Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 19.5.2004 Seite 223 bis 234
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten (RettungstatenVO NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten (RettungstatenVO NRW)
113
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die
staatliche Anerkennung von Rettungstaten
(RettungstatenVO NRW)
Vom 27. April 2004
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten (RettungstatenG) vom 30. März 2004 (GV. NRW. S. 146) wird verordnet:
§ 1
Bezug zu Nordrhein-Westfalen
Die staatliche Anerkennung einer Rettungstat setzt folgenden Bezug zu Nordrhein-Westfalen voraus:
1. Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Retters/der Retterin und des/der Geretteten;
2. Rettung einer Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Retter/die Retterin oder der/die Gerettete seinen/ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land diese Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird;
3. Rettung einer Person im Ausland, wenn der Retter/die Retterin seinen/ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und
4. Rettung einer Person, die ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, im Ausland durch
a) einen Ausländer/eine Ausländerin oder
b) den Bewohner/die Bewohnerin eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, wenn in diesem Land die Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.
§ 2
Ausgestaltung der Rettungsmedaille
(1) Die Rettungsmedaille besteht aus einer Silberlegierung und hat einen Durchmesser von 3,3 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen mit der Umschrift „Nordrhein-Westfalen“ und auf der Rückseite die Worte „Für Rettung aus Gefahr“.
(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,5 cm breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist. Zu der Rettungsmedaille gehört als Miniatur eine kleine Schleife in den Farben des Bandes.
§ 3
Verfahren bei Ermittlungen über Rettungstaten
(1) Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt durchzuführen, in dessen/deren Gebiet die Rettung erfolgt ist (§ 1 Nr. 1) oder der Retter/die Retterin oder der/die Gerettete seinen/ihren Wohnsitz hat (§ 1 Nrn. 2 bis 4). Ermittlungen im Ausland führt die Bezirksregierung auf Ersuchen des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
(2) Zur Klärung des Sachverhalts sind der Retter/die Retterin, der/die Gerettete und etwaige Zeugen/Zeuginnen zu hören. Die Anhörung des Retters/der Retterin und des/der Geretteten kann unterbleiben, wenn dies aus wichtigem Grund geboten erscheint und der Sachverhalt anderweitig hinreichend geklärt werden kann.
(3) Zur Feststellung, ob für den Geretteten/die Gerettete und den Retter/die Retterin Lebensgefahr bestanden hat, ist in nicht eindeutigen Fällen ein Sachverständiger/eine Sachverständige zu hören.
(4) Soll eine Rettungstat im Bergbau anerkannt werden, so hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt das für den Rettungsort zuständige Bergamt als sachverständige Stelle zu hören.
(5) Das Ermittlungsergebnis und ein Vorschlag für eine bestimmte Art der Anerkennung werden dem Ministerpräsidenten auf dem Dienstweg vorgelegt. Die Bezirksregierung nimmt zu dem Vorschlag Stellung.
§ 4
Aushändigung der Rettungsmedaille
(1) Der Ministerpräsident händigt die Rettungsmedaille mit der Verleihungsurkunde aus.
(2) Der Ministerpräsident kann die Aushändigung der Rettungsmedaille einem anderen Mitglied der Landesregierung übertragen.
(3) Die Urkunde über eine öffentliche Belobigung händigt der/die zuständige Regierungspräsident/-in aus, sofern der Ministerpräsident nicht im Einzelfall eine andere Regelung trifft.
§ 5
Bekanntmachung
Der Ministerpräsident macht die Verleihung der Rettungsmedaille im Ministerialblatt bekannt. Die zuständige Bezirksregierung macht die Erteilung einer öffentlichen Belobigung in ihrem Amtsblatt bekannt.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.
(2) Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 14. Juli 1970 (GV. NRW. S. 584) tritt am Tag der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Düsseldorf, den 27. April 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 2004 S. 224