Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 10.5.2004 Seite 211 bis 222
Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) |
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Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)
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Bekanntmachung der
Neufassung des
Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)
Vom 27. November 2003
Aufgrund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 4. November 2003 (GV. NRW S. 682) wird nachstehend der vom 27. November 2003 an geltende Wortlaut des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 13. April 2004
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael Vesper
Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. November 2003
Teil I
Allgemeines
§ 1
Förderung des Wohnungswesens
Zur sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen auf dem Gebiet des Wohnungswesens bedient sich das Land der kreisfreien Städte, Kreise, kreisangehörigen Gemeinden und der Wohnungsbauförderungsanstalt (§ 5), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Teil II
Bewilligungsbehörden
§ 2
Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen
(1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen übertragen (Bewilligungsbehörden).
(2) Die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen an kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen an Wohnungsunternehmen, an denen die in Satz 1 genannten Gebietskörperschaften mit mehr als 50 v. H. beteiligt sind, oder in deren Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder vergleichbaren Organen Bedienstete, Rats- oder Kreistagsmitglieder dieser Gebietskörperschaften tätig sind.
(3) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung übertragen:
a) Landesmittelbehörden die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung und damit zusammenhängender Aufgaben;
b) der Wohnungsbauförderungsanstalt für den Bereich des Landes die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen, soweit dies für besondere Bereiche, besondere Programme oder Maßnahmen aus Gründen der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
§ 3
Sonstige Zuständigkeiten
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann durch Rechtsverordnung den Bewilligungsbehörden, den Mittleren kreisangehörigen Städten oder allen Gemeinden weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben übertragen.
§ 4
Bewilligungsverfahren
(1) Darlehen und Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen. Die Bewilligungsbehörde erteilt die Förderzusage im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt.
(2) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer geförderten Wohnung oder eines geförderten gewerblichen Raumes sind verpflichtet, Bediensteten der zuständigen Bewilligungsbehörde die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen zu gestatten, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung gesetzlicher Bewilligungsvoraussetzungen oder der in der Förderzusage enthaltenen Bedingungen oder Auflagen zu überwachen. Durch diese Bestimmung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Teil III
Wohnungsbauförderungsanstalt
§ 5
Wohnungsbauförderungsanstalt
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderung des Wohnungswesens. Sie wird unter dem Namen "Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen -" geführt. Sitz der Wohnungsbauförderungsanstalt ist Düsseldorf.
(2) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen zu verwalten.
(3) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
§ 6
Vertretung und Geschäftsführung
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt wird vom Vorstand der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertreten.
(2) Das für die Wohnungsbauförderungsanstalt zuständige Vorstandsmitglied wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Verwaltungsrat berufen und abberufen. Soweit eine Berufung nach Satz 1 nicht erfolgt, wird das für die Wohnungsbauförderungsanstalt zuständige Vorstandsmitglied auf Vorschlag der Landesregierung im Rahmen der Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes bestimmt.
(3) Die Wohnungsbauförderungsanstalt erhält eine eigene Geschäftsführung, die auf Vorschlag des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom Vorstand der Landesbank Nordrhein-Westfalen bestimmt wird.
(4) Die Geschäftsleiterfunktion des Vorstandes der Landesbank Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen und die Vertretung nach Absatz 1 bleiben unberührt. Die Verantwortung des Verwaltungsrates bestimmt sich nach § 44 des Sparkassengesetzes.
§ 7
Ausschuss für Wohnungsbauförderung
(1) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus
a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter
aa) des Finanzministeriums,
bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
cc) des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie,
c) neun Mitgliedern des Landtags,
d) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,
e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter
aa) der kreisfreien Städte,
bb) der Kreise,
cc) der kreisangehörigen Städte,
dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.
(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstaben d bis f werden durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre. In der Satzung der Landesbank Nordrhein-Westfalen kann ein turnusmäßiges Ausscheiden vorgesehen werden.
§ 8
Aufgaben des Ausschusses für
Wohnungsbauförderung
(1) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung überwacht die Geschäftsführung der Wohnungsbauförderungsanstalt. Er hat dabei insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung des Vorstandes zu beraten und ist über die beschlossene Wirtschafts- und Finanzplanung zu unterrichten. Er hat ferner den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht und jährlichen Geschäftsbericht zu prüfen.
(2) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Wohnungsbauförderungsanstalt verlangen. In besonderen Fällen kann er Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vorschlagen, dass die gemäß § 21 Abs. 7 vorgesehenen Prüfungen der Wohnungsbauförderungsanstalt vorgenommen werden.
(4) Weitere Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes können dem Ausschuss für Wohnungsbauförderung durch die Satzung der Landesbank Nordrhein-Westfalen übertragen werden.
(5) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann Unterausschüsse bilden.
(6) Die Rechte des Verwaltungsrates gemäß § 44 des Sparkassengesetzes werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
§ 9
Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der Wohnungsbauförderungsanstalt werden in der Satzung der Landesbank Nordrhein-Westfalen geregelt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
(2) Die Satzung muss nähere Bestimmungen enthalten über
a) die Einberufung und Beschlussfassung des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,
b) die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Wohnungsbauförderungsanstalt.
(3) Soweit in der Satzung Bestimmungen erlassen oder geändert werden, die die Wohnungsbauförderungsanstalt betreffen, bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde über die Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß § 27.
§ 10
Geschäftsbesorgungsvertrag
Einzelheiten der Organisation der Wohnungsbauförderungsanstalt, der Erfüllung ihrer Aufgaben, der Zuweisung weiterer Aufgaben gemäß § 12 Abs. 2, der Eingliederung in die Landesbank Nordrhein-Westfalen einschließlich der internen Leistungsbeziehungen, der Grundsätze der Verwaltung ihres Vermögens, der Zahlung des Entgelts für die Nutzung des Vermögens nach § 16 Abs. 2 Satz 2, sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität werden zwischen dem Land und der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertraglich vereinbart. Der Landtag ist umfassend zu unterrichten.
§ 11
Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt hat
a) das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport bei der Förderung des Wohnungswesens insbesondere durch Aufnahme, Gewährung oder Vermittlung von Darlehen oder Zuschüssen oder durch Übernahme von Bürgschaften zu unterstützen,
b) die gewährten Darlehen und Zuschüsse sowie die übernommenen Bürgschaften zu verwalten.
Im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 Buchstabe a schließt die Wohnungsbauförderungsanstalt im eigenen Namen die Verträge über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen. Sie erwirkt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen die dingliche Sicherstellung der Darlehen und veranlasst die Auszahlung der Darlehen und Zuschüsse. Sie übernimmt die Bürgschaften nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.
(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten der Landesbank Nordrhein-Westfalen oder der Landesbausparkasse durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich des Landes übertragen. Die Landesmittelbehörde bewilligt Bürgschaften in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Höchstbetrag. Die Wohnungsbauförderungsanstalt schließt in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes die Bürgschaftsverträge ab. Bei einer Inanspruchnahme kann das Land zu Lasten der Wohnungsbauförderungsanstalt Rückgriff nehmen.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben darf die Wohnungsbauförderungsanstalt
a) Kassenmittel bei Kreditinstituten anlegen,
b) Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredite ermöglichen oder gewähren,
c) Wertpapiere ankaufen, die nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) sowie den dazu erlassenen Änderungs- und Ergänzungsvorschriften angekauft werden dürfen,
d) Grundstücke oder dingliche Rechte für Zwecke der eigenen Verwaltung oder zur Vermeidung von Verlusten erwerben.
(4) Die Wohnungsbauförderungsanstalt und die Landesbank Nordrhein-Westfalen können in interne Leistungsbeziehungen insbesondere bei der Aufnahme oder Anlage von Kapitalmarktmitteln treten und bank- und marktübliche Leistungen im Innenverhältnis austauschen und abwickeln.
(5) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Aufgaben für fremde Rechnung auf dem Gebiet des Wohnungswesens übernehmen.
(6) Die Wohnungsbauförderungsanstalt darf keine Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.
§ 12
Sonstige Aufgaben der
Wohnungsbauförderungsanstalt
(1) Soweit das Land für die mit dem Wohnungswesen zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere für Begleit- und Folgemaßnahmen, Darlehen oder Zuschüsse bereitstellt, obliegt der Wohnungsbauförderungsanstalt die Gewährung und Verwaltung dieser Mittel. Als Begleit- und Folgemaßnahmen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Maßnahmen der Bodenordnung und der Aufschließung, die Schaffung von Folgeeinrichtungen sowie die Baulandbeschaffung.
(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann der Wohnungsbauförderungsanstalt durch Rechtsverordnung weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben übertragen, soweit dies für bestimmte Bereiche, besondere Programme oder Maßnahmen aus Gründen der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist; die Wohnungsbauförderungsanstalt ist vorher zu hören. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann der Wohnungsbauförderungsanstalt durch Rechtsverordnung die Auszahlung der Zuschüsse zur Städtebauförderung übertragen.
(3) Der Wohnungsbauförderungsanstalt ist die Verwaltung der zur Förderung des Wohnungswesens von der Bundesrepublik Deutschland oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gewährten Darlehen und Zuschüsse, soweit sie dem Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden, zu übertragen. Der Wohnungsbauförderungsanstalt ist ferner die Verwaltung der vom Land in der Vergangenheit für die Förderung der mit dem Wohnungswesen im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgemaßnahmen gewährten Darlehen zu übertragen.
§ 13
Wettbewerbsneutralität
Die Wohnungsbauförderungsanstalt führt ihre Aufgaben wettbewerbsneutral durch. Die Landesregierung und die Landesbank Nordrhein-Westfalen ergreifen geeignete Maßnahmen, insbesondere eine Funktionstrennung zwischen den Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt und den sonstigen Aufgaben der Landesbank Nordrhein-Westfalen, um den lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb zu sichern.
§ 14
Verwaltungskosten
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung und Verwaltung von Darlehen und Zuschüssen sowie der Übernahme von Bürgschaften vom Darlehensnehmer oder Zuschussempfänger einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Soweit der Wohnungsbauförderungsanstalt weitere Zuständigkeiten nach § 12 übertragen werden, ist in der Rechtsverordnung gleichzeitig die Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen zu regeln.
§ 15
Überprüfung von Bewilligungen
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen durch die Bewilligungsbehörden (§ 2 Abs. 1) oder durch die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 bestimmten Behörden unbeschadet der rechtlichen Wirkungen der Förderzusage überprüfen. § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage gegeben sind oder die Bewilligungsbehörde erteilte Weisungen nicht beachtet hat, so teilt die Wohnungsbauförderungsanstalt dies der Bewilligungsbehörde mit. Bei abweichender Auffassung kann die Bewilligungsbehörde die Entscheidung der für sie zuständigen Bezirksregierung herbeiführen.
(3) Führt die Bewilligungsbehörde eine Entscheidung der Bezirksregierung nicht herbei oder bestätigt diese die Auffassung der Wohnungsbauförderungsanstalt, so kann diese von der Bewilligungsbehörde verlangen, sie von allen Verbindlichkeiten aus der Bewilligung zu befreien und - falls die bewilligten Darlehen oder Zuschüsse ganz oder teilweise ausgezahlt worden sind - ihr die bereits ausgezahlten Beträge zu erstatten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Wohnungsbauförderungsanstalt darüber hinaus Ersatz des ihr entstehenden Schadens verlangen.
(4) Eine Befreiungs- oder Erstattungsverpflichtung der Bewilligungsbehörde besteht nicht, wenn die Bewilligung auf einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde beruht.
(5) Entsprechendes gilt für die vor dem 31. Dezember 2002 in Form des Bewilligungsbescheides erteilten Bewilligungen.
§ 16
Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt
und seine Zweckbindung
(1) Zum Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt gehören:
a) das Grundkapital
b) die Rücklagen
c) das Landeswohnungsbauvermögen (§ 18)
d) Forderungen und sonstige Rechte, die die Wohnungsbauförderungsanstalt aufgrund eines zum Anstaltsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Anstaltsvermögen gehörenden Gegenstandes oder mit Mitteln des Anstaltsvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Anstaltsvermögen bezieht.
(2) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt ist, unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen, ausschließlich für die Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben zu verwenden. Das Entgelt für die Nutzung als haftendes Eigenkapital gehört nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zum Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt.
§ 17
Zweckbindung des von der
Wohnungsbauförderungsanstalt verwalteten
Vermögens und Rückflussbindung
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den von der Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 verwalteten Darlehen sind, soweit nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, ausschließlich im Sinne von § 16 Abs. 2 zu verwenden. Die Rückflüsse aus den von der Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 gewährten und den gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 verwalteten Darlehen sind wieder für die Förderung der genannten Maßnahmen einzusetzen.
(2) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die als Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues und der sozialen Wohnraumförderung gewährt worden sind und künftig gewährt werden, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden. Eine Verwendung zur Finanzierung von Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus, die bis zum 31. Dezember 2002 bewilligt worden sind, ist zulässig.
§ 18
Landeswohnungsbauvermögen
(1) Das Landeswohnungsbauvermögen umfasst
a) die Forderungen und sonstigen Rechte aus dem vorläufigen Treuhandkonto der Landeswohnungsbaumittel,
b) die Forderungen aus Darlehen, die vom Land oder den kreisfreien Städten, den Kreisen, kreisangehörigen Gemeinden oder anderen Stellen im Auftrag oder für Rechnung des Landes zur Förderung des Wohnungswesens gewährt worden sind,
c) Forderungen aus Darlehen, die von sonstigen Stellen zur Förderung des Wohnungswesens gewährt worden und auf das Land übergegangen sind oder übergehen.
(2) Die im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt für die Förderung des Wohnungswesens ausgebrachten Mittel werden Landeswohnungsbauvermögen, sobald sie der Wohnungsbauförderungsanstalt überwiesen worden sind. Mit der Überweisung an die Wohnungsbauförderungsanstalt gelten die Mittel als haushaltsmäßig verausgabt.
§ 19
Haftung des Landes
Das Land haftet für Verbindlichkeiten der Wohnungsbauförderungsanstalt. Eine Inanspruchnahme ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt nicht zu erlangen ist.
§ 20
Rückstellung und Rücklagen
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt hat für eine Inanspruchnahme aus Bürgschaften eine Bürgschaftssicherungsrückstellung in Höhe von mindestens 5 v. H. des Gesamtbetrages der Bürgschaften zu bilden.
(2) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Rücklagen bilden.
§ 21
Wirtschafts- und Finanzplanung,
Rechnungslegung, Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr der Wohnungsbauförderungsanstalt ist das Rechnungsjahr des Landes.
(2) Die Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen ohne eigenwirtschaftliche Zwecke unter Beachtung der mit dem Land getroffenen Regelungen ausschließlich zum Wohl der Allgemeinheit auf dem Gebiet der ihr zugewiesenen Aufgaben zu führen. Insoweit finden die Landeshaushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungsbestimmungen und die sonstigen Bestimmungen des Landes über die Wirtschaftsführung keine Anwendung.
(3) Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wohnungsbauförderungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Finanzministerium. Die in § 11 Abs. 3 Buchstabe b bezeichneten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Finanzministeriums.
(4) Die Aufnahme von Darlehen ist nur zulässig, soweit die hierfür zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt nicht übersteigen, es sei denn, dass sie für den übersteigenden Betrag Haushaltsmittel vom Land erhält. Zuschüsse dürfen nur gewährt werden, soweit die Wohnungsbauförderungsanstalt Haushaltsmittel vom Land erhält.
(5) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand der Landesbank Nordrhein-Westfalen für die Wohnungsbauförderungsanstalt ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht; darüber hinaus ist ein Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Außerdem ist ein Geschäftsbericht aufzustellen, der den Geschäftsablauf und die Lage der Wohnungsbauförderungsanstalt darstellt und den Jahresabschluss erläutert. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht und der Geschäftsbericht sind mit der Stellungnahme des Ausschusses für Wohnungsbauförderung dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(6) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Geschäftsbericht sind vor ihrer Veröffentlichung durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport dem Landtag zu übersenden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu veröffentlichen.
(7) Die Aufsicht nach § 27 kann außerordentliche Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Wohnungsbauförderungsanstalt durchführen lassen. Auf Verlangen des Finanzministeriums muss eine solche Prüfung vorgenommen werden.
(8) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und das Finanzministerium können von der Landesbank Nordrhein-Westfalen jederzeit die aus der Aufgabenwahrnehmung der Wohnungsbauförderungsanstalt erforderlichen Auskünfte verlangen.
(9) Auf die Wohnungsbauförderungsanstalt finden § 112 Abs. 2 Satz 1, § 91 und § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung entsprechende Anwendung.
§ 22
Beschäftigung von Beamten
Zur Beschäftigung bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen bisher beurlaubte Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen können weiterhin bei der Wohnungsbauförderungsanstalt beschäftigt bleiben. Zur vorübergehenden Beschäftigung bei der Wohnungsbauförderungsanstalt im Angestelltenverhältnis können weitere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die Beurlaubung zu der Wohnungsbauförderungsanstalt dient öffentlichen Belangen.
§ 23
Öffentliche Urkunden
Die innerhalb des Geschäftsbereichs der Wohnungsbauförderungsanstalt unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellten Urkunden sind öffentliche Urkunden.
§ 24
Auflösung
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Das Gesetz bestimmt die Verwendung des Vermögens.
Teil IV
Gemeinsame Vorschriften
ür Bewilligungsbehörden und
Wohnungsbauförderungsanstalt
§ 25
Pflichten
Die Bewilligungsbehörden, die aufgrund des § 3 zuständigen Behörden und die Wohnungsbauförderungsanstalt haben sich bei der Förderung des Wohnungswesens sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.
§ 26
Aufsicht und Weisungsrecht der
Aufsichtsbehörden
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; § 16 des Landesorganisationsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Sonderaufsicht führen die für die allgemeine Aufsicht zuständigen Behörden.
(3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
b) besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur Erledigung ihrer Aufgaben nicht geeignet erscheint oder wenn es überörtliche Interessen oder die Verwirklichung der staatlichen Förderungsziele gebieten.
§ 27
Aufsicht über die
Wohnungsbauförderungsanstalt
(1) Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das für die Aufsicht über die Landesbank Nordrhein-Westfalen zuständige Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt im Einklang mit Recht und Gesetz verwaltet wird.
(2) Die Kosten der Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt trägt das Land.
GV. NRW. 2004 S. 212