lehrfächer der Fachbereiche:
- Hauswirtschaft,
- Pädagogik und Psychologie,
- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie
- Sozialkunde.
Jeder Prüfling soll in drei Fächern
aus mindestens zwei der genannten Fachbereiche geprüft werden. Für die
Anerkennung als Familienpflegerin und Familienpfleger in der Landwirtschaft ist
eines der Prüfungsfächer die „ländliche Hauswirtschaft“. Die
Prüfungsdauer soll 10 Minuten pro Fach und Prüfling nicht übersteigen.
(2) Bei einer Gruppenprüfung dürfen
nicht mehr als 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die
Einzelleistung erkennbar bleiben muss.
§ 16
Ordnungsverstöße
(1) Stört ein Prüfling den
ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine
Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit
der Note sechs bewertet werden. Die Entscheidung trifft das jeweilige
Prüfungsgremium (der Prüfungsausschuss oder der Fachausschuss), bei Störungen
oder Täuschungsversuchen während der schriftlichen Prüfung der Vorsitz nach
Anhörung der Aufsichtsführenden.
(2) Hat der Prüfling bei der
Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des
Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei
Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden
erklären.
(3) Die Prüflinge sind vor
Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
hinzuweisen.
§ 17
Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt
die Gesamtnote und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung.
(2) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“
oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle
Fachbereichsendnoten zumindest „ausreichend“ sind. Ein „mangelhaft“
in einer der vier Fachbereichsendnoten wird durch eine mindestens „befriedigend“
lautende Fachbereichsendnote ausgeglichen.
(3) Die Gesamtnote wird ermittelt,
indem das arithmetische Mittel aller nicht gerundeten Fachbereichsendnoten
gebildet wird. Eine Fachbereichsendnote wird gebildet als arithmetisches Mittel
aus der nicht gerundeten Fachbereichsvornote und den
einzelnen Ergebnissen des schriftlichen und, soweit vorliegend, des
fachpraktischen und des mündlichen Teils der Prüfung, die dem entsprechenden
Fachbereich zuzuordnen sind.
(4) Im Anschluss an die Beratung
des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitz den Prüflingen die Einzelergebnisse
der Prüfung sowie die Gesamtnote mit.
(5) Nach bestandener
Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage
1. Absolventen mit der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum
Familienpfleger in der Landwirtschaft erhalten ein Abschlusszeugnis nach dem
Muster der Anlage 2.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden
hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen
Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10
Abs. 3 festgestellt wurde, ist gleichzeitig auf die Möglichkeit einer
Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung hinzuweisen.
§ 18
Niederschriften über die Abschlussprüfung
(1) Über die einzelnen Teile der Abschlussprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen:
1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3. Name des Prüflings,
4. Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben,
5. Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,
6. Prüfungsergebnisse,
7. sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie
8. besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
1. Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht,
2. Art der zugelassenen Hilfsmittel,
3. Beginn der Bearbeitungszeit,
4. den Zeitpunkt, zu dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,
5. Namen und Zeiten, von Prüflingen, die den Prüfungsraum vorübergehend verlassen haben,
6. einen Vermerk über den erfolgten
Hinweis nach § 16 Abs. 3.
(3) Die Niederschriften über den
mündlichen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung sind von dem Vorsitz
des Prüfungsausschusses oder der Lehrkraft des Fachausschusses nach § 8 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu
unterzeichnen, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden
Lehrkraft.
(4) Die Klausurarbeiten sind der
Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung beizufügen.
(5) Die Unterlagen sind vier Jahre
aufzubewahren, gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an. Zweitschriften
der Zeugnisse werden von der Bezirksregierung 10 Jahre aufbewahrt. Die
Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen.
§ 19
Wiederholung der Abschlussprüfung
Eine nicht bestandene
Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Umfang und Zeitpunkt der
Wiederholung sowie Auflagen im Hinblick auf die Wiederholung von
Lehrgangsteilen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
§ 20
Berufspraktikum
(1) Das Berufspraktikum wird in
einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen
Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt
werden können, abgeleistet. Das Berufspraktikum ist spätestens ein Jahr nach
der Abschlussprüfung anzutreten. Diese Frist kann durch die Bezirksregierung um
bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dem rechtzeitigen Antritt des Berufspraktikums
Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige von der Familienpflegerin und dem
Familienpfleger nicht zu vertretende zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Das Berufspraktikum soll
Gelegenheit zur fachlichen und persönlichen Bewährung in der Praxis der
künftigen Berufsarbeit geben. Dabei muss in den jeweiligen Ausbildungsstätten
eine fachgerechte Anleitung durch staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und
Familienpfleger oder eine Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung
sichergestellt sein. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die die
staatliche Anerkennung in der Landwirtschaft anstreben und die keine
abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit
dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder als Landwirtin und Landwirt
nachweisen, sollen vier bis sechs Monate ihres Berufspraktikums in
landwirtschaftlichen Haushalten ableisten.
(3) Die Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten werden während des Praktikums von dem zuvor besuchten
Fachseminar fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung erstreckt sich auf
Praktikumsbesuche, Veranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse und zum
Erfahrungsaustausch sowie das Abschlusskolloquium.
(4) Zur Vorbereitung auf das
Abschlusskolloquium erstellt die Berufspraktikantin
und der Berufspraktikant eine Praktikumsabschlussarbeit, die Grundlage für das
Abschlusskolloquium ist. Die Dauer des Abschlusskolloquiums soll etwa eine
Stunde je Prüfling betragen. Das Prüfungsgremium bewertet das Kolloquium mit „bestanden“
oder „nicht bestanden“. § 18 Abs. 1, 3, 5 gilt entsprechend.
(5) Nach erfolgreicher Ableistung
des Berufspraktikums stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 3 aus. Das Fachseminar stellt eine Bescheinigung über
eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den das Praktikum begleitenden
Veranstaltungen sowie dem Abschlusskolloquium nach dem Muster der Anlage 4
aus.
(6) Zeigt sich während des
Berufspraktikums, dass die Leistungen den Anforderungen nicht genügen und ein
erfolgreicher Abschluss gefährdet ist, setzt sich die Ausbildungsstätte
unverzüglich zwecks Beratung und Betreuung des Auszubildenden mit dessen
Fachseminar in Verbindung.
(7) Wird
das Berufspraktikum erstmals ohne Erfolg abgeleistet, ist es um drei bis zwölf
Monate zu verlängern. Die Entscheidung über eine Verlängerung und ihre Dauer
trifft die Bezirksregierung auf der Grundlage eines abgestimmten Vorschlags von
Ausbildungsstätte und Fachseminar.
(8) Wird das Berufspraktikum über den
Zeitraum des Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen,
verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Die
Ausbildungsstätte informiert das Fachseminar und die Bezirksregierung
frühzeitig über das Überschreiten der Fehlzeiten. § 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
findet keine Anwendung.
§ 21
Staatliche Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung als
Familienpflegerin und als Familienpfleger setzt neben der erfolgreichen
Abschlussprüfung die erfolgreiche Ableistung eines einjährigen Berufspraktikums
voraus.
(2) Der Antrag auf staatliche
Anerkennung soll spätestens sechs Monate nach der Ableistung des
Berufspraktikums über das Fachseminar für Familienpflege bei der
Bezirksregierung gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses nach § 17 Abs. 5,
2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums nach § 20 Abs. 5,
3. ein polizeiliches
Führungszeugnis, das bei Beantragung der staatlichen Anerkennung nicht älter
als drei Monate sein darf sowie eine Erklärung der antragstellenden
Person, ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
(4) Die Anerkennung wird durch die
Bezirksregierung mit einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 für
Familienpflegerinnen und Familienpfleger und nach dem Muster der Anlage 6
für Familienpflegerinnen und Familienpfleger in der Landwirtschaft erteilt.
(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn
a) die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder
b) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt, insbesondere, wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlichen Urteils die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt.
Zweifel an der gesundheitlichen
Eignung für den Familienpflegeberuf können nur durch ein amtsärztliches
Zeugnis, das diese Eignung aus gesundheitlicher Sicht ausdrücklich bestätigt,
ausgeräumt werden.
§ 22
Rücknahme der staatlichen Anerkennung
Die staatliche Anerkennung ist
durch die Bezirksregierung zurückzunehmen und die Urkunde einzuziehen, wenn
eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht vorgelegen hat,
nachträglich entfällt oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen
sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Familienpflege ergibt.
§ 23
Gleichstellung der staatlichen Anerkennung
(1) Eine im übrigen Geltungsbereich
des Grundgesetzes erteilte Anerkennung wird einer nach diesen Bestimmungen
erteilten Anerkennung gleichgestellt, wenn sie gleichwertig ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs
der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung in der
Familienpflege wird auf Antrag durch die Bezirksregierung anerkannt, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des schriftlichen, mündlichen und
fachpraktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(3) Bei Anträgen von
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung
überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vermitteln,
erworben wurde oder wenn eine dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen wird,
die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat.
(4) Personen, die eine
Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht
beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die Antrag
stellende Person den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so
kann die Bezirksregierung bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antrag stellende Person
verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die
Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat
die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes
1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die persönliche Zuverlässigkeit
von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder
Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu
überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der
von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind
vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt
werden, wenn deren Ausstellung bei der Vorlage nicht mehr als drei Monate
zurück liegt.
(5) Personen, die eine
Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Gesundheit nach § 3 Abs. 3 Nr.
7 vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.
(6) Personen, die eine
Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen,
können auf Antrag ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige
Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder
Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates
führen. Daneben sind Name und Ort der Ausbildungsstätte, die die Ausbildungsbezeichnung
verliehen hat, aufzuführen.
(7) Über den Antrag von
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auf Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen
Anerkennung ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise
über das Vorliegen der Voraussetzungen zu entscheiden. Werden Auskünfte von der
zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates
innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate.
Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nachgefragten Mitteilungen
innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende
Person sie durch eine eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde ersetzen.
§ 24
Ausbildung in Berufskollegs
(1) Die Ausbildung zur
Familienpflegerin und zum Familienpfleger kann mit Genehmigung der oberen
Schulaufsichtsbehörde auch in den Bildungsgängen der Fachschule an
Berufskollegs durchgeführt werden. In diesen Bildungsgängen soll insbesondere
die Vermittlung des Berufsabschlusses in Verbindung mit einer
Studienberechtigung durchgeführt werden.
(2) Schulstrukturbedingte
Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden im Rahmen der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des
Berufskollegs festgelegt.
§ 25
Erprobung von Ausbildungsangeboten
Zur zeitlich befristeten Erprobung
von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, kann ein Fachseminar nach Genehmigung durch das
zuständige Ministerium von § 1, § 4 Abs. 1, §§ 5, 13, 14 und 15 abweichen.
§ 26
Übergangsbestimmungen
Eine vor In-Kraft-Treten dieser
Verordnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 begonnene Ausbildung wird nach
altem Recht abgeschlossen. Die Prüfung und die staatliche Anerkennung werden
der Prüfung und der staatlichen Anerkennung nach dieser Verordnung gleichgestellt.
§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 392), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), außer
Kraft; sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 weiter anwendbar.
(2) Die Verordnung wird bis zum 31.
Dezember 2008 auf ihre Wirkung überprüft.
Düsseldorf, den 2. April 2004
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
GV. NRW. 2004 S. 184