Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 17 vom 3.6.2004 Seite 247 bis 268

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie im Lande Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie im Lande Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 4. Mai 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie
im Lande Nordrhein-Westfalen

2129

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1
Geltungsbereich

(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBL. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBL. I S. 1914, 1921) anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist.

Soweit dabei in den Vorschriften des UVPG auf die Anlage 2 des UVPG verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert.

Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Rechtsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift

(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles können durch Rechtsverordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

(2) Die aufgrund der §§ 24, 3c Abs. 2b UVPG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) findet entsprechende Anwendung.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG“ ersetzt durch „der Anlage 1 Nrn. 1 - 10.“

b) In Absatz 2 werden die „§§ 5, 7, 8, 9 und 11 UVPG“ ersetzt durch „§§ 3a, 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9, 9a und 11 UVPG“.

4. Als § 5 wird angefügt:

㤠5
Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 4. Juni 2004 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.“

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Übergangsvorschriften

(1) Verfahren nach § 1, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 4. Juni 2004 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 4. Juni 2004 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 4. Juni 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn

a) der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder

b) in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 1 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das UVPG NW nicht auf Verfahren nach § 1 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.“

6. Als Anlage 1 wird angefügt:

s. Anlage

7. Als Anlage 2 wird angefügt:

s. Anlage

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Artikel 2

Änderung des Landeswassergesetzes

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Fünfzehnten Teil wird die Überschrift des Abschnittes I durch die Angabe „Allgemeine Bestimmungen, Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.

b) Im Fünfzehnten Teil wird nach der Angabe „§ 142 Sicherheitsleistung“ die Angabe „§ 142a Umweltverträglichkeitsprüfung“ eingefügt.

2. Nach § 142 wird als § 142a eingefügt:

㤠142a
Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz darf für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 14 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.“

1. Als Folgeänderung werden die §§ 18 Abs. 4, 25 Abs. 1, 45 Abs. 3, 58 Abs. 2 Sätze 7 bis 9, 143 Satz 2, 152 Abs. 1 Satz 2 gestrichen.

2. § 170 wird wie folgt geändert:

Satz 2 erhält folgende Fassung:

„142a ist entsprechend anzuwenden.“

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Artikel 3

Änderung des Straßen- und Wegegesetzes

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216 und 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung einer Straße nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 15 bis 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, ist diese nach dem Stand der Planung durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles müssen den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, sofern für letztere eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.“

b) In Absatz 1a erhält Nr. 1 folgende Fassung:

„1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“

c) Absatz 1a Nr. 1 wird Nummer 2

d) Absatz 1a Nr. 2 wird Nummer 3

e) Absatz 2a Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 15 bis 18 des UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Als Nummer 3 wird angefügt:

„3. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“

g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.“

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Artikel 4

Änderung des Landeseisenbahngesetzes

Das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 enthält folgende Fassung:

„(1) Neue Eisenbahnen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

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Artikel 5

Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen
in Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden.“

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Artikel 6

Änderung des Landschaftsgesetzes

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2004 (GV. NRW. S. 153), wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

75

Artikel 7

Änderung des Abgrabungsgesetzes

Das Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Soweit für Abgrabungen nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 22 und 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

790

Artikel 8

Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Soweit für die Umwandlung nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen. Sofern die Genehmigung erforderlich ist für ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, dass den Anforderungen des UVPG NW entspricht; § 43 bleibt unberührt.“

2. § 41 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit für die Erstaufforstung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

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Artikel 9

Änderung der Landesbauordnung

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW.S. 766), wird wie folgt geändert:

§ 63 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit für das bauliche Vorhaben nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 20, 21, 27, 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.“

Artikel 10

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2004 S. 259